Die Wahrheit
- Journal
- Die Wahrheit
- Volume
- 1904
- Issue
- Heft 28 (15.7.1904)
- Date
- 1904-07-15
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 28. Sette 5. Die- Wahrheit forderte von allein Anfang an die größte Zurückhaltung m der Feststellung der zu gewährenden Versorgungsgenüsse und ihre Reduzierung auf das nackte Existenzminimum. Diese Zurückhaltung wurde geradezu zum Gebote durch die Notwendigkeit, in die Pensionsversicherung insbesonders die älteren Bediensteten unter tunlichster Anrechnung ihrer bisher vollstreckten Dienstjahre einzubeziehen. Denn in erster Linie sind einer Versorgung würdig und bedürftig gerade diejenigen Personen, die den größeren Teil ihres Lebens dem Kultusdienste bereits gewidmet haben. Sind doch dieselben einerseits am Ende ihres aktiven Dienstes und ihres Lebens am nächsten, andererseits eben wegen ihres vorgerückten Alters außerstande, aus eigener Kraft ihre und ihrer Angehörigen Versorgung sicherzustellen, während die jüngeren bis zu ihrer Hilfsbedürstigkeit noch eine lange Frist vor sich haben und eben deswegen in der Lage sind, selbst für ihre und ihrer Familien Zukunft vorzusorgen. Unter diesen Umständen hätte die Ausscheidung der älteren Bediensteten geradezu ein Unrecht begründet; sollten dieselben aber in die Versicherung einbezogen werden, dann war mit Rücksicht ans die Größe des hieraus resultierenden Erfordernisses und den geringen Umfang der vorhandenen Mittel die äußerste Sparsamkeit geboten. Vom Standpunkte dieser Sparsamkeit mußte vor allem der Luxus der Altersrente vermieden werden; die auf die Altersrenten bezüglichen Ausführungen des Herrn Dr. B. S. sind daher schon deswegen vollständig unzutreffend, weil Altersrenten überhaupt nicht gewährt werden. Aus denselben Sparsamkeitsgründen wurde auch die Sicherstellung von Abfertigungen für die Witwen der vor Ablauf der Karenzsrist verstorbenen Bediensteten fallen gelassen, zumal solche Unterstützungen im Bedarfsfälle von den Gemeinden aus den laufenden Mitteln leicht bewilligt werden können und infolgedessen einer besonderen Versicherung nicht bedürfen. Die Versicherung wurde auf das unumgänglich Notwendigste, d. i. auf die Gewährung von Jnvaliditäts-, Witwen und Waisenunterstützungen beschränkt. Aber auch, in diesem beschränkten Umfange reichen die vorhandenen Mittel nicht aus, um die gesamten Bezüge der Kultusbediensteten zu versichern. Eine Reduktion der Peusionsquoten war unmöglich, weil die Gewährung einer nach 10 Jahren weniger als 40% des versicherten Bezuges umfassenden Jnvaliditätsrente, ebenso wie jene einer unter 30% dieses Bezuges bleibende Witwenrente das Existenzminimnm nicht mehr sichert. Diese Quoten haben sich in einer Jahrzehnte umfassenden, aus den Bedürfnissen organisch herausgewachsenen Entwicklung als das Minimum dessen bewährt, was zur Sicherstellung des Existenzminimnms geboten werden kann. Es blieb daher nur das Mittel übrig, die versicherten Bezüge selbst zu reduzieren und zwar soweit, daß die Forderungen der gebotenen Sparsamkeit mit jener des Existenzminimums in Einklang kam. Das Urteil über die Frage, wo die Grenze zwischen diesen beiden widerstrebenden Forderungen liege, mußte den einzelnen Gemeinden überlassen werden. Die Kulinsverwaltung und nicht die Versicherungsanstalt, welcher höhere Versicherungen gewiß sehr willkommen gewesen wären, hat daher die Reduktion der versicherten Bezüge bis auf das zulässige Minimum veranlaßt. Den von Dr. B. S. gerügten Mängeln liegt daher durchaus nicht ein Mangel an gutem Willen oder an der nötigen Einsicht zugrunde; vielmehr waren die Vertreter der israelitischen Kultusgemeinden von dem besten Willen beseelt und haben anerkannte Autoritäten auf dem Gebiete der Pensionsversicherung zu Rate gezogen. Lediglich die Beschränktheit der vorhandenen Mittel hat sie veranlaßt, die Versicherung auf das unumgänglich Notwendige zu beschränken. Sie ließen sich hiebei von der Erwägung leiten, daß es immerhin besser sei, einen wenn auch bescheidenen Anfang zu machen, als überhaupt nichts zu unternehmen und dem Besseren das Gute zu opfern. Die mehrerwähnte Kargheit der Mittel rechtfertigt auch die von Dr. B. S. bemängelten Modalitäten der Deckung der Kosten der Pensionsversicherung. Hätte man dieselben während der Dauer der Aktivität der einzelnen Bediensteten aufbringen wollen, so wäre das Erfordernis derart angeschwollen, daß es unmöglich gewesen wäre, auch die älteren Bediensteten m die Versicherung einzubeziehen. Die Einbeziehung der letzteren war daher dadurch möglich, daß die Landesversicherungsanstalt die Amortisation des Mehrersordernisses aus dem Titel der angerechneten Dienstjahre durch eine lange Reihe von Jahren gestattet. Lediglich diesem Zwecke dient die vereinbarte Annuität. Für die neubeitretenden Bediensteten wird das Erfordernis durch die laufenden Prämien gedeckt. Diese ist allerdings nur während der Dauer der Aktivität zu leisten. Sobald der Versicherte dienstunfähig wird, hört die Zahlung aus und beginnt der Genuß der Rente. Die Dienstnusähigkeit ist aber vollständig identisch mit der Berufsunsähigkeit und setzt lediglich die mangelnde Eignung voraus, den konkreten bis zur Invalidisierung versehenen Dienst, in dem ja der Berus zum Ausdruck kommt, leisten zu können. Die Konstatierung dieser mangelhaften Eignung ist übrigens koulanterweise in der Mehrzahl der Fälle den Organen der israelitischen Kulinsverwaltung überlassen, während die Geltendmachung der Invalidität so ziemlich ganz in die Hände der Bediensteten gegeben ist. Auch in dieser Beziehung ist daher die Bemänglung des Herrn Dr. B. S. unzutreffend. Vollkommen ist das durch die Pensionsversicherung der israelitischen Knltusbediensteten geschaffene Werk gewiß nicht. Schuld daran tragen die mangelnden Mittel. Immerhin bedeutet es einen großen Schritt nach vorne." Die Entgegnung des Herrn Dr. B. S. ans diese Ausführungen werden wir in nächster Nummer veröffentlichen. Konsesstonelle Gleichberechtigung in Ungarn.! UI.*)! Wir haben wegen unberechtigter Glaubensbekehrung, bei ziehungsweise wegen ungesetzlicher Taufe jüdischer Kinder nicht j blos gegen die katholische Geistlichkeit, sondern auch gegen die I Seelsorger anderer christlicher Religionen zahllos Klage zu I führen.?G.-A. XLII:1895 deklarierte die israelitische Religion ■■ als gesetzlich rezipiert. G.-A. -XI,III: 1895, § 22 und G.-A. LITI: 1868, §§ 1—8, dehnen die Bestimmungen der an Vorschriften gebundenen Konversion aus alle rezipierten Konfessionen aus. Im Sinne des § 2 G.-A. LÜI : 1868 aber ist der Uebertritt nur demjenigen gestattet, der das 18. Lebensjahr' bereits vollendet hat. Trotz dieser gesetzlichen Verfügungen geschah es in zahlreichen Fällen, daß christliche Seelsorger Judenkinder unter 18 Jahren tauften. Laut § 7 G.-A. LÜI: 1868 ist jener Seelsorger, bei dem der Konvertit seine Zeugnisse vorwies, also bei demjenigen, bei den der Uebertritt abgeschlossen ward, verpflichtet, hievon dem Seelsorger jener Gemeinde, zu welcher der Konvertit früher gehörte, zu verständigen. Unsere Rabbiner müssen es indessen bedauerlicherweise gewahren, daß die konvertirende Juden taufenden Seelsorger nur sehr selten ihre gesetzlich vorgezeichnete Pflicht erfüllen, wonach es geschehen kann, daß wir unserer religiösen Zeremonien allenfalls auch solche teilhast machen, die nicht mehr unserer Konfession angehören. In zahlreichen Fällen richteten wir bereits Repräsentationen an das Kultus- und Unterrichtsministerium, zur Beseitigung der auf diesem Gebiete wahrgenommenen unhaltbaren Zustände die wirksamsten Schritte zu tun, doch waren unsere Vorstellungen und Bitten leider ohne Erfolg. Der Grund lag vornehmlich darin, daß für den Fall der Uebertretung des G.-A. LIH: 1868 keine strafrechtliche Sanktion vorhanden ist, daher wir dahin wirken müssen, daß hiefür gesetzlich Sorge getragen werde. Wir freuen uns, in dieser Hinsicht die beiden protestantischen Kirchen als Verbündete an unserer Seite zu haben. 2. Verhinderung des Religionsunterrichtes ist die zweite Klage, welche die protestantischen Kirchen gegen die Obern der Fortsetzung aus voriger Nummer. Bericht der ungar. israel. Landeskanzlei.