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Die Wahrheit · 1903-07-17 · Heft 28 (17.7.1903) · page 4

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Journal
Die Wahrheit
Volume
1903
Issue
Heft 28 (17.7.1903)
Date
1903-07-17
Page
– (sequence 4)
Language
German
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Seite 4 Die Wahrheit. Nr. 28. Erbauer umsonst ab. Und . dasselbe kann auch von ibeni Erziehungsgebaude "gesagt werden, das aufzuführen. und ^zn voll - enden, die Eltern in erster. Linie berufen und verpflichtet sistd.1 Legen wir' nun Hand äufs Herz und fragen wir: uns Ä einmal: Erfüllen wir in dieser Hinsicht auch nur annähernd' unsere Elternpflicht? Kann auch nur der kleinste Teil unter uns mit gutem Gewissen ausrufen: trouai dorn, ascher nossan li Elohim, „Meine Kinder, die mir theure Geschenke und Gaben des Himmels sind, habe ich auch im Sinne und nach dem Willen Gottes und' im Geiste seiner heiligen Lehre erzogen tm£> herangebildet". Wenn wir offenherzig und aufrichtig sein wollen, dann muffen wir frei und unumwunden gestehen, daß wir in dieser Hinsicht unendlich viel verabsäumt und vernachlässigt und demnach unendlich viel nachzuholen, einzubringen und gut zu machen haben. Geben wir unseren Kindern das, was sie frühzeitig beseelt, erhebt und adelt, das, was sie frühzeitig charakterfest und selbstbewußt macht: die Religion, den .Glauben, das Ge-, fühl und die Empfindung fürs Judentum und seine Interessen; lehren wir sie frühzeitig. Gott lieben und ihn ehrfürchten und j seine Vorschriften befolgen, dann werden sie auch uns wahrhaft lieben und ehrfürchten und unsere Weisungen und Mahnungen schätzen und befolgen; dann werden sie sich bestreben, uns nur Freuden und Genüsse zu bereiten, und alles vermeiden, was uns Leid und Schmerz, Kummer und Sorge verursachen könnte; dann werden sie uns das sein, was sie uns sein sollen: kostbare Geschenke, Gaben Gottes, himmlischer Segen. Daniel S k u t e z k y. Normal-Vertrag Mischen Gemeinden und Cultns- Seamteu. Der Deutsch-Israelitische Gemeindebund in Berlin Veröffentlicht in seinen „Mitteilungen" den Entwurf eines Normalvertrages bei der Anstellung von Lehrern und Eantoren, der folgendermaßen lauten soll: Zwischen der jüdischen Gemeinde zu X (vertreten durch P. P.) und dem Eultusbeamten N. N. wird unter dem heutigen Datum folgender Vertrag abgeschlossen: § 1. Die Gemeinde überträgt dem N. N. das Amt eines Lehrers und Eantors vom .... bis .. . (Bei der ersten amtlichen Tätigkeit des betreffenden Lehrers und Eantors erfolgt die Anstellung auf 3 Jahre, sonst auf 12 Jahre.) Eine Aushebung des Vertrages ist während dieser Amtsdauer nur nach gegenseitigem Uebereinkommen zuläffig. Die einseitige Kündigung des Vertrages darf nur mit halbjähriger Frist zum Ablauf der festgesetzten Zeitdauer erfolgen; doch bleibt dem Beamten das ihm durch § 624 des B. G. B. gewährleistete Recht Vorbehalten. Ist die Kündigung von keiner der beiden ' Seiten rechtzeitig erfolgt, so ist der Vertrag auf weitere zwölf Jahre verlängert, und ebenso auch weiterbin. § 2. Das Gehalt des Cultusbeamten beträgt . . . Mk. (ev. freie Wohnung, Beleuchtung und Heizung) liub wird in monatlichen (vierteljährlichen) Raten xraouumeranäo gezahlt. Es steigt in Zwischenräumen von drei Jahren um . . . Mk. dis zum Höchstgehalt von . . . Mk. § 3. Der Beamte hat einen sittlich untadeligen Lebenswandel zu führen. Er übernimmt die Verpflichtung, alle mit feinem Amte verbundenen Obliegenheiten zu erfüllen. Insbesondere ist er verpflichtet, alle vertragsmäßig übernommenen Lehrstunden gewissenhaft zu erteilen, bei jedem Gemeindegottesdienste pünktlich zu erscheinen und das Amt eines Vorbeters und Vorlesers aus der Thora zu versehen. Er übernimmt ferner die Pflichten . . . I . . Er ist gehalten, sich allen Anforderungen, die der Vorstand innerhalb der Grenzen dieses Vertrages und seines '.Amtes trifft, zu fügen und außeranttliche Beschäftigungen, besoldete und unhesoldete Nebenämter nur nach Uebereinkommen mit dem Vorstande zu übernehmen. §4. Der Beamte hak Anspruch auf einen alljährlichen Erholungsurlaub von zwei Wochen. Die Gemeinde verpflichtet sich, ferner,, dem -Beamten in Krankheitsfüllon l^uf Grund eines AttesttH eistesbeamteten. Arztes' den erforderten Urlaub zu'gewähren.' 7 77 7 < 77^ § 5a.-Die Gemeinde ^übernimmt zu Gunftendds.Beamten seine Pensionirung und " die Versorgung seiner Witwe und - seiner Waisen, letztgenannter bis zum vollendeten 18: Lebensjahre. Im einzelnen gelten folgende Bestimmungen § 5b. Der Beamte ifl verpflichtet, sich einer.^Pensious Witwen- - und Waisenkasse wenigstens in der Höhe der Hälfte seines -Höchstgehaltes (§ 2) zu rversichern. Die Versicherungsgebühr trägt zu 2/3 die Gemeinde, zu lfz der Beamte. Im Todesfälle des Beamten hat die Gemeinde außerdem hi die zu seinem Haushalte gehörigen, unversorgten Familienglieder das Gehalt für den auf den Todestag folgenden Kalendermonat zu zahlen. Die Familienglieder sind berechtigt, 'bis zum Ablauf dieses Monats die etwaige Dienstwohnung unentgeltlich zu behalten. §6. Der Beamte darf seine Pensionirung v'erlängen, wenn er das 65. Lebensjahr vollendet hat. , ..... - Die Gemeinde ist berechtigt, ihn in den Ruhestand zu versetzen: 7 . a. wenn er laut Bescheinigung eines beamteten Arztes körperlich oder geistig nicht mehr imstande'ist, dauernd sein Amt zu verwalten. lr. wenn er das siebzigste Lebensjahr überschritten hat. § 7. Alle aus diesem Vertrage entstehenden Streitigkeiten werden durch ein Schiedsgericht entschieden^ welch es.deraxt zusammengesetzt ist, daß jeder von beiden Teilen einen Schiedsrichter wählt und der Vorsitzende des Ausschusses des D. I. G. B. oder dessen Stellvertreter den Obmann ernennt. Verzögert einer von beiden- Teilen die ihm zustehende Ernennung des Schiedsrichters länger als vierzehn-Tage,.Nachdem er hierzu von dem anderen Teile mittelst eingeschriebenen Briefes aufgefordert ist, so geht das Recht zur Ernennung dieses Schiedsrichters auf den Vorsitzenden des Ausschusses des. D. I. G. B. oder dessen Stellvertreter über. Im übrigen finden auf das schiedsrichterliche Verfahren die Grundsätze des 10. Buches der Mutschen. Civilprözeß-Ordnung Anwendung. 7 Der Vertrag wird in zwei Exemplaren angefertigt und' von dem Vertreter des Gemeindevorstandes und dem Beamtenunterschrieben. . . Es wäre überaus, wünschenswert, wenn dieser Normal-: vertrag, der von den hervorragensten Gemeindew Deutschlands bereits acceptirt wurde, auch in. ben ©littiiägemeinbeu Hefter*: reich-Ungarns Eingang fände. Äiw der Wiener Cultusgemeinde. Aus der Plenarsitzung des Eultusvorstandes vom 9. Juli 1903 unter dem Vorsitze des.Präsidenten kais. Rat H. KliNgerr^ Beginn der Sitzung 5 Uhr nachmittags. An Spenden sind eingelaufen: Von der israelitischen EultUsgemeinde Sarajevo als Ergebnis einer Sammlung , unter den Gemeindemitgliedern für die / Opfer der jüngsten Ereignisse .in Kischinew und Ulinow 347.— Kronen, von der Cultusgemeinde Sniatyn für die unglücklichen' Glaubensgenossen in Kischinew Sammelspende von K, 105 53, von Vereine zur Bekleidung armer alter Männer-israelitischer. Konfession für die unglücklichen Glaubensgenossen in Kischinew- K. 56.—, von Herrn Max Grünberger, Ergebnis einer. SaMm- ' lung für die armen Inden in Kischinew K. HO.—, von Hstwich? Theodor Nenstadtl anläßlich der Konfirmation seiner TochteH. für ArmenzweÄe K. 10.—. 7j Aus dem Einlause wird bekannt gegeh/n: We. Mit-, teilung des Herrn Statthalters von Nieder-OestMeichMsHorsitzenden des Landesschulrates, .betreffend die neuerliche, Mnen-- iiung des von' orr CnÜusgemeinde in Vorschlag gebrachten Hör--7 stehers Phil. .-und^J«r.-'^Dr^ Markus Spitzer zum Mitglieds des Bezirksschulrates der Stadt Wien als Vertreter des israelitischen . Religionsunterrichtes für eine sechsjährige Funktionsperiode.

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