Die Wahrheit
- Journal
- Die Wahrheit
- Volume
- 1904
- Issue
- Heft 31 (5.8.1904)
- Date
- 1904-08-05
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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Nr. 31. Die Wahrheit Seite 5. stitution ist, die die Aufgabe hat, den Kulturzustand . unserer Glaubensgenossen in Galizien zu heben, und was für uns noch wichtiger ist, weil sich im Kuratorium -dieser Stiftung ein Mann findet, der, obzwar er nicht unser Glaubensgenosse ist, seine Ehrenstelle ernst nimmt. Das hier folgende Dokument enthält die in verschiedenen . höheren Staatsstellungen seit 60 Jahren gesammelten Erfahrungen dieses Mannes, der keine Mühe scheut, die Baron Hirsch-Stiftung auf den richtigen Weg zu lenken. Vielleicht wird sich doch einer finden, der sich die Ratschläge des edlen Mannes zu Herzen nimmt, um Ordnung in das Chaos zu bringen und ihm so unseren Dank zu bezeugen: Sehr geehrtes Kuratorium! ..Der Wille des Stifters ist, wenn erden allgemeinen Gesetzen nicht widerstreitet, für die Stiftung Gesetz und soll auch von der Regierung beobachtet werden. Die Widmungsurkunde, welche Freiherr von Hirsch am 6. November 1888 ausstellte, dann die von ihm mit der Regierung vereinbarten und von dieser unterm 7. Februar 1891, Z. 274, genehmigten Statuten, sowie der Stiftbrief vom 7/Januar 1899, genehmigt von der Regierung unterm 5. Februar 1899, Z. 1732, enthalten die grundlegenden Bestimmungen für die Verwaltung und Ausführung der Stiftung. Die Stiftung soll keinen konfessionellen Charakter haben, indem sie ihre Schulen den christlichen Kindern öffnet und für deren religiöse Erziehung die Kosten trägt. Ihr Zweck ist ein rein kultureller und die Einrichtung der Schulen soll derart sein, daß sie den Anspruch auf das Oeffentlichkeitsrecht begründe (§ 72 des R.-V.-S.-G ). Der Stifter widmete die Stiftung der israelitischen Gemeinschaft in Galizien und in der Bukowina; selbstverständlich ist hier die Gemeinschaft gedacht, welche gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 21. März 1890, R.-G.-Bl. Nr. 57, nach Kultusgemeinden organisiert ist. Der Stifter teilt diese Gemeinschaft in jenen Teil der Glaubensgenossen, welche noch auf tiefer Kulturstufe stehen, für welche nach seinem Wunsche die Stiftung eine gedeihliche und erfolgreiche Wirksamkeit besonders zu entfalten habe, während speziell die übrigen, d. i. aufgeklärten Glaubensgenossen, die Stiftungszwecke zu fördern und die Verwaltung der Stiftung, d. i. das Kuratorium bei Ausführung seiner Aufgaben zu unterstützen hätten. Der Ausdruck „rein" kulturell ist im Gegensätze zu den Streitigkeiten nationaler, politischer und konfessioneller Natur, welche von der Stiftung fernzuhalten sind, und zu den Bestrebungen dieser Art aufzufassen, welche in der Verwaltung der Stiftung nicht geduldet werden dürfen. Der Stifter beabsichtigte nicht mit dieser Bestimmung die Stiftung für alle nationalen, politischen und konfessionellen Aufgaben zu sterilisieren, er wollte nur, daß die S t i f t u n g s v e r w a l t u n g sich nicht in Partei^- streitigkeiten einlaffe, mit in die Parteikämpfe hineingezogen werde und ihre jedenfalls für Galizien und Bukowina mächtigen Mittel zu nationalen, politischen und auch konfessionellen Zwecken, welche so vielseitig und vielartig in diesen Ländern in den Vordergrund gestellt werden, mißbrauche. Die Besorgnis vor einem solchen Mißbrauche, besonders zu Ungunsten der christlichen Bevölkerung, war die Ursache mehrjähriger Verhandlung zwischen Stifter und Regierung, sowie der Verzögerung der Genehmigung, beziehungsweise der Annahme der Stiftung. Diesem Mißtrauen Hat das Kuratorium zu verdanken, daß dasselbe, gegen die sonstigen anderen Stiftungen gegenüber beobachtete Uebung, die Ehre einer Kontrolle durch einen Regierungskommissär genießt. Dem Stifter waren gewiß die Bestimmungen des Reichsvolksschulgesetzes, namentlich bezüglich des Zweckes und der Einrichtung der Volksschule (§ 1) wohlbekannt, nämlich, daß die Schule die Aufgabe habe, die Kinder religiös sittlich zu erziehen und die Grundlage für Heranbildung tüchtiger Menschen und Mitglieder des Gemeinwesens zu schaffen. Er wußte, daß die Religion als erster Lehrgegenstand aufgestellt ist, dem gleich die Sprache, dann die Geschichte mit besonderer Rücksichtnahme auf das Vaterland und dessen Verfassung beigegeben sind; ferner, daß die Schule die Kinder mit den zur weiteren Ausbildung für das Leben erforderlichen Fähigkeiten auszustatten habe. In der am 20. November 1893 stattgesundenen Plenarsitzung erklärte Baron Hirsch, daß die Israeliten . sich der Bevölkerung, unter welcher sie wohnen und leben, anzuschließen haben. Mit Rücksicht auf die in Galizien herrschende Sprache, das ist die polnische, und auf die Bestimmung des § 6 des Bolksschulgesetzes, bestimmte Baron Hirsch die polnische Sprache als Unterrichtssprache in den Stiftungsschulen in Galizien und die deutsche Sprache als Unterrichtsgegenstand. So hat der Stifter der Nationalitätenfrage Rechnung getragen. Die politische Frage findet in dem Unterrichte der Geschichte und in der Aneiferung der Jugend zur Vaterlandsliebe, Dankbarkeit und Treue für Kaiser und Anhänglichkeit an die allerhöchste Dynastie Berücksichtigung. Die konfessionelle Frage findet nur eine teilweise Lösung in dem Unterrichte der hebräischen Sprache und ni Vorträgen der Bibel; allein ohne Heranziehung der Schuljugend zur Teilnahme am Gottesdienste und an Religionsübungen ist das Werk der religiösen und sittlichen Erziehung nicht ganz getan. Die nationalen, politischen und konfessionellen Postulate und das Bestreben, denselben nach Tunlichkeit Genüge zu leisten, bilden das Wesen des Lebens einer Menschengemeinschaft, für welche die israelitische Jugend zu tüchtigen Mitgliedern herangezogen werden soll. Von dieser hehren Aufgabe sollen die Schulen der Stiftung abgezogen werden? Ich kann unbedingt behaupten, daß der Stifter das Gegenteil bezweckte, unter den kulturellen Zwecken der Stiftung nur die Erweckung des angeführten Lebens der israelitischen Gemeinschaft in Galizien und Bukowina meinte und vor allem die auf tiefer Kulturstufe stehenden Israeliten nach und nach mit den aufgeklärten Glaubensgenossen gleichzustellen strebte. Die Kultur überhaupt, besonders aber jene der Menschen, muß den Fortschritt im buchstäblichen Sinne zur Grundlage haben. Das Laufen, gar das Springen verträgt sie nicht. Die Veredlung des Menschen durch Entwicklung seiner Anlagen und Fähigkeiten, die auf die Erreichung seiner Bestimmung hinzielen, welche Formung zuerst in der Volksschule beginnt, muß, wenn sie zum Ziele führen soll, mit Vorbedacht, Umsicht und Liebe geführt werden. Diese gilt insbesonders für die Volksschule, welche leider nur zu oft die Unterlassungen des elterlichen Hauses, die Vernachlässigung und das Fehlen der elterlichen Erziehung ausgleichen muß; dieses gilt auch für die Einrichtung und für die Lehrpläne der Elementarschulen. Nationale Gefühle und politische Anschauungen unterliegen den Einftüsfen der Gesellschaft und dem Einwirken der Landes-, Reichs-, ja selbst Weltverhältniffe. Sie entwickeln sich erst zur Zeit, in der bereits die junge Generation der Volksschule entwachsen ist, was jedoch nicht ausschließt, daß das Gefühl in beiden Richtungen schon in den Kinderjahren geweckt werde. Anders verhält es sich aber mit der Beibringung religiöser und sittlicher Grundsätze, denn sie sollen die Grundlage der Erziehung des Herzens bilden, den Kreis der Gedanken durch Hinweis auf die höhere edlere Bestimmung des Menschen ordnen, von früh an die Wege und Mittel zum Kampfe mit dem Temperamente, mit den Leidenschaften weifen. Sie sollen für das ganze Leben daher festgepftanzt werden. Die Lösung der Frage der Regelung des Religionsunterrichtes und der religiösen Hebungen ist besonders in Galizien schwierig, weil an denselben viele teils aus konfessionellen, zumeist aus materiellen Gründen beteiligt sind. Zur Erläuterung dieser Behauptung wird nur andeutend hingewiesen auf die vielen nicht autorisierten Rabbiner, besonders auf die Wunderrabbiner, diese Förderer des Aberglaubens und des Fanatismus, die Merkmale einer niederen Kulturstufe, dann auf die in der jüdischen Gesellschaft bestehenden verschiedenartigen konfessionellen Vereine, auch Minjan-Gruppierungen und Cheders, sowie auf die wegen Armut der Kultusgemeinden nicht erfolgte Ausführung der Bestimmungen des alinea 2 des § 1 und der ersten zwei alinea des § 25 des Gesetzes vom 21. März 1890 R.-G.-Bl. 57,