Die Wahrheit
- Journal
- Die Wahrheit
- Volume
- 1903
- Issue
- Heft 14 (3.4.1903)
- Date
- 1903-04-03
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 14. Die Wahrheit. Gelte 5. Die letzte Jahresversammlung betraute die Kanzlei damit, an den Cultusminister eine neuerliche Repräsentation zu richten, worin um eine weitere Erhöhung der für israelitische confeffionelle Zwecke festgestellten Dotation im Verhältnisse der Betheiligung der übrigen Confessionen gebeten wird. Die Landeskanzlei ist diesem Auftrag nachgekommen und erwirkte eine Erhöhung der für das laufende Jahr festgestellten Dotation um 10500 Kronen, so daß in den diesjährigen Staatsvoranschlag unter diesem Titel bereits 38.500 Kronen aufgenommeu wurden. Diese Summe ist jedoch, mit der Dotirung der einzelne!» christlichen Confessionen verglichen, noch immer verschwindend klein. Es ist notwendig, daß an die Regierung eine neuerliche Repräsentation in dem Sinne gerichtet werde, daß die Dotirung der israelitischen confeffionellen Zwecke im Verhältnisse der Seelenzahl geschehe. Ein ähnliches Mißverhältnis ergibt sich auch bezüglich der für die Ergänzung der Seelsorgereinkommen verwendeten Summen. Während im Jahre 1901 das Einkommen der Rabbiner nur bis auf 600, respective 1200 Kronen ergänzt wurde, erreichte diese diese Ergänzung im Jahre 1903 bereits 700, respektive 1400 Kronen, je nachdem der Rabbiner über eine kleinere oder größere Qualificatiou verfügt. Im Jahre 1905 wird die Ergänzung das im Gesetze vorgeschriebene Maximum von 800, respective 1600 Kronen erreichen. Einen viel größeren Schaden als das geringe Ausmaß der staatlichen Hilfe erleidet das Judentum durch den moralischen Schaden, den die Confeffion durch die Uebcrtritte erleidet. Laut dem Ausweise des Cultusmiuisteriums beträgt der Verlust der israelitischen Confeffion seit dem Jnslebentreten der kirchenpolitischen Gesetze 1639 Seelen. (Sämmtliche christliche Conieffioneu beobachten den Juden gegenüber nicht die Landesgesetze. Ferner lassen viele Eltern ihre neugeborenen Kinder sofort taufen und nur zur Zeit der Schulpflicht wird das Geheimniß enthüllt.) Es fehlen jedoch Daten darüber, ob bei diesen Uebertritten die im G.-A. LXXX: 1868 vorgeschriebenen Formalitäten eingehalten wurden ode. nicht. Dies ist deshalb von Wichtigkeit, da ein Uebertritt, bei welchem diese Formalitäten nicht eingehalten wurden, laut dem Gesetze als nicht geschehen zu betrachten sei. Die Vorweisung des Taufscheins allein enthebt das steuerpflichtige Mitglied der israelitischen Gemeinde der Beitragspflicht zu den Gemeindelasten noch nicht. Der Betreffende hat insolange die Cultussteuer zu zahlen, bis er den gesetzlichen Formalitäten Genüge geleistet hat, namentlich bis er seine Absicht zum Uebertritt dem Rabbiner vor zwei Zeugen zweimal angemeldet hat. Diese traurigen Erfahrungen machen es der Confeffion zur Pflicht, der richtigen Ausübung des Religionsunterrichts volle Aufmerksamkeit zu schenken. Im Interesse der Vervollkommnung dieses Unterrichts wurden bereits in mehreren Distrikten Maßnahmen zur Ausarbeitung eines entsprechenden Lehrplans getroffen, und es soll sogar der Religionsunterricht in sämmtlichen Schulen sowohl dem Wesen als der Form nach einheitlich gemacht werden. Behufs der Concentration der durch die einzelnen Distrikte verfaßten Lehrpläne ist eine Landescommission einzuberufen, in welche jeder Gemeindedistrikt wenigstens einen Fachmann zu entsenden hat. Da aber von diesen kein materielles Opfer gefordert werden kann, so muß man Sorge tragen, daß die Proviuzmitglieder die Spesen rückerstattet erhalten, wozu der ungarische israelitische Landesfonds am berufensten wäre. Der Landesfonds ist also zu ersuchen, für die Bedeckung dieser Spesen zu sorgen. Es sind in mehreren Fällen Zweifel aufgetaucht, wie jene gesetzliche Bestimmung zu interpretiren sei, wonach Rabbiner und Gemeindevorstände nur solche Personen sein können, die als ungarische Staatsbürger ihre Qualificatiou in Ungarn erlangt haben. Es wurde nämlich in Frage gestellt, ob ein in Wien seine ärztliche Ausbildung erlangter Arzt zum Vorstand gewählt werden könne, und in einem anderen Falle hat der Honvedminister die gesetzliche Begünstigung einem Rabbinats-Candidaten versagt, welcher sein Studium au einer ausländischen Universität beendigt hatte. Diese Fälle beweisen zur Genüge, daß eine authentische Interpretation dieser Gesetzesstelle von autoritativer Seite unumgänglich notwendig geworden sei. Dies umsomehr, als die Stelle eines Vorstandes eine Ehrenstelle ist, und der Staat eine Qualificatiou bezüglich der Beschäftigung desselben zu fordern nicht berechtigt ist. Bezüglich der Qualificatiou der Rabbinatscandidaien könne der Staat nicht mehr fordern, als daß das Befähiguugsdiplom vom Landes-Rabbinerseminar ausgestellt worden sei.' Jede weitere Forderung wäre ein Eingriff in die Autonomie der Gemeinden. In dieser Angelegenheit bittet die Landes kan zlei, mit Ausarbeitung einer Denkschrift an den Cultusminister betraut zu werden. Die Landeskanzlei diente der Regierung auch im verflossenen Jahre als ständiges begutachtendes Organ in conseffionellen Fragen. Hiebei wurden die Nachteile einer ungenügenden Organisation wiederholt verspürt. Die Landeskanzlei hat in Folge deffen dem Cultusminister zu wiederholten Malen über diese Jnkonvenienzen Bericht erstattet, und sie beantragt, die Jahresversammlung möge die Aufmerksamkeit des Cultusministers aus die Unhaltbarkeit des jetzigen Zustandes lenken. Die Jahresversanunluag nahm den Bericht auf Antrag Wilhelm Lippe's zur Kenntnis und votirte der Leitung der Landeskanzkei für ihr eifriges und umsichtiges Wirken Dank. Der Antrag bezüglich der Rabbiuerqualification wurde dahin ergänzt, der Rabbiner müffe der ungarischen Sprache in Wort und Schrift unbedingt mächtig sein. Auf Antrag Dr. Jzsö Rözsa's wurde die Landeskanzlei beauftragt, beim Cultusminister dahin zu wirken, damit die israelitischen Religionslehrer in den Staatsschulen nach demselben Schlüssel wie die übrigen Religiouslehrer dotirt werden. Nachdeut die Präsidenten der Pester israelitischen Cultusgemeinde für die Ueberlassung des saales Dank votirt, wurde die Versammlung geschloffen. Zur Förderung des Handwerks und der Lodeukultur unter den Inden Dentschtands. Am Sonntag, den 15. März fand in den Räumen der Logen Berlin, Wilhelmstr. 118, die Zusammenkunft von Delegierten zahlreicher Vereinigungen statt, welche auf Einladung eines provisorischen Ausschusses zusammengekommen waren, um über die Gründung des „Verbandes der Vereine zur Förderung des Handwerks und der Bodenkultur unter den Juden Deutschlands" zu beraten. Scholl seit längerer Zeit waren Versuche verschiedener Art in dieser Richtung unternommen worden;' bereits im Jahre 1894 schlug Rechtsanwalt Dr. Meyer in einem Artikel „Produktion, Arbeit und Judentum" eine Verbindung und Angliedernng aller dieser Vereine und Anstalten ill ganz Deutschland vor (gemeint sind Vereine zur Förderung von Handwerk und Bodenkultur). Dann wurde auf dem Verbandstage des D. I. G. B. des Jahres 1898 auf Anregung oes verstorbenen Begründers des Berliner Arbeitsnachweises, des Herrn Eugen Rosenstiel beschlossen, „eine zentralisierte Organisation für Arbeitsnachweis" einzurichten; der D. I. G. B. hatte einen Teil der Ausgaben, welche der neue Verband übernehmen soll, selbst in die Hand genommen, so forderte er von Zeit zu Zeit Jahresberichte der Vereine für Förderung von Handwerk und Bodenkultur zur Veröffentlichung in seinen »Mitteilungen" ein, publizierte Nachfragen und Angebot von Lehrmeistern und Lehrlingen, förderte den Besuch von Fortbildu.tgsnnd Fachschulen durch Gewährung von Stipendien u. v. dgl. m. Aber er konnte naturgemäß diesen Aufgaben neben den zahlreichen ailderen Anforderungen, die an ihn gestellt werden, nicht die volle und ausschließliche Aufmerksamkeit zuweuden, die ihr gebührt. Er begrüßte daher den Vorschlag des Konsuls Simon- Hannover in Deutschland, alle bestehenden Vereine zur Förderung von Handwerk und Bodenkultur unter den Juden Deutschlands