Die Wahrheit
- Journal
- Die Wahrheit
- Volume
- 1903
- Issue
- Heft 33 (28.8.1903)
- Date
- 1903-08-28
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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Mr. 33 ljierr-nngar. Beilage zur Zeitschrift „Die Wahrheit. 23. Iahrg. Die Aufgaben der Canioren-Organisalion. ii. (Fortsetzung der Petition an das hohe k. k. Ministerium für Cultus und Unterricht.) „Der Organismus der Religionsdiener wurde als innere Angelegenheit der antononlen Regelung in den Gemeilldestatuten anheimgestellt. Wenn nun in Folge einer irrigen Anschauung die Wirksamkeit und Stellung des Cantors als Religionsdiener, als gottesdienstlicher Functionär in dem Gesetze selbst nicht die gebührende Würdigung fand, so ist umsomehr unsere Bitte, als eine Sache der Gerechtigkeit und Billigkeit nicht unbegründet, daß dieselbe in den Gemeindestatnten erschöpfenden Ausdruck erhalte und daß die in den Paragraphen 12 und 16 des Gesetzes vom 21. März 1890 bezüglich des Rabbiners ausgestellten Grundsätze auch auf den Cantor ausgedehnt werden. Schließlich sei uns noch gestattet, auf ein Moment hinzuweisen, welches mit der Qualifikation für das Cantoramt in engem Zusammenhänge steht. Um den Ansprüchen des Gesetzes zur Genüge nachzukommen, wird es sich als nothwendig erweisen, Rabbinerseminare ins Leben zu rufen. Unsere Bitte geht nun dahin, daß, wie es in anderen Ländern der Fall ist bei Creirung derartiger Institute auch Lehrstätlen zur Heranbildung tüchtiger und würdiger cantoraler Kräfte an denselben geschaffen werden, wodurch am besten und sichersten dem Herandrängen untauglicher und unwürdiger Elemente an unseren hohen und Beruf begegnet werden könnte. Vertrauensvoll unterbreiten wir diese unsere Bitten dem hohen k. k. Ministerium und hoffen, daß dieselben bei Genehmigung der neuen Statuten für die israelitischen Caltusgemeinden tvolwoüende Erwägung finden werden. Mit dem Ausdrucke tiefster Ergebenheit zeichnen Der V o r st a n d des O e st e r r. - u n g a r. C a n t o r e rr - V e r e i n e s. Wien, am 8. October 1890. Der Erfolg dieser Bestrebungen des Cantoren-Vereines trat darin zu Tage, daß in fast sämmtlichen Gemeindestatnten der Cantor als Religionsdiener die im Gesetze vorgeschriebene Erwähnung und Berücksichtigung gefunden hat. Rur die Prager Cnltusgemeinde legte der Behörde ein Statut zur Genehmigung vor, in welchem des Cantores mit keinem einzigen Worte erwähnt wurde, und diese dem Gesetze widersprechende und die Interessen des Cantorenstandes verletzende Thatsache veranlaßte den Vorstand des ,,Oesterr.-nngar. Cantoren-Vereines" zu einer nochmaligen Eingabe an die böhmische Statthalterei, die folgenden Wortlaut hatte: Hohe k. k. Statthalterei! Als die hohe k. k. Regierung in Ausführung des „Gesetzes vom 21. März 1890 zur Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgenossknschast" an die israelitischen Cultnsgemeinden die Aufforderung zur Ausarbeitung und Vorlage neuer, den Bestimmungen des erwähnten Gesetzes entsprechender Gemeindestatuteu ergehen ließ, sah sich der Vorstand des österr.-nngar. Cantorenvereines ge näß seiner statutarischen Wirksamkeit veranlaßt, an das hohe k. k. Ministerium des Innern, an das hohe k. k. Ministerium für Cultus und Untericht, an die hohen k. k. Statthaltereie», sowie an die israelitischen Cultnsgemeinden der Provinzhauptstädte eine Eingabe zu richten. In dieser abschriftlich beiliegenden Eingabe wurde durch Zitierung der bebetreffenden jüdischen Gesetzesstellen, rabbinischer Gutachten, sowie durch Vorführung der seil Jahrhunderten in den jüdischen Gemeinden factisch bestehenden Verhältnisse auf die Bedeutung und Wirksamkeit des jüdischen Cantors als Leiter und Träger des öffentlichen Gottesdienstes hingewiesen und daran die Bitte geknüpft, es möge — da der Cantor in dem Gesetze selbst die ihm gebührende Würdigung nicht gefunden hat, sondern nur unter dem. allgemeineti Begriffe der „Religionsdiener" subsnmmirt wurde — in den Gemeindestatnten seine Anerkennung als Religionsdietier deutlich ausgesprochen und mit Rücksicht ans § . . des Gesetzes vom 21. März 1890 die Rechte und Pflichten desselben genau stipulirt werden. In weiterer Verfolgung dieser im Interesse des gesamten Cantorenstaudes der österreichischen Monarchie eingeleiteten Schritte ward dem Vorstände des österr.-nngar. Cantorenvereinrs die hohe Ehre zu Teil, von Sr. Excellerz dem Herrn Ministerpräsidenten Graf Taaffe als Leiter des hohen k. k. Ministeriums des Innern, von Sr. Excellenz dem Herrn Cultusminister Baron Gautsch, sowie von Sr. Excellenz dem Herrn Statthalter für Nieder österreich Graf Kielmannsegg in Audienz empfangen zu werden, wobei den Andienzwerberu allseits die Berücksichtigung der in der erwähnten Eingabe ausgesprochenen Bitte zugesagt wurde. * Der Erfolg dieser Bestrebungen möge im Nachstehenden gekennzeichnet werden. I. Das Statut der Wiener Cnltusgemeinde, das der hohen k. k. Statthalterei für Nieder Österreich zur Genehmigung unterbreitet wurde, enthält folgende Bestimmung: „Die Angestellten der Gemeinde sind: 1. Die Cnltusbeamten Rabbiner, Prediger und Cantoren." Das Musterstatut für die Brünuer Cultnsgemeinde wie für die israelitischen Cultnsgemeinden in Mähren, welches im Einvernehmen mit der hohen k. k. Statthalterei auf Veranlassung des mähr.-jüd. Landesmassafondes ausgearbeitet wurde, sagt in seinem Motivenberichte: „Bezüglich der Religionsdiener wird bemerkt, daß als solche im Sinne des § 10 des Gesetzes vom 21. März 1890 alle jene Gemeindeangestellten anzusehen sind, welche seelsorgliche und überhaupt religiöse oder rituelle Funktionen, zu besorgen haben, also nicht nur Rabbiner, sondern auch Religions- Weiser, Vorbeter (wie Cantoren, Schulsinger u. s. w.)" Dementsprechend sind auch die einschläg gen Paragraphen abgefaßt. § 1. Außer dem Rabbiner hat die Gemeinde folgende Religionsdiener zu bestellen: a) Wenn der Rabbiner den gesammten Religionsunterricht nicht versieht, einen Religiouslehrer; b) Einen Vorbeter (Cantor). Diese Aemter können auch in einer Person vereinigt werden. § 8. Der Borbeter (Cantor) hat den Gottesdienst (die Liturgie) an Sabbatheu uud Festen, sowie dann, wenn kein zweiter Vorbeter vorhruden, auch au Wochentagen, sowie bei außerordentlichen Feierlichkeiten, bei Trauungen, Leichenconducten in würdiger Weise zu versehen und tunlich einen Tempelchor heranzubilden, einzustudiren uud zu leiten. (Fortsetzung folgt.) MM" Sie geehrten Kerren ßantoren werden um Einsendung der restlichen Aöonnementsöeträge ersucht, damit die oftmaligen Mahnungen unteröleiöen können. Me Administration. Kundmachung. Der Vorstand der israelitischen Cultusgeraeinde Wien hat in der Plenarsitzung vom 15. April 190» Herrn Rabbiner Dr. Max Grünwald zum Gemeinde-Rabbiner der israelitischen Cnltusgemeinde in Wien mit dem Amtssitze in Fünfhaus bestellt. Nachdem gegen diese Bestellung zufolge Erlasses der k. k. Statthalterei vom 18. August 1903, Z. 80721, keine Einsprache erhoben wurde, erfolgt hiemit die Verlautbarung im Sinne des § 36 des Cultusgemeinde-Statutes. Der Vorstand der israelit. Cultusgemeinde Wien.