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Die Wahrheit · 1903-02-13 · Heft 7 (13.2.1903) · page 6

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Journal
Die Wahrheit
Volume
1903
Issue
Heft 7 (13.2.1903)
Date
1903-02-13
Page
– (sequence 6)
Language
German
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Sette 6. Die Oahrhett. Nr.7. mindestens die Hälfte unserer Gemeindenen keinen Rabbiner hat, sondern sich mit einem zum Matrikelführer avancirten Beamten zufrieden gibt. Von den 26 Gemeinden, welche elbständige Matrikel besitzen, haben blos die Hälfte, und zwar Agram, Esfek, Warasdin, Vukovar, Vinkovce, Kopreinitz.. Sifsek, Diakovar, Belovar, Karlstadt, Kreutz, Virovitica und Jlok, wirkliche Rabbiner. Bei einem Unterrichte von 2 Stunden wöchentlich, an welchem oft die Schüler mehrerer Classen theilnehmen, kann selbst bei der größten Gewissenhaftigkeit des Lehrers die Religion nicht in dem Umfange gelehrt werden, welcher unbedingt notwendig ist, damit unsere Jugend die göttlichen Lehren unserer geoffenbarten Religion, sowie unsere wunderbare Geschichte wenigstens in ihren Hauptzügen kennen lerne und an dem Gottesdienste tätigen Anteil nehme. Wo die Mittel der Gemeinde die Gründung einer confestiollen Schule nicht gestatten, wie dies beim größeren Teile unserer Gemeinden der Fall ist, dort müßten Religionsschulen ins Leben gerufen werden, in welchen unsere Jugend täglich mindestens eine Stunde Religionsunterricht erhält, wie dies die Gemeinde in Vinkovce durch Anstellung eines tüchtigen Lehrers mit schönem Erfolge durchgeführt hat. Mögen diese innigen Wünsche von den Führern unserer Gemeinden beherzigt und erfüllt werden, zum Heile unserer Judenschaft und zum Frommen des Gesammtjudeutums! Vukovar, am 8. Februar 1903. A. S ch w a r c z. Verurteilung wegen Uituatmord-Lüge. Berlin 2. Februar. Wegen Beschimpfung der jüdischen Religionsgemeinschaft hatten sich der Redacteur der antisemitischen „Staatsbürger- Zeitung" Dr. Böckler und der Schriftsteller Paul Koch vor dem Berliner Landgerichte zu verantworten. Die „Staatsbürger-Zeitung^ hatte eine Umfrage über den Blutmord veranstaltet und in ihrer Nummer vom 12. September 1901 einen Artikel des Angeklagten Paul Koch veröffentlicht, in welchem ausgeführt wurde, daß die Juden sich vergeblich gegen die Behauptung, daß sie Ritualmorde begehen, wehren. Angeklagter Dr. Böckler behauptet, daß der Artikel ohne sein Wissen in die „Staatsbürger-Zeitung" gekommen sei; im Uebrigen handle es sich doch nur um eine rein theoretische Auseinandersetzung über die Frage, nicht aber um eine provokatorisch hingeworsene Behauptung. Angeklagter Koch bekennt sich zur Verfasserschaft und erklärt, daß er doch nur Tatsachen constatirt und auf Honorar verzichtet habe. Der Angeklagte sucht in einem längeren Vortrage nachzuweiseu, daß die Versöhnung mit Gott durch Blutopser ein Dogma der jüdischen Religion sei. Der Vorsitzende erklärt, daß es nur darauf ankomme, ob von der heutigen jüdischen Gemeinschaft ein solches Blutopfer als gottgefälliges Werk, als religiöses Opfer verlangt wird. Der Angeklagte setzt darauf des Längeren auseinander, daß die Opfer der alten Religion nicht aufgehoben, folglich noch heute bestehen. Hierauf wird Professor Dr. Strack als Sachverständiger vernommen, nachdem die Verteidigung vergeblich versucht hat, ihn wegen Befangenheit abzulehnen. Professor Dr. Strack äußert sich, nachdem er die gegen ihn von der Verteidigung geltend gemachten Einwände entkräftet hat, zur Sache selbst in einem ausführlichen wissenschaftlichen, auf altjüdische Litteratur und neuere Streitschriften zurückgreifenden Vortrag. Seine Ausführungen gipfeln darin, daß das gegenwärtige Judentum vom Ritualmord schlechterdings nichts weiß.' Was der Artikel vom Reform- und Nichtreform-Judentum sage, sei sehr unwissenschaftlich; hier handle es sich darum, daß das gegenwärtige Judentum mit solchen Dingen nichts zu tun habe, sondern von solchen Satzungen frei sei. Seitens sämmtlicher Rabbiner in Deutschland und Oesterreich sei unter Anrufung Gottes bezeugt worden, daß für die Juden die Gesetze des zivilistrten Staates absolut maßgebend seien, daß sie nur für ihre eigenen, rein religiösen Zwecke ihr besonderes Recht haben, aber beständig in Uebereinstimmung mit dem Staatsrechte. Im Uebrigen gelte für das Judentum als Gesetz das Gebot der allgemeinen Menschenliebe nnd das unbedingte Verbot des Mordes. Der Sachverständige wendet sich gegen zwei in dem Artikel angezogene Stellen aus dem Sepher Halikkutim von Chajim Vital und aus dem Sohar in Rohling'scher Uebersetzung und verweist darauf, daß der berühmte Orintalist Professor Nöldecke und Professor August Wünsche in Dresden unter ihrem Eid die Uebersetzung von Rohling für unrichtig erklärt haben. Der Staatsanwaltsrat beantragt nach Schluß der Beweisaufnahme unter Berücksichtigung des Umstandes, daß es sich bei dem inkrimirten Artikel nicht um eine wissenschaftliche Arbeit, sondern um ein lediglich zu Agitations- und Hetzzwecken zufammengesiickles Produkt handle, gegen Dr. Böckler drei Monate, gegen den Angeklagten Koch sechs Monate Gefängnis. Der Gerichtshof beschloß, die Sache gegen den Angeklagten Dr. Böckler zu vertagen, um zum nächsten Termin den Chefredacteur Dr. Bachler von der „Staatsbürger-Zeitung" und den Berichterstatter Dahsel zu laden. Im Uebrigen wurde in dem beanstandeten Artikel eine Beleidigung der jüdischen Religionsgesellschaft gefunden und der Angeklagte Koch zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt. Hallel wesim’roh. Eine Sammlung altjüdischer Synagogengesänge, Herrn Salo Cohn, Vorstand der israelitischen Cultusgemeinde Wien, gewidmet von Mayer S ch o r r, Oberkantor an der polnischen Synagoge in Wien. - Der Herausgeber ist redlich bemüht, durch die Aufzeichnung der vorliegenden Gesäuge, bei Wahrung anerkennenswerther Originalität, die von den Altmeistern Weintraub ssu. und Abraß gezeichnete Richtung anszugeftalten. Grüße aus der guten alten Zeit, jedoch auch dem Geschmacke und Verständnisse der modernen Mitwelt etwas näher gebracht. Der Schwerpunkt, der in. dem Heftchen vorhandenen zwölf oder dreizehn Nummern ruht allerdings, wie es in der alten Synagoge üblich, auf dem cantoralen Rezitativ. Alles Uebrige muß gleichsam als Mittel zum Zweck erachtet werden, wenngleich auch Nummern, urie bzes jisroel, ohawti u. s. w. — soweit das concertande Stimmmaterial zur Bewältigung der in den Chorstimmen verzeichneten Sechzehntel und Zweiunddreißigstel Passag n vorhanden — auch in der modernen Synagoge aufgeführt werden kön.ien. Einzelne Nummern eingehend zu besprechen, uiüssen 'wir uns aus dem Grunde versagen, weil das Gepräge der einen auch die Vorzüge und Schwächen der anderen aufweist. Uebersprudelnder Melodienreichthum, etwas zu gesättigte südländischexotische Färbung, correkte, prachtvoll schöne Harmonistrung, neben beinahe verfänglich-leerklingendcn Akkordsätzen; so wie ergreifende, altjüdische Wendungen neben gewissermaßen der Situation abgerungener spröder Modulation im Cantorrezitative sind allenthalben vorhanden und befriedigen das Ohr in gleichem Maße, wie sie oftmals dasselbe in Unruhe versetzen. Es klinget und singet in Canzonetten und Anetten, und oftmals vermeinen wir eine Solfeggie von Lablache, oder Crescentine oder gar das Andante eines Csardas zu hören, wenngleich wir zugestehen müssen, daß der Herausgeber redlich bemüht ist, seine Originalität nach Kräften zu wahren. Und dennoch ist Alles so lieblich und geschmeidig gemacht, daß die Aufführung der Gesänge an geeigneter Stelle und mit geeigneten Kräften eines guten Erfolges sicher ist. — Wir würdigen die vorliegenden Arbeiten des Herrn Schorr von seinem Standpunkte, denn in der Individualität des Herausgebers wurzeln all die mächtigen Sondereindrücke, die er von frühester Jugend an von seinen Meistern empfangen und die er nun, als reifer Mann und trefflicher Chasan und nicht minder als schätzbarer Musiker, aus sich selbst heraus krystallisirt und in

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