Die Wahrheit
- Journal
- Die Wahrheit
- Volume
- 1903
- Issue
- Heft 30 (7.8.1903)
- Date
- 1903-08-07
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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Sette 6 Die Wahrheit. Nr. 30 dem Cultusgemeindevorstande bis spätestens einen Monat vordem Steuerjahre, daher bis spätestens Ende November einen Nachweis der ihm (für das letzte Jahr) vorgeschriebenen staatlichen Personaleinkommensteuer vorzulegeu; es wird sodann von der Umlagekommiffion in die diesem Nachweise entsprechende Einkommensteuerstufe eingereiht." Den übrigen Gemeindemitgliedern wird von der Umlagekommisfion ihre Einkommensteuerstufe schätzungsweise festgesetzt. Die Cultussteuer beträgt jährlich bei einem Einkommen von mehr als bis einschließlich Perzent K K K 1. Stufe 1.200 1.500 5 0 33 2. 1.500 2.000 10 0-50 3. 2.000 3.000 20 0-67 4. 3.000 4.000 30 0 75 5. 4.000 5.000 40 0-80 6. 5.000 6 000 50 0 83 7. 6.000 7.000 60 0-86 8. 7.000 8.000 70 0 88 9. 8.000 9.000 85 0 94 10. 9.000 1.0 000 100 1 00 11. 10.000 12.000 130 108 12. 12.000 14.000 160 1 14 13. 14 000 16.000 190 1 19 14. 16.000 18.000 220 1-22 15. 18.000 ' 20-000 260 1 25 16. „ 20.000 24.000 300 1-25 17. 24.000 28.000 350 1 25 18. 28.« 00 32 000 4^0 1-25 19. 32.000 36.000 450 1 25 20. „ - 36.000 40.000 500 1-25 Bei einem Einkommen von über 40.000 K steigen die Stufen um je 8000 K und die Steuer um je 100 K bis zum Maximum von je 1000 K, es sei denn, daß die Staatsbehörde für die Dauer eines etwaigen außerordentlichen Bedürfnisses ein höheres Ausmaß der Cultusbeiträge bewilligt hat. Die der Steuerskala als letzte Kolonne beigefügten (in den Statuten nicht angeführten) Ziffern stellen den Perzentsatz der Cultussteuer im Verhältnis zu dem Einkommen dar, und aus densesben ergibt sich, daß die Cultussteuer bei einem Einkommen von 1200 K bis 10.000 K von V3 Perzent allmälig bis 1 Perzent und bei einem Einkommen von 10.000 K bis 20.000 K allmälig von 1 bis 'l1/* Perzent steigt, welch letzerer Perzentsatz auch bei den 20.000 K übersteigenden Einkommen gilt. Die Veranlagung unserer Cultussteuer ähnelt also der Veranlagung der Einkommensteuer, welche bekanntlich von 0'6 Perzent allmälig bis ungefähr 5 Perzent steigt. Einkommen unter 1200 K sind, sowie von der Einkommensteuer, auch von Der Cultussteuer befreit. Aus den dargelegten Statutenbestimmungen ergibt sich, daß die Vorlage der Einkommensteuernachweise nur ein Recht, nicht eine Pflicht der Cultusgemeindemitglieder ist, und daß diejenigen Cultusgemeindemitglieder, welche von diesem Rechte Gebrauch machen, Widerspruchs- und debattelos in diejenige Cultussteuerstufe einzureihen sind, welche dem von ihnen ver- : steuerten Personaleiukommen entspricht Der nachträglich (im Rekurswege) versuchte Nachweis eines Cultusgemeindeangehörigen, daß er die Einkommensteuer von einem niedrigeren Einkommen entrichtet, als die Umlagskommission angenommen hat, ist für die Rekursinstanz (Cultusgemeinve-Vorstand, verstärkter Vorstands nicht bindend, und darf es nicht sein. Denn wenn die Cultussteuermstanzen an den Nachweis des versteuerten Einkommens gebunden wären ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt, in welchem er erbracht wird, dann würde selbstverständlich kaum Jemand der Umlagskom Mission den Zahlungsauftrag über die Personalcinkommensteuer vorlegen, sondern würde erst das Resultat feiner Einschätzung für die Cultussteuer abwarten. Würde die Umlagskommiffion sein Einkommen, sowie er es versteuert, errathen oder gar unterschätzen, daun wäre im ersteren Falle der Nachweis der Einkommensteuer überflüssig, im letzeren Falle hätte der Steuerträger von der Unterlassung des Nachweises nur profitiert. Würde er aber überschätzt, dann könnte er immer noch seinen Stenerbogen vorlegen und die Herabsetzung der Cultussteuer auf das der Personaleinkommensteuer entsprechende Maß verlangen. Hiedurch aber könnte das von der Umlagskommission durch Aufteilung der Cultussteuer vielleicht mühsam geschaffene Gleichgewicht im Haushalt der Cultusgemeinde gestört werden. Selbstverständlich ist damit nicht auch gesagt, daß alle Rekurse deshalb abgewiesen werden müssen, weil der Rekurrent seinen Stenerbogen nicht rechtzeitig vorgelegt hat. Vielmehr ist den Rekursinstanzen bei Prüfung der Rekursgründe vollständig freie Beweiswürdigung gewahrt. Soweit der kurze Zeitraum, in welchem diese progressive Cultussteuer mit Nachweis der Personaleinkommensteuer in unserer Gemeinde in Kraft ist, ein Urtheil gestattet, kann dasselbe nur als ein dieser Steuerreform günstiges bezeichnet werden. In wirtschaftlicher Hinsicht ist heute wohl darüber kein Wort zu verlieren, daß die progress ive Steuer allein der Gerechtigkeit entspricht. Vollständige Steuerfreiheit für die mittellosen, Entlastung der wirtschaftlichen schwachen und stärkere Belastung der wirtschaftlich starken Elemente — diese Prinzipien dürften in ihrer Richtigkeit heutzutage wohl kaum mehr angezweifelt werden. Allein auch der praktische Erfolg ist ein überraschend schöner. Während auf mehr als 300 Steuerträger in früheren Jahren zwischen 40 und 50 Rekurse entfielen, sind im letzten Jahre trn^ ganzen 10 Steuerrekurse au den engeren Vorstand und ein «Lteuerrekurs an die letzte Instanz (verstärkter Vorstand) überreicht worden. Wiewohl diese Steuerreform anfänglich von den durch dieselbe härter betroffe.leu wohlhabenden Gemeindemitgliedern naturgemäß nicht mit Enthusiasmus begrüßt wurde, kann heute, wie ich glaube, mit Fug und Recht behauptet werden, daß auch die früheren Opponenten sich mit derselben befreundet haben. Bietet derselbe doch jedem die Gewähr, daß er, wenn er nur will, nicht der —fei es unbewußten, sei es vermeintlichen — Willkür der Umlagskommission und der übergeordneten Instanzen ausgesetzt ist, und es kann jeder von vorneherein seinen statuarischen Cultnsstenersatz selbst bestimmen. Die obige für unsere Gemeinde statuierte Steuerskala wurde selbstverständlich unter Berücksichtigung der in unserer Gemeinde gegebenen tatsächlichen Verhältnisse (durchschnittliches Jahreserforoernis, Anzahl der Steuerträger, und durchschnittliches Einko lnnen derselben) ausgestellt. Sie braucht daher nicht allgemein giltig zu sein. Allein das Prinzip, welches unsere Steuerreform beherrscht, ist jedesfalls geeignet, vorbildlich zu fein für die Reform der Cultussteuer in allen übrigen Gemeinden. In dieser Richtung darf unsere Cultnsgemcinde für sich das Verdienst in Anspruch nehmen auf diesem Gebiete bahnbrechend gewirkt zu haben, und dieses Verdienst gebührt in j erster Linie unserem Rechnungsführer, Herrn Alois Soudek,! welcher sich als geistiger Urheber dieser Steuerreform um unsere! Gemeinde wohlverdient gemacht hat." j Soweit Herr Dr. Schnürmacher. Dem Vorstände der! Wiener Cultuszemeinde aber, wie auch allen übrigen Cultusj gemeinderepräseutan;en sei nun aufs wärmste empfohlen, diese i Ausführungen mit Aufmerksamkeit zu lesen und aus denselben! die nötigen Conseguenzen zu ziehen. Sie würden hiemit nicht nur dem Principe der Billigkeit und Gerechtigkeit zum Durchbruche verhelfen sondern auch sich selbst viel bisher auf Erledigung von Steuerrecurseu verwendete, unangenehme und unnütze Arbeit ersparen, die sie oft wichtigeren und ersprießlicheren Dingen zuweudeu könnten.