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Die Wahrheit · 1903-02-20 · Heft 8 (20.2.1903) · page 10

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Journal
Die Wahrheit
Volume
1903
Issue
Heft 8 (20.2.1903)
Date
1903-02-20
Page
– (sequence 10)
Language
German
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Kesterr.-ungar. Canloren-Zeitung. Nr. 8. Weilage zur Zeitschrift „Die Wahrheit." 23. Iahrg. Wir ersuchm Höffichfl um Einsendung der Monnements-Anckstände und desUränumerations- Setrages für das Laufende HuarLaL. Die Administration. Jur Berufsorganisation. Indem wir im Nachfolgenden den Schluß der Vereinsstatuten veröffentlichen, wollen wir in nächster Rümmer auf die weiter unten angefügten Anregungen des Collegen Stößler in Olmütz in eingehender Weise reagiren. § 28. Ueber jede Vorstandssitzung wird ein Protokoll geführt, das vom Vorsitzenden, einem Vorstandsmitgliede und dem Protokollführer zu fertigen ist. § 29. Alle Ausfertigungen und Bekanntmachungen müssen vom Präses und einem der Präses-Stellvertreter gefertigt sein, in Verhinderung des Präses von beiden Präses-Stellvertretern. Mit Schluß eines jeden Vereinsjahres ist ein ausführlicher Geschäftsbericht, sowie der jeweilige Stand der Mitglieder in der „Oesterr.-ungar. Catoren-Zeitung" zur Kentniß der Mitglieder zu bringen. Die Cantoren-Zeitung erhält für alle Veröffentlichungen in Vereinsangelegenheiten aus der Vereinscasse alljährlich den Betrag von- 200 K österreichischer Währung, ßoutrotore. § 30. Die beiden Controlore sind dazu berufen, die Cafsagebahrung des Vereines zu überwachen, hierüber alljährlich unter Mitwirkung des Cassiers einen Bericht in der Camoren- Zeitung zur Kentnißnahme der Mitglieder zu veröffentlichen und in der Generalversammlung die Ertheilung oder Verweigerung des Abfolutoriums zu beantragen. Sie sind verpflichtet. die Buchführung mindestens viermal im Jahre zu prüfen und haben das Recht, an den Vorstandssttzungen mit bcrathender Stimme theilzunehmen. Schiedsgericht. § 31. Das Schiedsgericht, welches über alle Streitgkeiten aus den Vereinsverhältnissen, zwischen Mitgliedern unter einander, oder zwischen Mitgliedern und dem Vorstande entscheidet, wird von Fall zu Fall aus drei Vereinsmitg'liederu zusammengesetzt. Jede der streitenden Parteien wählt sich einen Schiedsrichter und diese beiden bestimmen einen Obmann. Im Nichteinigungsfalle entscheidet das Los zwischen den von beiden Schiedsmännern vorgeschlagenen Candidaten. Gegen das Erkenntniß eines derart constituirten Schiedsgerichtes gib es keine Berufung. Zweigniederlassung. § 32. In jedem der im österr. Reichsrathe vertretenen Länder, sowie in den Ländern der ungar. Krone kann im Bedarfsfälle eine Zweigniederlassung (Filiale) mit einer selbstgewählten Vertretung errichtet werden, deren Geschäftsführung nach einem vom Vorstande mit zwei Drittel-Majorität zu beschliefsenden Statut erfolgt. Statutenänderung. § 33. Die Statutenänderung kann von der Generalverversammlung mit zwei Drittel-Majorität der Anwesenden beschlossen werden. Auflösung des Vereines. § 34. Die Auflösung des Vereines kann nur ,von einer ad hoc einberufe»en^18eueralversammlung, zu deren Beschlußfähigkeit die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der ordentlichen Mitglieder nothwendig ist, mit Dreiviertel-Majorität beschlossen werden. -W.*.).. Im Falle der Auflösung muß das Vereinsvermögen einer zu Gunsten der Cantoren, resp. deren Witwen und Waisen zu ereirenden Stiftung zugewendet werden. * Zu den Wereinsstatuten. Nach genauer Durchsicht der Vereinsstatuten scheint mir der Grund, dass der Anschluß an den öfter, .-ung. Cantoren- Vereiu bisher ein geringer war, nicht in der Jlldifferen; der Herren Cantoren, sondern vielmehr in dem Umstande zu liegen, dass der Passus betreffend die Gewährung einer Subvention, beziehungsweise einer Unterstützung an einen berussunsähig gewordenen Funktionär (oder an eine Witwe) in den modifizierten Statuten in nicht allgemein zufriedenstellender Fassung normiert worden ist. Meiner Ansicht nach sollte nach dieser Richtung hin eine b e st i m m t e N o r in ins Statut ausgenommen werden, alsdann ich mich der berechtigten Hoffnung hingebe, dass alle Fachgenossen gerne Ihrem Rure Folge leisten und dem Vereine, welcher in socialer Hinsicht gewiß Lobe, swerthes anstrebt, als ordentliche Mitglieder beitreten werden. Die Fassung mehrerer grundlegender Bestimmungen des, Statuts wäre in folgender Form zu modifizieren: A) Das Vereinsvermögen wird gebildet: 1. Durch eine einmalige Eintragungsgebühr von 4 K. 2. Durch einen Jahresbeitrag von 8 K. 3. Durch besondere Widmungen, Zuweisungen, Geschenke, Vermächtnisse und durch das Ertägnis aus der fruchtbringenden Anlage des Vereiusvermögens. Der Cantoren-Verein als solcher garantiert die in den Statuten zugesicherten Subventionen, beziehungsweise fest n o r m i r t e n Unterstützungen, deren Zuerkennung durch das Vereins-Präsidium auf Grund nachstehender b e h ö r d l i ch genehmigter Bestimmungen erfolgt: 1. Jeder Bedienstete einer Cultusgemeinde erlangt nach erfolgter Aufnahme in den Oesterr.-ung. Cantoren-Verein und nach wenigstens öjähriger Zugehörigkeit zum Vereine den Anspruch auf einen jährlichen Subventionsbezug, wenn er, sei es durch physische oder geistige Gebrechen, fei es infolge vorgerückten .'Alters oder ungerechtfertigter Dienstesentlassung stellungslos geworden ist, worüber der Nachweis erbracht werden muß.; Dieser jährliche Subventionsbezug ist auch in dem Falle zu gewähren, wenn der betreffende Funktionär in dem Genüsse eines Penstousbezuges, oder eines beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sich befindet. Der jährliche Subventions-Anspruch beträgt: a) nach 5 jähriger Zugehörigkeit zum Vereine K...... // 10 „ „ „ „ K...... o) ,, 15 „ » h ,, - - - d) „ 20 * „ * „ K. u. s. w. Sollte ein Vereinsmitglied dem Vereine namhafte Geldspenden, Widmungen und Beiträge geleistet haben, so würde es in dem Falle dem freiem Ermessen des Vereins-Präsidiums anheimgestellt bleiben, das zu subventionierende Vereinsmitglied in einen näch st höheren Subventionsgenuß einzureihen. Dem Vereinsmitgliede bleibt es selbstverständlich unbenommen, sich durch Privatdienst mit Beibehaltung feines Subventionsgmsses einen anständigen Nebenverdienst zu verschaffen. Hinsichtlich der Witwen wäre gleichfalls eine analoge Regelung der Statuten wünfchenswerth. . v. .A r n o l d S t ö ß i e r . Cäntor und Secretär der isr. CultüSgemeinde Olmütz.

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