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Die Wahrheit · 1904-07-22 · Heft 29 (22.7.1904) · page 6

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Journal
Die Wahrheit
Volume
1904
Issue
Heft 29 (22.7.1904)
Date
1904-07-22
Page
– (sequence 6)
Language
German
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Seite 6. Die Wahrheit 9fr, 29, alles aufbieten, um durch die Pflege des Synagogeugefanges der jüdischen Sache zu nützen. Auch bisher hat es die Lehrerschaft nicht unterlassen, nach Tunlichkeit dem Einüben der Responsen in der Schule eine gewisse Aufmerksamkeit zu widmen; doch fehlte es an einem einheitlichen Vorgänge. Daß das Verfahren bei diesen Uebungen ein uiigleichmäßiges war, kam daher, daß nicht alle Lehrer I vom Sangestriebe erfüllt und auch nicht alle der Sangeskunst mächtig sind. Wenn dennoch die Jugend im großen und ganzen an dem Gesänge in der Synagoge sich beteiligte, ist dies dem Umstande zuzuschreiben, daß die Melodien! ihr von früher nicht fremd waren. Sie verband jedoch mit der gesungenen Melodie nichts, was gewiß nicht der Zweck des j Mitsingens sein kann. Wir finden die regste Beteiligung am Gesänge, wenn die Predigtlieder oder die Volkshymne gesungen werden. Der Text des Liedes ist den Kindern mundgerecht, aber auch verständlich und geläufig. Anders ist es beim liturgischen Gesänge, Soll auch da ein konstantes Mitsingen erzielt werden, dann bedarf es einer rationellen Uebung und Anleitung des Lehrers in der Schule. Wenn auch gewisse bekannte kleine Sätze, wie Schemak, Kodoscli u. s. w. spielend, vielleicht schon in der ersten und zweiten Klasse beigebracht werden können, gilt dies keineswegs von den anderen, z. B. Echod Elohenu, oder Lecko adonoj, Haschiwenu u. s. w. Das richtige Einfallen, gleichmäßige und korrekte Aussprechen des Textes, sind für die Jugend Schwierigkeiten, die schon in der Schule überwunden werden müssen. Das erste Erfordernis für einen besseren Synagogengesang ist eine intensive Pflege des Lesens dieser zu singenden hebräischen Texte. Schon in der dritten Klasse müßte im ersten Semester ganz besonders auf das richtige Lesen der genannten Stellen gesehen werden. Im zweiten Semester könnte dann das Singen der nun richtig gelesenen Sätze beginnen. Die Singübungen müßten in gewissen Zeitabschnitten regelmäßig vorgenommen werden. Anfänge solcher planmäßig geleiteter Singübungen findet man schon jetzt in manchen Schulen. Nun soll der Vorgang allgemeiner werden. Derjenige Lehrer wird der Sache sehr nützen können, dem nebst seinem Fachwissen auch ein gewisses Maß von musikalischem Können eigen ist. Es wird solchen Lehrern j ein Leichtes sein, für diesen Gegenstand zu wirken. Der andere Teil der Lehrerschaft möge es sich zur Aufgabe machen, anregend zu wirken, die Schüler anzuhalten, beim Gottesdienste dem Gesänge der Mitschüler mit Aufmerksamkeit zu folgen, damit auch sie es den anderen gleichtun können. Auch dürfte es unschwer sein, daß ein Teil der Schüler an solchen Schulen von einem sangeskundigen Lehrer an einem schulfteien Tage an einem passenden Orte versammelt werde, woselbst unter Aufsicht des Religionslehrers geübt werden könnte. Die Einübung der bereits in der dritten Klasse erlernten Responsen könnten alljährlich am Beginn des Schuljahres gelegentlich der Einübung der Gebete für den Jugendgottesdienst oorgenommen werden. Später könnten die regelmäßigen Singübungen allwöchentlich im Zeitausmaße von 10 Minuten per Woche, respektive vor Beendigung des Unterrichtes oder zwischen dem Wechsel der einzelnen Disziplinen (hebr. Geschichte) eingeschoben werden. (Schluß folgt.) Zur Kenstonsverstchermng der jüdischen Knltnsbeamten. m. Als „Entgegnung" auf die in voriger Nummer unseres Blattes veröffentlichten Ausführungen des Kurators des mährischjüdischen Landesmassafondes, Herrn Dr. Spitzer, bemerkt Herr Dr. B. S. Folgendes: Das Kuratorium des mähr.-jüd. Landesmassafondes hat sich veranlaßt gesehen, in einer Zuschrift gegen meine Kritik der Pensionsversicherung der Angestellten der mährischen Kultusgemeinden Stellung zu nehmen. Bevor ich mich gegen die sachlichen Einwendungen des Kuratoriums wende, möchte ich mich dagegen verwahren, als ob ich das geschlossene Versorgungswerk in böswilliger Absicht einer Kritik unterzogen hätte. Ich habe vielmehr im Eingänge meines Aufsatzes ausdrücklich die hohe Bedeutung der Pensionseinrichtung anerkannt nnd ich zweifle auch nicht daran, daß den Vertretern der Kultusgemeinden der güte Wille innegewohnt hat, im Rahmen der vorhandenen Mittel das Bestmöglichste zu schaffen. Die objektive Kritik aber braucht auch vor einer von der besten Absicht geleiteten Tat nicht Halt zu machen. Darum erscheint es mir unangebracht, daß das Kuratorium über meine Ausführungen mit dem Wörtchen „Nichtsdestoweniger" so entrüstet tut. Und nun zur Sache: Das Kuratorium behauptet, daß der Zweck der Pensionsversicherung die Sicherstellung der Existenz der israelitischen Kultusbediensteten, mithin die Versicherung von Existenzminimen war. Aber abgesehen davon, daß das System der steigenden Pensionen für die Versicherung von Existenzminimen nicht geeignet ist, glaube ich auch behaupten zu dürfen, daß die Kultusgemeinden als öffentliche Korporationen die Verpflichtung haben, über dieses von einem Zwangsgesetz allenfalls einzuhaltende Maß hinauszugehen uud ihren Beamten Ruhegehalte in der Höhe zu gewähren, daß dieselben zugleich eine Belohnung für geleistete Dienste darstellen. Von diesem Gesichtspunkte aus kann die Gewährung einer Altersrente auch nicht als „Luxus" bezeichnet werden. Daß aber meine Ausführungen über die Altersrente schon aus dem Grunde unzutreffend sind, weil Altersrenten überhaupt nicht gewährt werden, muß ich bestreiten; sie treffen vielmehr deswegen noch eher zu. Denn die aus den angeführten Gründen aufgestellte Forderung nach Gewährung einer Altersrente von einem bestimmten Lebensalter ab wird doch nicht dadurch hinfällig, daß eine Altersrentenversich'erung überhaupt nicht geplant wird! Die Einwendung, daß die vorhandenen Mittel zu einer Versicherung ausreichender Pensionen nicht genügten, glaube ich schon in meinem ersten Aufsatze — soweit es der hier zur Verfügung stehende Raum überhaupt gestattet — begegnet zu sein, indem ich den Weg gewiesen habe, wie bei einer rationelleren Verwendung der Mittelbeschränkung der Versicherung auf die in jüngeren Jahren stehenden Bediensteten, Deckung der Versorgungsgenüsse für die älteren aus den laufenden Einnahmen unter Bedachtnahme auf den speziellen Fall die Versicherung auf die rechte Grundlage hätte gestellt werden können. Eine genaue Darlegung dieses meiner Ansicht nach richtigen Weges könnte natürlich nur auf Grund der erforderlichen Berechnungen und Kalkulationen erfolgen. Daß aber die Ausscheidung der älteren Bediensteten in diesem Falle kein Unrecht begründet hätte, ist einleuchtend, da sie um die Pension nicht verkürzt worden wären. Uebrigens erschiene mir dies noch als das kleinere Uebel. Denn die Ansicht ist wohl nicht zu pessimistisch, daß die Kultusgemeinden eine Verbesserung der jetzt festgesetzten Pensionsnormalien in absehbarer Zeit nicht vornehmen werden. Meine Kritik der Annuitätentilgung mit 40jähriger Tilgungsdauer halte ich vollkommen aufrecht, und es wird auch nicht bestritten werden, daß es höchst unzweckmäßig ist, eine Versicherung derart abzuschließen, daß die Beiträge noch zu einer Zeit gezahlt werden, da das versicherte Ereignis bereits eingetreten ist. Das Jrrationelle dieses Vorganges wird hier dadurch, daß Versicherungsnehmer und Versicherter nicht identisch sind, nur verschleiert, nicht aber behoben. Daß die Annuitäten nur für jene älteren Bediensteten, für welche Dienstjahre zur Einrechnung gebracht wurden, bestimmt sind, ist selbstverständlich, war mir natürlich bekannt und wurde auch ausdrücklich hervorgehoben. Charakteristisch für die Argumentation des Kuratoriums sind dessen Ausführungen über das Verhältnis zwischen der Höhe des versicherten Gehaltes und die Pensionsquoten. Ob die versicherten Quoten „sich in einer Jahrzehnte umfassenden, aus dem Bedürfnis organisch herausgewachsenen Entwicklung als das Minimum dessen bewährt haben, was zur Sicherstellung des Existenzminimums geboten werden kann", mag dahin gestellt bleiben. Daß es aber denselben Effekt bedeutet, wenn beispiels-

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