Die Wahrheit
- Journal
- Die Wahrheit
- Volume
- 1904
- Issue
- Heft 32 (12.8.1904)
- Date
- 1904-08-12
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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Seite 4. Die Wahrheit Nr. 32. Plehwes — über ihn veröffentlichten. Da heißt es u. a.: „Dieser Beamte besitzt eine erträgliche Bildung und eine -sehr tiefe und gründliche Bekanntschaft mit den dunkeln Seiten der Menschennatur. Er versteht es geschickt, die richtigen Seiten des Gefühls, des Vorurteils und der Leidenschaft anzuschlagen und weiß in der unheimlichsten Krisis den Kopf hoch zu halten. Als Staatswürdeuträger und die höchsten Beamten beim tragischen Ende Alexanders H. Nerv und Festigkeit verloren, war Herr v. Plehwe. damals Staatsanwalt, kühl, sicher und sindig. Diese Eigenschaften fanden gebührende Beachtung und ernteten ihm eine reißend schnelle Beförderung. Er wurde kurz nacheinander Direktor der politischen Polizeiabteilung und Sekretär des Reichsrates, in welcher Stellung er dann behilflich war, die finnische Nation zu richten, ehe schließlich die Geschicke von 150 Millionen Russen in seine Hand gelegt wurden. Herr v. Plehwe ist im Punkte Nationalilär, Genealogie, Kir.üe oder Partei schwer in einer bestimmten Klasse unterzubringen. Von dunkler Herkunft, deutschem Blute mit j ü d i s ch e in Einschlag, von unsicherm religiösen Bekenntnis gab er vor Jahren schon seinen Kollegen im Justizministerium und neuerdings im Ministerrate den richtigen Maßstab zur Prüfung seines sittlichen Wertes in die Hand. Er war über ihr feindseliges Urteil im klaren und so waren seine ersten Handlungen darauf berechnet, dieses Urteil zu ändern. Er pilgerte zu einem Heiligenschrein bei Moskau, zum Troitsko-Sergiewski-Kloster, wo er in aller Frömmigkeit und Andacht die heilige Kommunion aus den Händen eines orthodoxen Priesters empfing. Während er in dieser Weise vor den Augen seiner Untergebenen seinen frommen Sinn bekundete, wurden auf s ein en B efeh l die Bauern in Charkow erbarmungslos gepeitscht, weil sie Zeichen von Unzufriedenheit gegeben hatten. Dann besuchte er persönlich die Provinz, belohnte den Gouverneur, weil er ohne Säumen die Unzufriedenen hatte auspeitschen lassen, und bestrafte den Gouverneur von Poltaw a, weil er erst nachträglich mit der Peitsche ein ge sch ritten war. Herr v. Plehwe ist heute die einflußreichste Persönlichkeit des russischen Reiches, eine Art moskowitischer Großwesir, der unumschränkte Gewalt über das größte Land auf dem Erdboden übt. Er behauptet diese Stellung, so lange es seinem kaiserlichen Herrn beliebt. Er würde, ebensowenig wie seine Kollegen, Minister sein, wenn seine Regierung wirklich dem Lande von Nutzen wäre. „Strenge, kalt serviert — hat er einmal bemerkt — ist das einzige Mittel gegen Reichszerstörer." * * * Diese Charakteristik Plehwes entspricht den Urteilen, die über ihn auch seitens der gewissenhaften französischen und deutschen Kritiker gefällt wurden, die Gelegenheit hatten, den russischen Staatsmann persönlich kennen zu lernen. Wünschenswert wäre mn;, daß das eine Moment, welches von dem „jüdischen Einschläge" im Blute Plehwes berichtet, falsch sei. Aber schließlich wären die Juden in ihrer Gesamtheit für einen Bluthund, der russischer Minister wird, ebensowenig verantwortlich, wie die Christen — in ihrer Gesamtheit — für den Attentäter, der die Welt von ihm befreite. I«r Hebung des KutturMstundes der galirischen Inden. m. Wie immerhin die Ansicht über die Tätigkeit der Stiftung sei, so kann man nicht leugnen, daß in Verbindung mit der Neuorganisation der Judenschaft in Galizien und der Bukowina, auf Grund des obbezogenen Gesetzes, die erwähnten Schwierigkeiten, insbesondere die ursprünglichen konfessionellen Differenzen zwischen den Israeliten konservativer Richtung und jenen des Fortschrittes, oder wie die Widmungsurkunde sie teilt, zwischen Glaubensgenossen, welche auf tiefer Kulturstufe stehen, und den aufgeklärten Glaubensgenossen, schon durch den Bestand der Stiftung, und mehr noch durch die bisherige Wirksamkeit dieser Institution gemildert wurden, einer friedlichen Ausgleichung zugeführt werden. Die aufgeklärten Juden sind zumeist wohlhabend. FühHre Kinder benützen sie öffentliche Schulen, während die Schulkinder, unter welchen nicht wenige sich befinden, welche nach dem mosaischen Gesetze eigenberechtigt sind, den ärmsten Bewohnern des Ortes der Schule und der Umgebung angehören, diese Bewohner aber orthodox sind, daher jenem Teile der Israeliten beizuzählen sind, welche der Stifter als auf tiefer Kulturstufe stehend, bezeichnet. Auf diese haben die Rabbiner auch Religionsweiser einen sehr. mächtigen Einfluß, weshalb eben von diesem Bevölkerungsteile, insbesondere in kleineren Orten mit geringem Verkehre, die Stiftung zu Anfang ihrer Wirksamkeit mit Mißtrauen angesehen und aus passiven, auch offenen feindlichen Widerstand stieß. Nach und nach minderte sich der Widerstand, es kamen an die Stiftungsverwaltung von vielen Seiten von israelitischen Gemeinden Gesuche um Errichtung W.. Schulen, oder Bitten von Ellern um Aufnahme ihrer Kinder in die bestehenden Schulen, weshalb bei diesen das Lehrpersonale vermehrt werden mußte. Hätten die Mittel der Stiftung ausgereicht. so würde die Verwaltung in mehr Gemeinden neue Volksschulen, oder, um Parallelklassen zu vermeiden, in größeren Orten mehr Schulen oder Erziehungsanstalten, jedenfalls Handwerker- und landwirtschaftliche Schulen errichtet haben. Selbst die orthodoxe Judenschaft sieht immer mehr die Wohltat einer Schulbildung ein; die 12 jährige Tätigkeit der Stiftung hat einen Umschwung in der Gesinnung und in den Anschauungen zum Vorteile des Fortschrittes bewirkt, weshalb auch die Stiftungsverwaltung an eine Ausgestaltung des jetzt noch unvollständigen Religionsunterrichtes herantreten und dieselbe je nach den lokalen Verhältnissen fortschreitend, mit einer Einführung von religiösen Uebungen verbinden kann, wie es das Reichsvolksschulgesetz vom 14. Mai 1869, R.-G.-Bl. Nr. 62 mit der Bestimmung des § 5 anstrebt. Diese Vorschrift gilt auch für die Privatschulen, jedenfalls für jene mit dem Oeffentlichkeitsrecht ausgestatteten, nur mit der Modifikation, daß die Kosten nicht die israelitische Kultusgemeinde, sondern die Stiftung zu tragen und auch für eine qualifizierte Lehrkraft zu sorgen hat. Die Kultusgemeinde hat das Recht der Ueberwachung des Religionsunterrichtes und der religiösen Uebungen in seiner ganzen Ausdehnung (vide § 25 des Gesetzes vom Jahre 1890, R.-G.-Bl. Nr. 57 und das Organisierungsstatut der betreffenden Kultusgemeinde). Ich bin kein Fachmann, kann daher nicht die Grenze zwischen Religionsunterricht und Religionsübungen präzisieren, auch nicht bestimmen, welche Art des Religionsunterrichtes und welche Religionsübung als eine häusliche anzusehen sei, allein ich muß f e st st e l l e n, daß die Stiftung, sei es als Eigentümerin, sei es als Mieterin der Schulhäuser berechtigt ist, die Benützung der Schulräume, d. i. der für den Unterricht bestimmten Räume, von der Benützung durch andere Personen, die nicht mit der Stiftung im engen Verbände wie die Lehrer und Schüler stehen, auszuschließen. Zweifelhaft ist es bezüglich der Wohnung des Schulleiters, der Naturalwohnungen. Bei Geltendmachung dieses Rechtes dürfen jedoch die alten juristischen Sätze: „summum jus summa injuria" und „nuUa regula sine exceptione" nicht unbeachtet gelassen werden, d. h. es soll auch den örtlichen Anforderungen und Verhältnissen eben mit Rücksicht auf den Hauptzweck der Stiftung nach Tunlichkeit entsprochen und dadurch eine Annäherung an die Kultusgemeindegenossenschaft, eine Fühlung mit den Glaubensgenossen ermöglicht werden. Ich glaube nicht besonders hervorheben zu müssen, daß daraus keine Einkommensquelle gemacht werden darf und daß selbstverständlich die Bestimmungen des § 25 des zitierten Gesetzes zu beobachten sind. Vereinen, welcher Art immer, wie z. B. dem Vereine Machsike Hadath steht keine Jngerenz zu. Die Organisierung der Judenschaft in Kultusgemeinden zeigt allein, abgesehen von den verschiedenen in Galizien bestehenden konfessionellen und liturgischen Differenzen unter den r~rr~ rrr~-irrnii—mwwrr m ■ i h rrr