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Die Wahrheit · 1903-02-20 · Heft 8 (20.2.1903) · page 7

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Journal
Die Wahrheit
Volume
1903
Issue
Heft 8 (20.2.1903)
Date
1903-02-20
Page
– (sequence 7)
Language
German
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Nr. 8 Die Wahrheit. Seite 7. fahren bei der Eidesablegung der Israeliten sowohl in Civil- und Criminalals auch in politischen Verhandlungen in allen Ländern der k. k. österreichischen Monarchie, in welchen das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Juli 181.1 Ge s etzkraft hat, mit Aufhebung der bisher hierüber bestandenen Vorschriften zu erlassen gruht. Diese Allerhöchsten Bestimmungen werden in Folge hohen Hofkanzlei-Decrets vom 30. November d. I., Z. 38617, hiemit zur allgemeinen Kenntnis; gebracht. Wien, am 7. December 1846. Vorschrift üöer das Verfahren öei der Oidesaölegnng der Israeliten. Wenn vom Gerichte ein Israelit zur Ablegung eines Eides ausgffordert wird, ist da, wo es nach den Verhältnissen thunlich ist, zur Meineid-Erinnernng ein Rabbiner zuzuziehen. Vor allem anderen hat der Vorsitzende des Gerichts dem zum Eide zngelassenen Israeliten dasjenige, was er zu beschwören hat, bestimmt und deutlich vorzuhallen, und erforderlichenfalls zu erklären. Nachdem er sich überzeugt hat, daß der Israelit den Gegenstand des Eides wohl verstanden habe, schreitet er zur Meineids-Erinnerung, welche mit Vermeidung des Ablesens einer bestimmten Formel, del Geistesbildung und Fassuugskrasr des Schwörenden gemäß mit angemessener Berücksichtigung folgender, auf den israelitischen Religions-Begriffen und Büchern beruhender Bemerkungen einzurichieu ist. Es ist die Amtspflicht des Gerichtes, ehe der Israelit den Eid ablegt, ihm die Heiligkeit des Eides, das Sündhafte und Sträflliche eines Meineides vor Gott und dem weltlichen Richter nachdrücklich zu Gemülhe zu führen. Durch den Eid ruft der Schwörende Gott, den Allwissenden und Allmächtigen, zum Zeugen seiner Aussage an, ihn. den allgerechten Welteurichter, der in die Herzen sieht, der alles Geheime und Verborgene erforscht, und daher auch weiß, ob der zum Schwnre anfgesorderte Israelit einen reinen unverfälschten Eid, oder einen .Meineid schwöre. Wenn die Aussage des Schwörenden mit der Wahrheit vollkommen übereinstimmt, wenn er ohne geheimen Vorbehalt, ohne Zurückhaltung oder Zweideutigkeit so redet, wie er denkt, und wie er es vor dem allgegenwärtigen und allwissenden Gotte zu verantworten sich getraut, so heiliget er durch den Eid den Nauleu Gottes, und wirket mit zur Handhabung des Rechts, welches eine von den Grundsäuleu der Welt ist; denn auf Wahrheit, Recht uud Frieden steht und ruht die Welt, und nach dem Ausspruche zweier Zeugen soll das Recht gesprochen werden, und Bestand haben. Wenn aber der Schwörende nicht die volle, reine und unverfälschte Wahrheit sagt, wenn er anders redet, als er denkt, wenn er sich irgend eine Täuschung, geheimen Vorbehalt, Zurückhaltung der Zweideutigkeit zu Schulden kommen läßt, wenn er in den Worten und dem Sinne seiner Rede, oder in Gedanken die Wahrheit verläuguet, umgeht, oder verdreht, so legt er einen Meineid ab, er ruft Gott zum Zeugen einer Lüge an, er mißbraucht, schändet und entweiht den heiligen, unaussprechlichen Namen Gottes, er versündigt sich aus das Schwerste gegen den allmächtigen Gott, welcher die Schändung seines heiligen Namens nie unbestraft läßt, wie es in den zehn Geboten Gottes geschrieben steht, auf welchem der Schwörende zur größeren Bekräftigung seines Schwures die Hand zu legen hat. Nicht nach der Meinung und dem Sinne des Schwörenden, sondern nach der Meinung und dem Sinne des Gerichtes, nach der Meinung und dem Sinne des allwissenden und allgerechten Gottes wird der Schwörende in Eid genommen. Nicht darauf, wo und vor welchen Personen der Eid abgelegt wird, beruht die Heiligkeit desselben; denn der zum Eide, aufgeforderte Israelit schwört vor Gott, welcher allgegen- ^wärtig, also auch bei dieser Eidesablegung anwesend ist; ihm iist der Schwörende für jede Entstellung oder Umgehung der Wahrheit, für jede Krümmung oder Verdrehung des Rechtes verantwortlich. Der Schwörende schändet den Glauben seiner Väter, den er selbst bekennt, wenn er denselben durch einen Meineid verdächtig macht, daß derselbe falsche Eide gestatte oder lehre. Er vergeht sich durch einen Meineid auf das Schwerste gegen den Staal, seine Mitbürger, und Alles, was dem Menschenl heilig ist. Er erschüttert die Gcuudfefte des Vertrauens, er ist die Ursache ungerechter Entscheidung, und eines (besonders bei Zeugnissen in Criminalfällen) oft nicht mehr zu ersetzenden Schadens, er zerstört das Recht und die bürgerliche Ordnung, so weit es in seinen Kräften liegt. Rach den alli gemeinen Landesgesetzen ist er nicht nur verpflichtet, für allen! durch seinen Meineid verursachten Schaden und entzogenen j Gewinn volle Genugthuung zu leisten, sondern auch des Verj brechens des Betruges schuldig, welches mit Ausstellung auf der Schandbühne und schwerem Kerker, nach Beschaffenheit der Umstände selbst lebenslang, bestraft wird. Die Meineids-Erinnerung wird mit der Frage geschlossen ob der Israelit bereit sei. den Eid abzulegeu. Wenn er diese Frage bejaht, legt er die rechte Hand bis an den Ballen ans die Thora, > zweites Buch Mosis, zwanzigstes Capitel, siebenten Vers, bedeckt das Haupt und spricht dem Vorsitzenden folgenden Eid nach: Allgemeiner Hingang: Ich N. N. schwöre bei Gott, dem Alleinigen, Allmächtigen, Allgegenwärtigen und Allwissenden, dem heiligen Gotte Israels, der Himmel und Erde geschaffen hat, mit reifer Ueberlegung. einen reinen unverfälschten Eid »ach der Meinung und dem Sinne des Gerichts, ohne geheimen Vorbehalt, Zurückhaltung oder Zweideutigkeit, ohne Arglist, Betrug oder Verstellung^ ohne Rücksicht auf Geschenk oder Versprechen, Nutzen oder Schaden, j Zuneigung oder Abneigung, Freundschaft oder Feindschaft, ohne j was immer für eine zur Unterdrückung der Wahrheit oder des! Rechts gereichende Absicht. j Aortsetzung für eine Partei im Givik-Vechtsverfahren, j daß (hier folgt der durch die richterliche Entscheidung festgesetzte - Inhalt des Eides) ich schwöre bei Gott dem Allwissenden und! Allgegenwärtigen, daß diese meine Aussage in allen ihren Theileu die volle, reine und unverfälschte Wahrheit sei, wie ich es vor Gott zu verantworten mir getraue. Fortsetzung für einen Zengen im tziv it-Mechtsverfahren, daß ich in Betreff dessen, worüber ich in der Rechtssache des . . ., gegen den . . ., wegen . . ., vom Gerichte werde befraget werden, nichts verschwllgen, Niemanden zu Lieb oder zu Leid die volle, reine und unverfälschte Wahrheit, wie ich es vor dem allwissenden und allgegenwärtigen Gotte zu verantworten mir getraue, aussagen, uud diese meine Aussagen Niemanden entdecken wolle, bevor sie nicht vom Gerichte selbst werden kundgemacht worden seyn. Iortsetznng für einen Zeugen im Kriminal-Verfahren, daß alles-dasjenige, was ich vor dem Gerichte (hier wird das Gericht, von welchem der Zeuge vernommen wird, näher bezeichnet) in Betreff des (hier wird der Gegenstand der Vernehmung mit wenigen Worten angegeben) ausgesagt habe, seinem ganzen Inhalte nach die volle, reine und unverfälschte Wahrheit sei, wie ich es vor dem allwissenden und allgegenwärtigen Gotte zu verantworten mir getraue. Iortsetzung für einen Sachverständigen, daß ich die Gegegenstände, welche mir vom Gerichte zur Benrtheilung werden zugewiesen werden (wenn der Sachverständige für einen besondern Fall beeidet wird, kann der Gegenstand des Befundes hier bestimmter angegeben werden), genau in Augenschein nehmen, die Beschaffenheit derselben, über welche ich vom Gerichte werde befragt werden, nach sorgfältiger Ueberlegung aller Umstände, deutlich angeben, und hierüber die volle, reine Und unverfälschte Wahrheit, wie ich es vor dem allwissenden unv allgegenwärtigen Gotte zu verantworten mir getraue, aüssagen wolle. .

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