Die Wahrheit
- Journal
- Die Wahrheit
- Volume
- 1904
- Issue
- Heft 28 (15.7.1904)
- Date
- 1904-07-15
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
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Seite 6. Die Wahrheit Nr. 28. römisch-katholischen und griechisch-katholischen Lehriustitute er- > heben, und auch in dieser Angelegenheit sind unsere Klagen nicht allein über katholische, sondern auch über andere Institute christlicher Religion fast unerschöpflich. Es geschieht, daß ein widergesetzlich getaufter Schüler, auch in der Mitte des Schuljahres, mit der Tatsache der unberechtigten Taufe dem zukommenden jüdischen Religionsunterrichte entzogen wird. Von Fall zu Fall erstatteten wir an das Ministerium die Anzeige mir der Bitte, durch angemessene Anordnungen der Bestimmung des Gesetzes Geltung verschaffen zu wollen, doch wurde bisher auch diesen Beschwerden nicht abgeholfen. Viele unserer Vorlagen bilden noch immer einen Gegenstand des Schriftenwechsels zwischen verschiedenen Ministerien. Die Verhandlungen drehen sich darum, ob nicht auf die angezeigten Fälle der § 7, G.-A. XXXII: 1894 „über die Religion der Kinder" angewendet werden könne, nach welchem Paragraphen ..hinsichtlich der religiösen Erziehung der Kinder, welche aus einer vor dem Jnslebentreten dieses Gesetzes geschlossenen Ehen geboren wurden oder zu gebären sind, die Bestimmung jenes Gesetzes in Geltung bleibt, das zur Zeit der Schließung solcher Ehen in Geltung war". Seit dem Jnslebentreten der kirchenpolitischen Gesetze ist die Tatsache der Judentaufe nicht identisch mit jenem gesetzlichen Uebertritte und die Taufe als kirchliche Zeremonie kann aus staatlichem Gesichtspunkte bei Feststellung der religiösen Zugehörigkeit — wenn der Hebertritt nicht mit Einhaltung der in den §§ 1—8 G.-A. LUE: 1868 ausdrücklich festgestellten Bedingungen erfolgte — nicht in Betracht kommen. Infolgedessen kann nach unserer Ueberzeugung ein israelitischer Schüler, der zwar getauft worden, jedoch gesetzlich nicht als konvertiert anzusehen ist, auf Grund des § 7 G.-A. XXXII: 1894 dem jüdischen Religionsunterrichte nicht entzogen werden. Für unsere Ansicht spricht auch der Umstand, daß in dem jetzt zitierten Gesetze von den Bestimmungen des früher giltig gewesenen Gesetzes die Rede ist, während vor der Wirksamkeit der kirchenpolitischen Gesetze von 1894 und 1895 die israelitischen Religions- und Konversions-Angelegenheiten nur durch Verordnungen der Regierung geregelt worden sind — Verordnungen, die als gesetzkräftige Rechtsvorschriften nicht angesehen werden können. Mit Vertrauen sehen wir demnach der je früheren energischen Verfügung der hohen Regierung entgegen. Wirksamer als jede Regierungsverfügung wäre es, wenn — wie die protestantischen Kirchen es wollen — das diffikultierte Vorgehen der Institutsdirektoren gesetzlich, als Ausschreitung, angemessen zu bestrafen wäre. 3. Die protestantischen Kirchen wünschen ferner auch — und wir können uns ihrem Wunsche nur warm anschließen —, daß der § 2 G.-A. XX: 1848 in einem solchen Geiste durchgeführt werde, daß unter dem Titel Patronatslasten die römischkatholische oder griechisch-katholische Kirche von Nichtkatholiken keinerlei Leistung fordern dürfe, und daß an Stelle der durch das Aerar, die königlichen Freistädte und Gemeinden sub titulo Patronatslasten bewerkstelligten Leistungen, die im § 23 G.-A. L3H: 1868 geregelte, auf alle Konfessionen sich erstreckende und durch die einzelnen Konfessionen nach dem Zahlenverhältnisse der Bevölkerung festzustellende und der Vermögenskraft der Gemeinden angemessene Unterstützung trete. Für die in der Denkschrift der beiden protestantischen Kirchen niedergelegten Wahrheiten begeistern wir uns ebenso wie für jene Enunziaüon der katholischen Führer, daß mit gleichem Gesetze das Verhältnis jeder Religion zum Staate festgestellt werden solle. Mit Freuden begrüßen wir jedes Gesetz, dessen Ziel es ist, jeder gesetzlich rezipierten Religion die Parität und die Reziprozität zu sichern. Unser Wunsch jedoch, daß das Paritätsprinzip nicht allein auf materiellem Gebiete, sondern auch in unseren Beziehungen zu anderen Konfessionen und dem Staate sich verwirkliche, macht es uns zur Pflicht, in erster Reihe unsere Bestrebungen dahin zu richten, daß auch auf uns jene Rechte auszudehnen seien, welche das Gesetz den übrigen gesetzlich rezipierten Konfessionen bereits gesichert hat. Jnsbeson- > dere aus diesem Grunde müssen wir unsere Tätigkeit nach zwe Richtungen hin entfalten: a) Die gesetzlich rezipierten Konfessionen besorgen im eigenen Wirkungskreise ihre Angelegenheiten, auf Grund der durch Gesetz gesicherten Autonomie. Ihre durch die Gesetze des Landes anerkannten kirchlichen Korporationen stellen in für die Gläubigen verbindlicher Weise die kirchliche Verfassung fest. Auch die Judenschaft hatte vor 35 Jahren Gelegenheit zur Feststellung ihrer Selbstverwaltungsrechte. Der Kongreß von 1868/69 schuf auch die Organijationsstatute, doch wollte sich ihnen ein Teil der Konfession iftcht unterordnen, und auf ihre Bitte sprach das AbgeordnetenhaljK..inittelst Beschlusses vom 18. März 1870 aus, daß „insolange, qi •. nicht die Gesetzgebung eingehender bestimme, bei der Durchführung der Beschlüsse des israelitischen Kongresses jeder Zwang zu vermeiden sei". Seither fand weder unsere Bitte um nachträgliche Legalisierung des ersten Kongresses, noch auch unsere Bitte um Einberufung eines neuen Kongresses Erfüllung. Nach Aufnahme unserer Religion in die Reihe der rezipierten Glaubensbekenntnisse erachtete es die vaterländische Judenschaft für ihre unabwendbare Pflicht, ihre konfessionellen Angelegenheiten — so, wie dies Recht und Pflicht der gesetzlich rezipierten Konfession bildet — im Kreise der Selbstverwaltung gleichfalls zu regeln. Aus unserer Versammlung vom 6. Jänner 1896 richteten wir an den Kultus- und Unterrichtsminister eine Eingabe um Einberufung eines neuen Kongresses, und wir hatten oben Gelegenheit zu melden, daß auch die im Aufträge der geehrten Versammlung im vorigen Jahre erfolgte Betreibung der Erledigung dieser Eingabe von keinem Erfolge begleitet war, und zwar aus dem Grunde nicht, weil — wie wir bereits oben zu bemerken die Ehre hatten — hiezu eine legislatorische Verfügung erforderlich wäre, hiefür aber die Zeit nicht geeignet erschien. _ (Schluß folgt.) Dr. Theodor Herst. Das Hinscheiden Herzls hat in der ganzen zivilisierten Welt schmerzliche Teilnahme hervorgerufen und zahllos sind die Beileidskundgebungen, die an die trauernde Familie, an das zionistische Aktionskomitee in Wien und an die Redaktion der „Neuen Freien Presse" gelangt sind. Obgleich er testamentarisch den Wunsch ausgesprochen hatte, schlicht und einfach begraben zu werden, ist er wie ein Fürst, begleitet von den Tränen Tausender zur ewigen Ruhe geleitet worden. Die Straßen in der Nähe des Hauses in der Haizingergasse, welches Dr. Herzl bewohnte, waren angefüllt von Trauergästen und Zuschauern. Unübersehbar war die Schar der Leidtragenden, die gekommen war, um ihm die letzte Ehre zu erweisen, und unausgesetzt drängten sich die Freunde in die Wohnung Dr. Herzls, um der Familie das Beileid auszudrücken. Dort spielten sich erschütternde Szenen ab. Die Frau des Verstorbenen und die alte Mutter waren tief gebeugt und mußten wiederholt von den Anwesenden unterstützt und gelabt werden. Selbst Fernestehende konnten sich des Schluchzens und der Tränen nicht erwehren. Bei diesem Leichenbegängnisse zeigte sich wieder, wie groß die Verehrung war, die Dr. Herzl genossen hatte. Hunderte von Wagen sammelten sich in der Nähe der Wohnung an, und geradezu ergreifend war es, als sich der Trauerzug nach dem Döblinger Friedhöfe in Bewegung setzte und das gesamte, aus tausenden von Menschen bestehende Trauergefolge durch die Kottageanlägen über die Friedhofstraße der Leiche Theodor Herzls bis zum Friedhofe zu Fuß das Geleite gab. Die Trauergäste versammelten sich vor dem Trauerhause. Studentische Ordner sorgten hier für die Ausrechthaltung der getroffenen Bestimmungen. Schon um 8 Uhr früh waren die Haizingergasse und die umgebenden Straßen von einer vielhundertköpfigen Menschenmenge erfüllt, und immer strömten neue Scharen zu. Auch hier waren studentische Ordner in Aktion und bildeten ein Spalier, innerhalb dessen sich der Trauerzug entwickelte. In das Haus selbst begaben sich die nächsten Angehörigen, ferner seine Kollegen von der Journalistik und die Abordnungen zahlreicher Korporationen. Dr. Herzls Leiche, war im Studierzimmer im ersten Stockwerk ausgebahrt. Der Raum war ganz schwarz ausgeschlagen. Der dunkle..Sarg war auf einem niederen Podium aufgestellt. Kerzen brannten ringsum. Präzise 10 Uhr begann die Zeremonie, bei welcher Rabbiner Dr. D. Feuchtwang und die Oberkantoren B. Gutmann und M. Schorr unter Assistenz der Kantoren Serebrenik.uud Schleifer mit verstärktem Chorpersonal fungierten. Unter den wehmutsvollen Klängen des Joschew. besessei* (Oberkantor Guttmapn) und Michtom l’dovid. (Oberkantor Schorr) wurde der Sarg gehoben^ und über die Treppen getragen." Es war ein erschüt-