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Die Wahrheit · 1903-08-28 · Heft 33 (28.8.1903) · page 4

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Journal
Die Wahrheit
Volume
1903
Issue
Heft 33 (28.8.1903)
Date
1903-08-28
Page
– (sequence 4)
Language
German
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Seite 4 Die Wahrheit. Nr. 33. Cultusbeamte», soferne sie nicht bereits einen Anspruch auf Zuvaliden- und Alterspensionen, sowie ans Pensionen zu Guristen ihrer Hinterbliebenen haben, im Sinne des Gesetzes versicherungspflichtig sind, uild demgemäß die Gemeinden, als ihre Dienstgeber, zum größeren Teile die Lasten einer derartigen Versicherung zu tragen haben werden. Die wesentlichen Bestimmungen dieses Gesetzes wollen wir im Nachfolgenden wiedergeben: - Das Gesetz teilt die versicherungspslichtigen Personen in 6 Gehaltsklassen ein: I. Gehaltsklasse mit Zahl esbezügen bis zu 900 X II. „ „ „ von mehr als 900—1000 K III. „ „ „ „ „ 1200-1800 X IV- „ „ „ „ 1800-2400 X V. „ „ „ „ . „ 2400—3000 X VI. „ . „ „ „ „ „ 3000 X Bei Ermittlung der einzelnen Gehaltsklassen sind auch Quartiergelder, Activitäts- und Funktionsznlagen, sowie alle Arten von Naturalbezügen in den Gehalt einzitbeziehen. Die Versicherten haben nach einer gewissen Wartezeit Anspruch: 1. auf eine Jnvaliditätspension im Falle der Erwerbsunfähigkeit ohne Rücksicht auf das Alter: 2. auf eine Alterspeusion bei Erreichung des 65. Lebensjahres. Die Hinterbliebenen des Versicherten haben Anspruch: 1. auf eine Witwenpension, 2. auf Erziehungsbeiträge für die Kinder, 3. auf eine einmalige Abfertigung der Hinterbliebenen Witwe, beziehungsweise Kinder, wenn der Versicherte vor Ablauf der Wartezeit stirbt. Die Wartezeit beträgt rücksichtlich der Jnvaliditäts-, Witwenpension und Erziehungsbeiträge 5 Jahre, rücksichtlich der Alterspension 40 Jahre. Die Znvaliditätspension beträgt für die I. Gehaltsklasse 450 X jährlich II. „ 600 X „ in. /, 750 X „ IV. 900 X „ V. // 1050 X „ IV. * // 1250 X „ Die Alterspension beträgt für die I. Gehaltsklasse 675 X jährlich II. ff 9C0 X ni. tt 1125 X IV. 1350 X V. „ 1575 X VI. 1800 X Die Witwenpension beträgt in der I. Gehaltsklasse 250 X jährlich 11. 300 X ni. tf 375 X IV. 450 X V. ff 525 X IV. 600 X Zm Falle der Wiederverheiratung erhält die Witwe eine Abfertigung im dreifachen Jahresbetrage ihrer Witwenrente. Der Erziehungsbeitrag beträgt für jedes Kind 10 Pei cent jener Znvaliditätsrespective Altersrente, auf welche der verstorbene Vater im Zeitpunkte des Todes Anspruch gehabt hätte, oder die er bereits bezogen hat. Der Bezug des Erziehungsbeitrages erlischt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres.' Die einmalige Abseitignng beträgt 50 Percent des Jahresbetrages, der der Gehaltsklasse des Verstorbenen entsprechenden Jnvaliditätspension. An festen Prämien sind für jeden Gehaltsmonat zu entrichten: In der I. Gehaltsklasse vom Dienstgeber (in unserem Falle der Cultusgemeinde) 4*25 X, vom Angestellten (Cultns beamten) 2.50 X, zusammen 6 75 X; in der II. Gehaltsklasse vom Dienstgeber 5'40 X, vom Angestellten 4 X, zusammen 9*40 X; in der III. Gehaltsklasse vom Dienstgeber 6.55 X, vom Angestellten 5 50 X, zusammen 12.05 X; in der IV. Gehallsklasse vom Dienstgeber 7'70 X, vom Angestellten 7 X, zusammen 14 70 X; in der V. Gehaltsklasse vom Dienstgeber 8°85 X, vom Angestellten 8 50 X, zusammen 1735 X; in der VI. Gehaltsklasse vom Dienstgeber 10 X, vom Angestellten 10 X, zusammen 20 X. Die Gesamnitprämie ist am ersteil Tage jedes Kalendermonates vom Dienstgeber (Cultusgemeinde) im Voraus zu entrichten, doch ist derselbe berechtigt, die auf den Angestellten (Cultusbeamten) entfallende Quote von dessen Bezügen monatlich in Abzug zu bringen. . (Schluß folgt.) Prager Lriese. Des Kaisers Geburtstag ift in allen zweihundert jüdischen Gemeinden Böhmens durch Abhaltung feierlicher Festgottesdienste in erhebend patriotischer Weise begangen worden. An allen Stätten jüdischer Goltesverehrung wurden die inbrünstigsten Gebete für den gütigen und allgeliebten Landesvater emporgesandt. Wissen doch wir Juden am besten, welch' kostbaren Schatz Oesterreich au seinem milden und weisen Herrscher besitzt, und daß insbesondere wir nächst Gott in ihm unseren mächtigsten und gerechtesten Schutz- und Schirmherr» erblicken können. Wenn wir an des Kaisers Geburtstag aus der Tiefe unserer Seele zum himmlischen Allvater, zum Herrn des Lebens flehen, daß er deil erhabenen Monarchen die äußerste Grenze menschlichen Lebens erreichen lasse, so ift ein solches Gebet nicht bloß der Ausfluß wahrhaft kindlicher Liebe und Dankbarkeit, sondern in gewissem Sinne auch ein Gebet für uns selbst. Auch unsere größten Widersacher und die gewissenlosesten Verläumder können es nicht wagen, die Vaterlandsliebe, die Treue und Ergebenheit der Juden für den Herrscher in Zweifel zu ziehen. Darum wäre es auch nicht notwendig, daß aus all' den kleinen Gemeinden (bei den großen ist das nicht der Fall) Berichte über die in denselben abgehaltencn Festgottesdienste an die politischen Tagesblätter verschickt werden. Das sieht fast wie Zudringlichkeit aus und macht selbst auf die den Juden wohlgesinnten christlichen Kreise keinen guten Eindruck, zumal wenn von jedem Schächter-Rabbiner berichtet wird, daß er „eine formvollendete, von patriotischem Geiste getragene, zum höchsten Enthusiasmus entflammende Rede" gehalten hat. Weiß man doch bei der Statthalterei ganz gut, weß' Geistes Kinder viele dieser Herren sind, wenn es auch nicht bekannt sein sollte, daß Gevatter Schneider und Handschuhmacher in einigen dieser geistlichen Würdenträger ihre ehemaligen Z mftgenossen erkennen würden. Auch zwei neue Synagogen wurden an des Kaisers Geburtstag in Böhmen eingeweiht. Die eine mit von orthodoxen Gemeinden beigesteueitem Gelbe in Neubidschow, mit prachtvoller Orgel, die andere in Blowitz. Auch bei dieser Gelegenheit offenbarte sich die ganze Trostlosigkeit, in welcher die religiösen Verhältnisse und der Rabbinerstand in Böhmen geraten sind. Während anderswo zur Einweihung von Synagogen die frömmsten, angesehmsten und gelehrtesten Rabbiner des Landes berufen werden, betrauen böhmische Gemeinden mit dieser hervorragenden, heiligen und weihevollen Funktion mit Vorliebe junge Leute, die kein anderes Verdienst haben, als daß sie sich n»c mit talmudisch-rabbinischen Studien abgegeben haben, die weder Frömmigkeit noch das geringste jüdische Wissen besitzen und bei denen die Kenntnis und Beherrschung der tschechischen Sprache die einzige Qualifikation zur Bekleidung des Rabbineramtes ist. Jeder Absolvent eines tschechischen Gymnasiums in Böhmen kann, wenn er will und es nicht vorzicht, etwas anderes zu werden, eine Rabbinerstelle bekommen, sogar zur Einweihung von Synagogen in fremden Gemeinden

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