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Die Wahrheit · 1903-02-06 · Heft 6 (6.2.1903) · page 10

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Journal
Die Wahrheit
Volume
1903
Issue
Heft 6 (6.2.1903)
Date
1903-02-06
Page
– (sequence 10)
Language
German
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Dekerr.-ungar. Cantoren-Zeitung. 6. Beilage zur Zeitschrift „Die Wahrheit." 23. Iahrg. Mr ersuchen Höflrchst um ßinsenduug der AvormemmLs-Mckstättde und des FräuumeraLions- Setruges für das laufende Quartal. Are Administration. Wodurch kann die Lage der jüdischen Cnltusbeamteu gebessert werden? Seit etwa zwei Decennien haben sich die jüd. Cantoren, sowohl in Deutschland, als auch in Oesterreich zusammengetan und, dem Beispiel der Arbeiter und Handwerker folgend, durch Gründung von Vereinen versucht, ihre Lage zu verbessern. Allein dieses edle, «hochlöbliche Bestreben während dieser langen Neihe von Jahren hat trotzdem nicht vermocht, die Miseren der Standesgenossen auch nur um ein Weniges zu beseitigen; höchstens dass wenn ein College das Zeitliche gesegnet, den Hinterbliebenen eine karge Unterstützung gewahrt wird, die zum Sterben zu viel und zum Leben zu wenig ist. Die Stellung eines Cultusbeamten aber ist, wie vordem die denkbar traurigste und trostloseste bis auf den hentigen Tag gleich geblieben. Die Cultusbeamten stehen nach wie vor ohne Rückhalt, ohne jeglichen Schutz da und sagen seufzend, 12PLN2 *6 pp najn *wrp Die Cantoren in den großen Städten sind zwar auch nicht auf Rosen gebettet, ihr Gehalt ist auch nur derart bemessen, um standes- und zeitgemäß leben zu können, sie leben aber wenigstens unter einem gebildeten Publikum, welches immerhin einsichtsvoll gegen seine Angestellten ist. Wie anders aber ist es auf dem Lande, wo die Vorsteher und Repräsentanten — ganz besonders im Herzogthum Posen und Westpreußen — die alleinigen Herrscher über den armen Cultusbeamten sind und die Macht besitzen, denselben wegen der geringsten Kleinigkeit nach Belieben brodlos zu machen. Und nicht selten gehören diese Gewaltmenschen den niedrigsten Classen an und sind roh genug,von ihrem Rechte Gebrauch zu machen! Da kann man mit Recht sagen „dtö prr p'iiD 122 i^v D'iny" Wer selbst Sklave war, der kennt keine Euipcht und kein Crbarmen; bei dem gebildeten Stande aber heißt es, wie unsere Weisen sagen „pn ,po *12V", da ihre Decenz es nicht zuläßt, ihren Untergebenen Unrecht zu tun. Es wird den Collegen, die sich den Vereinen nicht anschließen wollen, Lauheit und strästiche Gleichgiltigkeit vorgeworfen, aber mit Unrecht. Das ist nur berechtigter Skepticismus, der sie davon abhält. Denn sie sagen sich, was kann und was vermag ein aus Cantoren gegründeter Verein gegen die Gemeinden auszurichten, welche ihre Cultusbeamten in der schändlichsten Weise tyraumsiren, und womit könnte er dieses Uebel aus der Welt schassen. Wir wollen jedoch mit dieser Entschuldigung keineswegs den Werth einer Cantorenvereinigung in Abrede stellen, und das hochherzige Bestreben der geehrten Collegen, die soviel Zeit, Mühe und Kosten für ihre Standesgenosten opfern, für das allgemeine Wohl so mutig eintreten und alles ausbieten, um ihre Collegen unter eine Fahne zu sammeln, zwecklos bezeichnen. Ganz im Gegentheil! Eine Vereinigung ist immer von unschätzbarem Wert und von sehr großer Tragweite, und wir müssen es lobend anerkennen und Gott danken, daß sich Männer unter uns finden, die für dieses gute Werk ihre ganze Kraft einsetzen und trotz aller Schwierigkeiten, die ihnen entgegentreten, doch nicht ermüden, für die gute Idee weiter zu schaffen. Aber '2W hw n# meine Brüder, die für die Wolsahrt ihrer Standesgenossen nun einmal so tatkräftig -eingegriffen haben, bitte ich, daß sie ihr Ziel weiter und höher stecken und bestrebt sein mögen, dem Cautorenstande eine sichere und feste Grundlage zu verschaffen. Die Herren Collegen in der Großstadt haben doch jedenfalls mit Leuten Fühlung, die vermöge ihres Reichtums und ihrer Bildung in hohen - Kreisen sich bewegen. Vielleicht gelingt es, durch eine Petition an den Landtag oder Reichsrat, diesen für unsere Sache zu interessiren und dadurch auch dem Cultusbeamten eine staatliche Anstellung zu verschaffen. Wenn so diesem Ziele zugestrebt wird, dann wird es nicht nötig sein, unsere Brüder zu suchen, sie werden — dessen sind wir sicher — ungesucht und ungerufen selbst kommen und um eine Aufnahme in den Verein bitten. Schreiber dieses wird zwar die Unannehmlichkeiten eines jüdischen Cantors gl. bald nicht mehr zu fürchten haben, indem er mit Gottes Hilfe in nicht allzuferner Zeit imstande sein wird, sein Amt ganz aufzngeben und seine Jahre, die ihm Gott noch beschieden, als freier und unabhängiger Mann in Ruhe zu genießen. Aber das Interesse für seine Brüder wird in ihm bis zu seinem Lebensende bleiben und er wird sich immer bereit finden, die Besserstellung seiner Collegen mitanzustreben. Deshalb erlaubt er sich seine Meinung öffentlich kund zu geben, da er der Ansicht ist, daß die Sache auch nicht als unausführbar zu betrachteil sei. Die Negierung, wenn sie die Sache in die Hand nimmt, braucht blos ein Conststorium zu bilden, vor welchem der von einer Gemeinde gewählte Candidat eine Prüfung abzulegen hätte. Kraft dieser Sanction soll kein Vorstand und kein Rabbiner das Recht haben, den Angestellten ohne triftigen Grund seines Amtes zu entheben. Ist einmal die Stellung eines Cultusbeamten auf diese Weise gesichert, dann ist es auch selbstverständlich, daß bei diesem, wie bei den Lehrern, auch Alterszulage und Pensionsberechtigung ein geführt werden wird. Unsere jüdischen Mitbürger werden, in dem Bewußtsein, daß ihr Cultusbeamter nicht mehr vogelsrei ist, sondern unter dem Schutze der Regierung steht, auch nicht mehr soviel Klagen gegen diesen erheben und werden ihn als einen Staatsbeamten auch zu würdigen wissen. Mögen diese Worte in die Herzen dringen, wie sie vom Herzen kommen, und möge es uns durch ernstliches Bemühen gelingen, dies Project auch zur Ausführung zu bringen, by m^rr> nm tk H. Perlmutter _ I. Cantor in Jchenhaufen. Zur Berufsorganisation. Ueber vielfachen Wunsch werden wir in nächster Nummer mit der Veröffentlichung der Namen jener Collegen beginnen, die bisher dem „Oesterr.-ungar. Cantoren-Verein" beigetreten sind. Cs mag immerhin schon heute konstatirt werden, daß von Tag zu Tag neue Anmeldungen erfolgen. Im Nachfolgenden die Fortsetzung der in voriger Nummer begonnenen Statuten: § 13. Die Berufsunfähigkeit muß dnrch ein ärztliches Zeugniß, das von zwei Aerzten in dem Wohnorte oder aus dem Bezierke des Petenten ausgestellt ist, in überzeugender Weise erwiesen werden. Der erfolgte - Todesfall wird durch Vorlage-des Todtenscheines bestätigt. Ueber das Vorhandensein der in §§ 10,11,12 gedachten Voraussetzungen, die zum Anspruch auf eine . Unterstützung berechtigen, sowieüber die Höhe derselben entscheidet der

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