Die Wahrheit
- Journal
- Die Wahrheit
- Volume
- 1904
- Issue
- Heft 26 (1.6.1904)
- Date
- 1904-06-01
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 26. Die Wahrheit Sette 5. Allenfalls sindwir dem Herrn Verfasser. ftir seine verblüffende Aufrichtigkeit, die uns zur behandelten. Frage Stellung zu nehmen Gelegenheit gab, zu Dank verpflichtet. Für die Veröffentlichung dankt im voraus, Ihr ergebener ______ x. y. z. Konfessionelle Gleichberechtigung in Ungarn. In dem auf streng liberaler Basis aufgebauten ungarischen Staate wird die konfessionelle Gleichberechtigung nicht nur dahin aufgefaßt, daß sämtliche Staatsbürger ohne Unterschied des Glaubens vor dem Gesetze gleich sind, sondern daß auch die Konfessionen als solche gleiche Rechte genießen und in gleicher Weise vom Staate Fürsorge ftir ihre kulturellen Bedürfnisse beanspruchen dürfen. Seitdem nun auch, die israelitische Konfession gesetzlich rezepiert wurde, ist das Streben der israel. Landeskanzlei auf Erlangung vollständiger Parität-gerichtet und über die Schritte, die sie nach dieser Richtung eingeleitet, gibt der diesjährige Bericht umfassenden Ausschluß. Daselbst heißt es: „Wir wurden beauftragt, wegen Feststellung nach der Seelenanzahl t es für israelitische konfessionelle Zwecke bestimmten Kredits neuerdings an die hohe Regierung eine Repräsentation zu richten und bei Sr. Exzellenz dem Herrn Minister für Kultus und Unterricht dahin zu wirken, daß in den staatlichen Schulen der israelitische Religionsunterricht nach einem gleichförmigen Schlüssel, konform mit demjenigen für die christlichen Katecheten, honoriert werde, und daß in den nichtstaatlichen Schulen die Religionsgemeinden aus dem israelitischen Landes-Schulfond eine entsprechende Subvention erhalten mögen. Nach beiden Richtungen waren mir bemüht, dem Wunsche der geehrten Versammlung Geltung zu verschaffen. Der Kredit für „israelitische konfessionelle Zwecke" wurde für das Jahr 1904 im Staatsbudget um K 6300 erhöht, ein erfreuliches Resultat, das jedoch unseren Erwartungen auch nicht entfernt vollständig entspricht. Was die Subventionierung betrifft, welche den Religionsgemeinden zu Zwecken des Religionsunterrichtes aus dem israelitischen Landes-Schulfond zu bewilligen wäre, so kann dies erst dann möglich werden, wenn die materielle Kraft des-Fonds dies gestattet; die Gebühren der Professoren des Landes-Rabbiner- Bilbungsinstitutes wurden indessen kürzlich, entsprechend' den Gehältern der Staatsbeamten festgestellt, und das legte dem Schulfond große Lasten auf. Wir können zwar auch hier auf das Ergebnis unserer Schritte Hinweisen, daß für den isr. Landes- Schulfond im Staatsbudget schon für das Jahr 1904 eine Unterstützung von K 30.000 ausgenommen worden ist, und daß wir somit der Hoffnung nicht entsagen wollen, daß auch die Religionsgemeinden werden subventioniert werden können, doch glauben wir, daß eine weit intensivere Art der Unterstützung erreichbar sein wird, wenn wir den Weg betreten, den in der letzten Zeit die protestantischen Kirchen betraten. Die gemeinsame Kommission der beiden protestantischen Kirchen machte am 25. März l. I. der ungarischen Regierung ihre Aufwartung und überreichte eine Denkschrift, in welcher sie um die Verwirklichung der in dem G.-A. XX: 1848 niedergelegten Prinzipien bat. Der § 2 G.-A. XX: 1848 sichert jeder in diesem Vaterlande gesetzlich rezipierten Konfession, ohne Unterschied, vollständige Gleichheit und Reziprozität", der § 3 aber sichert „jeder rezipierten Konfession die Bedeckung ihrer kirchlichen und Schulbedürfnisse auf Staatskosten" zu. Die protestantischen Kirchen erklärten in der überreichten Denkschrift, daß sie nicht wünschen, es solle der in dem zitierten Gesetze niedergelegte Grundsatz, daß sämtliche Kirchen- und Schulerfordernffse aus staatlichen Einkommen zu bedecken seien, nach seinem buchstäblichen Sinne durchgeführt werden. Ihre Ansicht ist, daß blos jener Teil der Erfordernisse, den ihre Gläubigen — ohne Ueberlastung mit Kirchen- und Schulsteuern — nicht zu bedecken vermögen, und deren Nichtbedeckung die Lebensinteresfen ihrer Kirche gefährde, im Wege der Legislative, im Rahmen des Landesbudgets durch eine staatliche Dotation bedeckt werden möge. Das Prinzip der Gleichheit und der Reziprozität fordere es einerseits, daß die Bürger dieses Staates gleicher Begünstigungen teilhaft werden sollen, andererseits aber aber bilde es ein Interesse des Staates, daß seine einzelnen Bürger behufs Erhaltung von Kultus- und Kulturinstitutionen in ihren vitalen Interessen nicht angegriffen werden. Danach zählt die überreichte Denkschrift auf, wieviel jede der protestantischen Kirchen unter einzelnen Titeln an Dotation vom Staate wünsche. Die Wünsche beziehen sich: 1. Auf Herabminderung der unerträglichen kirchlichen Steuerlast; 2. Bedeckung der kirchlichen Verwaltungskosten durch staatliche Dotation; 3. staatlicher Beitrag für die Alterszulagen der Seelsorger; 4. Unterstützung des. Landes-Seelsorger-Pensionsinstitutes; 5. Honorierung der Religionslehrer; 6. Staatlicher Beitrag zur Bedeckung der religionsmoralischen und kulturellen Erfordernisse (vornehmlich Lehrerbildung und Frauenerziehung.) Dies sind die Forderungen der beiden protestantischen Kirchen. Ihre gesetzliche Vertretung wurde das erste Mal sofort nach der Verkündigung des G.-A. XX: 1848, d. i. auf den 1. September 1848 zusammenberufen, um die Wünsche festzustellen, welche auf Grund der in dem Gesetze enthaltenen Erklärung, sowohl die vollständige Parität zwischen den Konfessionen, als auch die Befriedigung der materiellen Ansprüche sichern sollten. Wegen des Eintrittes der unser Vaterland mit höchster Gefahr bedrohenden Verwicklungen konnten die entsprechenden Feststellungen nicht zu Staude kommen; und als 1867 unser Vaterland seine Konstitution wiederlangte, begnügten sich vorläufig die beiden protestantischen Kirchen damit, daß im G.-A. LHI: 1868 ausgesprochen ward, es solle, bis die Gleichberechtigung der Konfessionen auf Grund eines Paritütsgesetzes allgemein geregelt werden wird, auf Grund des G.-A. XX: 1848 die Reziprozität der gesetzlich rezipierten Konfessionen festgfftellt werden; ferner daß in das Staatsbudget schon im Jahre 1868 für die evangelische Kirche A. K. eine jährliche Unterstützung von 36.000 fl. und für die evangelisch-reformierte Kirche eine solche von 65.000 fl. ausgenommen wurde. Was die in dem G.-A. LHI: 1868 festgestellte Reziprozität betrifft, wurden deren auf den Uebertritt bezüglichen Beschlüsse und zahlreiche andere ihrer Bestimmungen durch die kirchenpolitischen Gesetze vom Jahre 1894 und 1895 auch auf das nunmehr gesetzlich rezipierte israelitische Religionsbekenntnis ausgedehnt, und die Legislative ließ, bei Feststellung der kirchlichen Subventionen, schon im Jahre 1868 unsere Konfession nicht unberücksichtigt, insofern als schon damals 5000 Gulden als Unterstützung „israelitischer Konfessionalen" in das Staatsbudget ausgenommen wurden. Als daher die protestantischen Kirchen behufs Durchführung des G.-A. XX: 1848 die initiiernden Schritte taten, konnte kein Zweifel darüber bestehen, daß an der Durchführung dieser Gesetzartikel sämtliche gesetzlich rezipierten Konfessionen interessiert seien, und daß jeder das Recht zukomme, an den seitens des Staates für die rezipierten Konfessionen gewährten Vorteile mit teilzunehmen. Auch unsere Regierung denkt in dieser Frage nicht anders, wie dies aus der Programmrede erhellt, die Ministerpräsident Graf Stefan Tisza am 6. November 1903 im Abgeordnetenhause gehalten, und in der er unter anderem Folgendes sagte: „Das geehrte Haus möge überzeugt sein, daß die Regierung in ihrer Stellungnahme einerseits von dem vollständigen Wahlwollen sämtlichen rezipierten Konfessionen gegenüber, andererseits von der pflichtgemäßen Rücksicht auf die finanzielle Lage des Staates, innerhalb der Grenzen dieser Rücksichtnahme auch von dem Wunsche geleitet werde, daß die schwebenden Fragen im Geiste des G.-A. XX: 1848 so weit möglich zu allgemeiner Beruhigung ihre Lösung finden mögen." Die oben angeführten Anträge, mit welchen sich die beiden protestantischen Schwesterkirchen unter dem Titel der Durch-