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Die Wahrheit · 1904-07-22 · Heft 29 (22.7.1904) · page 7

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Journal
Die Wahrheit
Volume
1904
Issue
Heft 29 (22.7.1904)
Date
1904-07-22
Page
– (sequence 7)
Language
German
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Nr. 29 Die Wahrheit Seite 7 weise ein Gehalt von K 2000 bei den gewählten Quoten oder I ein Gehalt von L 4000 bei einer Ansangspension von 20ü/0 und einer Steigerung von 1°/0 zur Versicherung gebracht wird, ist offenbar. Werden mithin — wie hier — die Quoten festgesetzt, so ist die Höhe der Pension von dem eingerechneten Gehalte abhängig, während umgekehrt bei Versicherung des vollen Gehaltes das Pensionsallsmaß durch die gewählten Quoten beeinflußt wird. Für welchen Modus man sich entscheidet, ist irrelevant, die Gewährung ausreichender Pensionen ist in jedem Falle möglich. Unrichtig ist, daß der Versicherungsanstalt höhere Versicherungen gewiß willkommen gewesen wären. Wie bei der ohne ärztliche Untersuchung abzuschließenden Volksversicherung die Höhe der Versicherungssumme limitiert ist, so liegt es auch bei der Pensionsversicherung ohne Prüfung des Risikos im Interesse der Versicherungsgesellschaft, wenn die Höhe des einzelnen Risikos beschränkt wird. Da die Ausnahme der gegenständlichen Bestimmung in den Vertrag die Wirkung hat, daß die Kultusgemeinden über einen Gehalt von K 2000 nicht hinausgehen dürfen, muß sie im Interesse des anderen Vertragsteiles liegen. Andernfalls hätte die vertragsmäßige Limitierung doch keinen Sinn, da die Kultusgemeinden auch ohne vertragsmäßige Bindung an diesem Maximalgehalt Hütten sesthalten können, ohne daß sie sich der Möglichkeit begeben hätten, im besonderen Falle eine Ausnahme zu machen. Die Zuversicht, daß Abfertigungen im Falle des Eintrittes -er Invalidität, resp. des Todes während der Karrenz von den Gemeinden aus den lausenden Mitteln leicht bewilligt werden können, vermag ich nicht zu teilen; denn wer nur einigermaßen die Verhältnisse kennt, wird mir zustimmen, wenn ich sage, daß die Kultusgemeinden, abgesehen davon, daß die Mehrzahl derselben ans einmal einen größeren Betrag nicht flüssig machen kann, ein derartiges Ansuchen mit dem Hinweis auf die Versicherung ablehnen würden. Uebrigens bleibt in diesem Falle noch immer der Unterschied zwischen dem rechtmäßigen Ansprüche und dem gnadenweisen Geschenke bestehen. Zum Schlüsse noch eines: Da die Kultusgemeindebediensteten zur Beitragsleistung herangezogen werden sollen, wäre es nicht nur billig, sondern notwendig gewesen, diese — wie es auch anderwärts geschieht — um ihre Zustimmung zu der geplanten Pensionsversicheruug zu befragen. Vielleicht wären den Kultusvorstäuden und Delegierten Wünsche bekannt geworden, die jedenfalls Beachtung verdient hätten. Ueberhaupt hätte eine Diskussion des Projektes vor dessen Verwirklichung der Pensionseinrichtung nur genützt. Konfessionelle Gleichberechtigung in Ungarn. IV.*) Nachdem wir zu unserer ausrichtigen- Freude sehen, daß die christlichen Konfessionen im Interesse des im § 2 G.-A. XX: 1848 niedergelegten Paritätsprinzips zur Veranlassung mehrerer gesetzlicher Verfügungen und zur Verhandlung von Religionsangelegenheiten die politische Lage schon sür geeignet erachten: schöpfen wir hieraus die Hoffnung, daß auch die Zeit der gesetzlichen Sicherung und Regelung unserer Autonomie nicht lange mehr sich verzögern werde. Für alle Fälle halten wir es sür eine unserer ersten Pflichten, die sich entwickelnden Verhältnisse mit wacher Aufmerksamkeit zu verfolgen und mit größter Energie dahin zn wirken, daß die Legislative des Landes je früher unserer Konfession das Selbstverwaltungsrecht in der Weise sichere, wie sie den gesetzlich rezipierten Konfessionen zusteht. 5) Nachdem unsere Religion in das Bollwerk des öffentlichen Rechtes ausgenommen ist, müssen wir ihr in der gesetzgebenden Körperschaft, namentlich auch im Magnatenhause, die *r Schluß aus voriger Nummer. Bericht der Ungar, israel. Landeskanzlei. staatsrechtliche Stellung sichern, mit der G.-A. VH: 1885 — gerade mit Rücksicht auf den G.-A. XX: 1848 — alle damaligen gesetzlich rezipierten Konfessionen bekleidete. Umso eifriger müssen wir nach der Erreichung dieses Zieles streben, weil man in zahlreichen Fällen uns die Nachteile empfinden läßt, daß uusere. Konfession in der gesetzgebenden Körperschaft noch keine Vertretung besitzt. Anläßlich der Schaffung des zitierten Gesetzes vom Jahre 1885 kam in beiden Häusern des Reichstages auch unsere Konfession zur Sprache. Die eingereichte Regierungsvorlage enthielt die Verfügung, daß „ein israelitisches Religionsoberhaupt, das — aus Vorschlag des Ministeriums — Se. Majestät ernennt", ebenfalls Mitglied des Magnatenhauses sein solle. Das Abgeordnetenhaus änderte dies insofern, daß das Wort „Religionsoberhaupt" durch die Textierung „einen israelitischen Gemeindevorsteher. kirchlichen oder weltlichen Vorsteher" ersetzt ward. Das Magnatenhaus indessen lehnte beide Texte ab. Allen Einwendungen, welche gegen die Vertretung unserer Konfession im Magnatenhause vorgebracht wurden, setzte damals der Ministerpräsident ein wirksames Wort des Schutzes entgegen, nur den einen Einwurs vermochte er nicht zu entkräften, daß die „jüdische Religion jetzt, dem Gesetze gemäß, nicht rezipiert sei, und daß ihr daher aus diesem Gesichtspunkte nicht dasselbe Recht zukomme, wie dev anderen Konfessionen". Als der vom Magnatenhause modifizierte Gesetzentwurf an das Abgeordnetenhaus zurückgelangte, kam es hier mitsamt dem Berichte der entsendeten Kommission vor das Haus. Der auf unsere Konfession bezughabende Teil dieses Berichtes lautet folgendermaßen: ' „Die Beiseitelassung der Vertretung der israelitischen Konfession bei dem § 4 bedauert der Ausschuß, als eine Verletzung des Prinzips der religiösen Rechtsgleichheit, auf das tiefste. Wenn irgendwo, so wünschte er hier zu empfehlen, daß das Abgeordnetenhaus den ursprünglichen Text aufrechthalte. Mit Rücksicht indessen daraus, daß wir unter den jetzigen Verhältnissen keine Aussicht darauf besitzen, daß die Magnaten der Disposition des ursprünglichen Textes zustimmen würden, und in Anbetracht dessen, daß der Ministerpräsident im Ausschüsse die dezidierte Erklärung abgab, daß die Regierung bei der Ernennung gebührende Rücksicht auf die israelitischen Staatsbürger nehmen werde: empfiehlt der Ausschuß, wenn er auch im Prinzip noch heute bei dem vom Abgeordnetenhause in dieser Frage eingenommenen Standpunkt verharrt, damit nicht durch die dermalen jeglicher Aussicht aus Erfolg bare Aufrechterhaltung dieses Punktes die ganze Reform aufs Spiel gesetzt werde, auch diese Modifikation zur Annahme, wobei er der festen Ueberzeugung Ausdruck gibt, daß die Zukunft von selber das gewähren wird, was unter den heutigen Verhältnissen nicht erreicht werden konnte." Das Abgeordnetenhaus pflichtete — aus Grund des Ausschußberichtes — der Modifikation des Magnatenhauses bei und acceptierte den Gesetzentwurf mit der Textierung, wie ihn der G.-A. VII: 1885 enthält. Bis zur Schaffung dieses Gesetzes waren blos die Prälaten der katholischen und griechisch-orientalischen Kirchen Mitglieder des Magnatenhauses. Damals, im Jahre 1885, wurden die im Gesetze bestimmten Vertreter der evangelisch-resormierten Kirche, der evangelischen Kirche A. K. und der unitarischen Kirche, in dem Sinne des § 2 G.-A. XX: 1848, welcher den gesetzlich rezipierten Konfessionen Parität und Reziprozität sichert, als Mitglieder in das Magnatenhaus ausgenommen. Unsere Konfession aber wurde immer beiseite gelassen, denn sie war damals noch nicht rezipiert. Nachdem jedoch G.-A. XLII: 1895 unsere Religion als eine gesetzlich rezipierte deklariert, gebieten es die vielberusenen Prinzipien der Rechtmäßigkeit, Folgerichtigkeit und Gleichheit, daß auch unserer Konfession die angemessene Vertretung im Magnatenhause gesichert werde. Dies wäre die zweite gesetzliche Verfügung, deren Erwirkung wir ebenfalls zu dem Behufe erstreben müßten, um ein

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