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Die Wahrheit · 1904-06-03 · Heft 22 (3.6.1904) · page 7

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Journal
Die Wahrheit
Volume
1904
Issue
Heft 22 (3.6.1904)
Date
1904-06-03
Page
– (sequence 7)
Language
German
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Nr: 22 Die Wahrheit Leite 7 Entstehung und Entwicklung der Jahweidee innerhalb Israels ohne tiefere Bedeutung. Mit den bisher behandelten Gegenständen sind nur in der Hauptsache nur an der Peripherie der israelitischen Religion gestanden, denn wir werden weder die kurtischen Gesetze noch die genannten ürgeschichtlichen Erzählungen in erster Linie studieren, wenn wir die Religion des biblischen Volkes kennen lernen wollen. Es ist indes in letzter Zeit behauptet worden, daß auch der Gedanke des Monotheismus, der die prophetische Religion Israels von Mose an auszeichnet, in Wirklichkeit von Babylonien stamme und von dorther zu den Führern des israelitischen Volkes gekommen sei. Die inschriftlichen Belege, die man zum Beweis hiefür herbeitrug, haben sich zwar nicht als stichhaltig erwiesen; aber es wurde die tiefer einschneidende Ansicht ausgestellt, daß der Monotheismus eine uralte Idee sei, die insbesondere von den gebildeten Priesterschasten der alten Kulturvölker, also in erster Linie von der Babyloniens, vertreten und von ihnen aus sozusagen als ein Element der wissenschaftlichen Bildung überall hin verbreitet worden sei. Ein an den Tag getretenes Beispiel hiefür sei die monotheistische Reform Pharao Chuenaten um 1400, die uns belehren könne, wie die monotheistische Idee im Geheimen immer bestanden habe und an gewissen Punkten in die Oeffentlichkeit gerückt wurde. Von der babylonischen Priesterschaft aus sei die monotheistische Idee auch in den Anschauungskreis der Israeliten eingegangen; dort aber — und das sei das Auszeichnende an Israel — sei diese Idee nicht Geheimbesitz der Priester bezw. der Gebildeten geblieben, sondern das Fundament des Volksbewußtseins geworden. Der Kern dieser religionsgeschichtlichen Theorie liegt in der Ansicht, daß die religiöse Entwicklung Israels aus den von Babylonien her gegebenen Kräften erklärbar sei. Und dies hängt mit der allgemeinen Annahme zusammen, daß der materielle und geistige Besitz des Volkes Israel sich rein aus der Kraft der alten babylonischen Kultur herausgebildet habe. Es ist dies eine Art b ei,st i s ch er Weltanschauung; wie man in der älteren Theologie von einer Uroffenbarung sprach, die am Anfang alles Geschehens gegeben war und von der aus sich alles einzelne im I Lauf der Menschheitsgeschichte entwickelte, so wäre hier an den Anfang des Geschehens eine Urkraft gesetzt, die Urkraft der babylonischen bezw. vorderasiatischen Kultur, aus der sich alles weitere, das Leben der kleinen einzelnen Völker, in materieller und geistiger, kultureller, sittlicher und religiöser Hinsicht entfaltet hätte. Bei diesem Eutfaltuugsprozeß hätten dann insbesondere die sittlichen und religiösen Anschauungen das Massive, Polytheistische und Naturhafte abgestreift und sich immer mehr •gereinigt bis zu der Höhe der Entwicklung, wie sie in Israel sichtbar wird. Bei dieser Theorie muß naturgemäß die Bedeutung jener Urkraft möglichst stark unterstrichen, die Originalität und Sonderart der später entstandenen Völker, wie besonders Israels, möglichst beschränkt werden, damit nichts über den Rahmen jener von Anfang gegebenen Urpotenz hinausrage. (Schluß folgt.) t } rt r n r :r s ie Uene Beschränkungen für die rumänischen Inden. Während Rußland, anscheinend unter dem Drucke des Kriegsunglücks, daran geht, die erschreckende ökonomische Lage der Juden in Rußland durch Aushebung des Aufenthaltsverbotes in den Grenzgebieten ein wenig zu heben, ist den rumänischen Juden eine neue Drangsalierung in dem eben in Kraft getretenen ..Kommunalgesetz" entstanden. Man schreibt darüber aus Bukarest: Nach langen Kämpfen, in welchen politische Jntriguen und Ränke keine kleine Rolle gespielt haben, ist das Gesetz des Herrn Vasile Lascar betreffend die Organisierung der Landgemeinden endlich veröffentlicht worden. Mit dem 14. Mai ist es bereits in Kraft getreten. Ich habe schon früher ausgeführt, daß das Gesetz im allgemeinen ein fortschrittliches ist, aber mit Bezug auf die Fremden einen durchaus reaktionären Charakter hat. Die entsprechenden Bestimmungen sind im Art. 5 enthalten, der in wörtlicher Uebersetzung folgendermaßen lautet: Jeder Einwohner gehört einer Gemeinde an und muß zu deren Lasten beisteuern. Der Fremde, der sich in einer Gemeinde niederlassen will, muß die Bewilligung des Gemeinderates erlangen. Eine solche Bewilligung kann nur dann gewährt werden, wenn der Fremde durch ein Zeugnis der Behörde des Ortes, den er verlassen, Nachweisen kann, daß er sich gut betragen hat: daß er, falls er volljährig ist, dem Rekrutierungsgesetz entsprochen habe; daß er nicht wegen Verbrechen oder Delikte vorbestraft ist und daß er ein Handwerk ausüben kann oder . ein Kapital von tausend Franks besitzt. Die Bewilligung des Gemeinderats kann nicht in Kraft treten, ehe sie vom Präfekten bestätigt worden ist. Gegenüber dem alten Gesetze stellt dieser Artikel eine bedeutende Verschärfung dar. Denn jenes machte zwar das Wohnen der Fremden in den Dorfgemeinden von der Bewilligung des Gemeinderates abhängig, verlangte aber keine Zeugnisse. Im neuen Gesetze werden Bedingungen gestellt, die Anlaß zu Chikanen geben können: so z. B. die Bedingung, ein Zeugnis vom letzten Aufenthaltsort zu bringen, den der Fremde vielleicht gerade deshalb verlassen hat. weil ihm die Behörden das Leben dort unmöglich machten. Ueberdies stand dem Fremden nach dem alten Gesetze das Recht zu, gegen die Beschlüsse des Gemeinderates an den Minister des Innern zu appellieren. Jetzt hängt der Fremde sogar, nachdem er all die schweren Bedingungen erfüllt hat, von dem Machtwort des Präfekten ab. Es ist also klar, daß in Betreff der Fremden — es handelt sich dabei immer um im Lande geborene Juden, denn es heißt ja ausdrücklich, daß sie dem Rekrutierungsgesetz genügt haben müssen — das neue Gesetz im Vergleich zum alten einen Schritt nach rückwärls bedeutet. Dies muß ganz besonders gegenüber gewissen Aeußerungen mancher Personen hervorgehoben werden, die in der Behandlung der Juden Rumäniens eine Besserung entdeckt haben wollen. Es wohnen jetzt auf dem Lande ungefähr 50.000 Juden, von denen ein großer Teil durch das neue Gesetz schwer getroffen werden dürste, denn mit keinem Wort wird im Gesetz erwähnt, daß die bereits in den Gemeinden wohnenden Fremden nicht gestört werden sollen. Im Gegenteil besagt ein Zirkular des Minister des Innern an die Präfekten: „In Verbindung mit der Konstituierung der Gemeinden steht die Frage der Niederlassung der Fremden in den Gemeinden, über welche Art. 5 handelt. Indem ich Ihre Aufmerksamkeit auf die Bestimmungen dieses Artikels lenke, ersuche ich Sie, Maßregeln zu treffen, damit dieselben bis zu ihrer ausführlichen Erklärung durch ein öffentliches Reglement, so, wie sie im Gesetz enthalten sind, zur Anwendung gelangen. Dies ist wohl deutlich genug. Uebrigens muß bemerkt werden, daß aus dem Lande 3511 fremde Meister. 1320 fremde Gesellen und 954 fremde Lehrlinge wohnen, dies macht im ganzen 5785 im Handwerk beschäftigte Fremde. Die anderen werden wahrscheinlich nachzuweisen haben, daß sie die geforderten tausend Franks besitzen. Kerschiedene Nachrichten. Wien. (Aus der Plenarsitzung des Kultusvorstaudes vom 29. Mai 1904, unter dem Vorsitze des Präsidenten Dr. Alfred Stern. Beginn 10 Uhr vormittags.) Im Einlaufe werden bekanntgegeben: An Spenden: Von Herrn Dr. Heinrich Benies anläßlich des Sterbetages seiner sel. Mutter an indische Arme K 60; von Frau Fanny Weinstein als Spende einer Dame für den Betsaal der Bersorgungsanstalt ein Thoraband aus Seide. Den Spendern wird der Dank ausgesprochen. Weiters befindet sich im Einlaufe eine Zuschrift der Chewra-Kadischa mit der Mitteilung von der einstimmig erfolgten Wahl des Herrn Salo Cohn zum Präsidenten dieses Vereines und ein Dankschreiben des Herrn S. Steiner für die erfolgte Ernennung zum Vorsteher der Chewra-Kadischa. (Zur Kenntnis.) Verliehen werden: Die Ettel Goldschmidt'sche Stiftung für Bautechniker (2 Plätze ä K 800) an die vom Präsentanten dieser Stiftung. Herrn Baurat Theodor Ritter von Goldschmidt, vorgeschlagenen zwei Bewerber; die Hermann Freiherr von Todesco'sche Waisenstiftung (3 Plätze i

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