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Die Wahrheit · 1904-08-12 · Heft 32 (12.8.1904) · page 5

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Journal
Die Wahrheit
Volume
1904
Issue
Heft 32 (12.8.1904)
Date
1904-08-12
Page
– (sequence 5)
Language
German
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Nr. 32. Die Wahrheit Sette 5. Glaubensgenossen sogar einer Kultusgemeinde, daß eine generelle j Verfügung nicht entsprechend wäre, was auch durch ras Verhalt, n des Kuratoriums in der Frage der Ueberlassung der Schulräume für Andachtsübungen.während der hohen Festtage bekräftigt wird. So hat das Kuratorium aus Anlaß der Klage obigen Vereines und obgleich nur bezüglich der Schulen in Boryslaw, Bursztyn, Buczacz, Kolomea, Stanislau und Zlvczow überhaupt die Frage der Ueberlassung der Schulräume zu Religionsübungenalso nur bezüglich 6 Schulen von 49 Schulen, im Geschäftsausschuß z-ir Verhandlung kam, zwar mit dem Zirkulare ddo. 19. Seprember 1902, Z. 303 und vom 11. September 1903, Z. 161 an alle Schulleitungen ein generelles Verbot unter Androhung von Disziplinarstrafen erlassen, jedoch später derlei Verwendung der Schulräume genehmigt. - Oben habe ich ausführlich meine Anschauung bezüglich des' Religionsunterrichtes und der Religionsübungen im allgemeinen insbesondere auch den Grund angeführt, welcher mich bestimmen würde, in die Ueberlassung der Schulräume zu Religionsübungen während der hohen Feiertage einzuwilligen. Ich muß hier insbesondere betonen, daß ich mich auch dafür ein-! setzdaß für Schüler Exhorten, ja auch häuslicher Gottesdienst, ich meine Minjan, oder selbst wenn dieser einen öffentlichen Charakter hätte, ein solcher Gottesdienst unter Aufsicht und Mitwirkung der Lehrer regelmäßig abgehalten werde; vorausgesetzt, daß im Orte der Schule ein in sanitärer und hygienischer Hinsicht geeignetes Gotteshaus der Kultusgemeinde vorhanden wäre. Es dürfte jedoch die Gemeinde für derlei Benützung ihrer Synagoge, resp. Bethauses keine Vergütung verlangen. Sonst wäre ein Schulsaal entsprechend einzurichten, durch dessen Benützung der Schuldienst nicht leiden würde, weil dieser Gottesdienst, resp. die Religionsübungen an Tagen stattfinden würden, welche schulfrei sind. Wenn ich nicht irre, haben in Lemberg vom Landesschulrate veranlaßte Enquetten über diesen wichtigen Gegenstand und die Art der Lösung« dieser Hauptpflicht der Volksschule stattgefunden, wobei auch die Mittelschulen in die Diskussion einbezogen worden sind. Die Verhältnisse der Judenschaft in anderen Ländern, nanieutlich in Böhmen, Mähren und Schlesien, welche früher und auch jetzt aus gleicher Grundlage wie in Galizien geordnet waren und sind, wo ebenfalls orthodoxe und aufgeklärte Israeliten waren und sind, könnten belehren, wie die Stiftung vorzuaehen hätte. In Wien gibt es auch solche Unterscheidungen, seitdem das Ausiedlungsverbot aufgehoben wurde und die Freizügigkeit besteht. Mir fehlt die Autorität, um sicher zu sein, daß ich von Prag, Brünn und Troppau oder Lemberg eine Antwort auf meine Anfragen über die in Rede stehende Angelegenheit erhalten würde. Das sehr geehrte Kuratorium aber könnte einen günstigen Erfolg erlangen. Meine persönlichen Beziehungen in Wien ermutigten mich, hier Aufkärung zu suchen; ich wendete mich daher an den Herrn I. Vizepräsidenten der hiesigen Kültusgemeinde, welcher zugleich Mitglied des Landesschulrates ist, an Herrn Dr. Gustav Kohn, über dessen Anregung für die Schuljugend von der Kultusgemeinde Gottesdienst und Exhorten eingeführt wurden, mit der Bitte um nähere Belehrung. Auf meine Bitte erhielt ich vom Vorstände der Kultusgemeinde Antwort mit dem anliegenden Schreiben vom 4. d. M., Z. 4603 ex 1904, welches ich zur weiteren Veranlassung mit nachfolgenden Bemerkungen zu übermitteln mich beehre. (Siehe Beilage A.) Den Schulleitungen in Wien, bezw. der Kultusgemeinde steht nicht nur ein zahlreiches zur Erteilung des Religionsunterrichtes geeignetes Lehrpersonale zur Verfügung, sondern auch Lokalitäten in entsprechender Zahl und im Territorium der Gemeinde entsprechend verteilt. Diese Lokalitäten entsprechen nicht nur den Anforderungen der Sicherheit, sondern auch jenen der Hygiene und der Reinlichkeit. Diese wird nicht nur am Gebäude, sondern auch von den Besuchern gewahrt und erhalten. Ganz j anders verhält es sich in Galizien. Die Bethäuser nicht nur der Vereine, der Minjan im, ja selbst jene der Gemeinden, sind in dm meisten Orten, in welchen Stiftungsschulen sich befinden, alter Bauart, mit einem der Zahl der Glaubens- oder Betgenoffm nicht entsprechendem Fassungsraume, wenig sicher vor Feuer- und körperlicher Gefahr, besonders vor Infizierung mit Krankheiten nicht geschützt, da auch den Reinlichkeitsanforderungen sehr wenig entsprochen wird. Die Stiftungsschulen als Privatschulen sind im Sinne der Bestimmung des § 70 für die Gesundheit der Schulkinder verantwortlich, weshalb es wünschenswert erscheint, daß nicht nur der Religionsunterricht, sondern auch die mit diesem in Verbindung stehenden religiösen Hebungen, Gottesdienst, Exhorten und was der Lehrplan und der Vorstand der Kultusgemeinden bestimmen, in der Schule, beziehungsweise in den Schulräumeu stattfinden. Dieses könnte leicht erfolgen, weil keine andersgläubigen Kinder die Schule frequentieren, auch dürften die Eltern einer solchen Einrichtung — wenn vielleicht anfangs gegen dieselbe mißttauisch — zustimmen. Die Schule darf sich nicht darauf verlassen, daß die Väter ihre Söhne in das Bethaus mitnehmen uno darauf sehen werden, daß sie den j Sabbath und die Festtage ehren und feiern, denn für die religiöse Erziehung der Schulknaben ist die Schule verantwortlich und sie darf nicht ihre Pflicht auf andere, selbst auf die Eltern, respektive auf den Vater, oder in Ermangelung desselben, auf den Vormund übertragen. Die Liturgie, die rituelle Frage, kann auch keine Schwierigkeiten bereiten; denn sie besteht gegenwärtig nicht, und wenn in mancher Stadt die Aufgeklärten für sich und ihre Familien eine Aenderung der jetzt bestehenden Liturgie wünschen sollten, so zeigt das Statut der betreffenden Kultusgemeinde, in welcher Weise sie ihren Wunsch befriedigen können. Für den Gesangsunterricht hat die Schule zu sorgen, er kann und soll auch den rituellen Gesang einschließen. Ich habe im Jahre 1854 und 1855, zur Zeit, wo noch alte Schwärmer uno Fanatiker lebten, in Kolomea, einem der Hauptsitze der Chassidim, die Erfahrung gemacht, daß den Gesängen durchreisender Kantoren die orthodoxen Israeliten sogar gegen Eintrittsgeld zuhörten, und in Lemberg, wo im Jahre 1848 der fortschrittliche Rabbiner Dr. Kohn von den Altgläubigen vergiftet wurde, der neue Tempel immer mehr zahlreiche Anhänger findet. Ich schließe mir dem Sprichworr: Eile mit Weile, was jedenfalls das Vorwärtsgehen verlangt. Ueberall macht sich der Fortschritt geltend, öfters aber muß ihm t as Erwachen geholfen werden. Ich stelle an das sehr geehrte Kuratorium das ^suchen, die Einführung der Exhorten und überhaupt der Religionsübungen für Schüler der Stiftungsschnlen von schulwegen (amtswegen) in Erwägung zu ziehen. Wien, am 7. Mai 1904. Es besuchte mich ein alter Bekannter aus Galizien, ein Jsraelite, welcher als Schriftkenner und frommer Mann, ungeachtet er der fortschrittlichen Richtung angehört, bekannt und geachtet ist. Natürlich, daß ich mit ihm die hier angeregte Frage besprach. Er schickte mir die anliegenden Anträge, die ich zur weiteren Verwendung dem sehr geehrten Kuratorium mitteile. (Siehe Beilage B.) Wien, am 11. Mai 1904. E. G. Beilage A. Zuschrift der israelitischen Kultusgemeinde in Wien. Z. 4603 ex 1904, Wien, 4. Mai 1904. Hochwohlgeboren Herrn E. Ritter von G., k. k. Sektionschef i. P., k. u. k. Kämmerer, Ritter des österr. kaif. Leopoldordens rc. rc. Wien. Ueber Ihre an unseren I. Vizepräsidenten, Landesschulrat Herrn Dr. Gustav Kohn, gerichtete sehr geschätzte Anfrage vom 25. April d. I., betreffend den Jugendgottesdienst, beehrt sich der Vorstand der israelitischen Kultusgemeinde Ihnen Folgendes mitzuteilen: Seit Jnslebentreten des Reichsvolksschulgesetzes besuchen fast alle unsere Kinder die öffentlichen Volks- und Bürgerschulen

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