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Die Wahrheit · 1902-08-08 · Heft 31 (8.8.1902) · page 4

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Journal
Die Wahrheit
Volume
1902
Issue
Heft 31 (8.8.1902)
Date
1902-08-08
Page
– (sequence 4)
Language
German
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Seite 4. Die Wahrheit. Nr. 31. Gebetordnung und Synägogenritus kaum einen leisen Begriff hat? Ist es nicht angesichts eines solch traurigen Zustandes dringend geboten, dass jene Vereine, die ihre eigenen Gotteshäuser besitzen und in denselben Rabbiner/ Cantoren und alle möglichen Functionäre angestellt haben, auch eine Lehrkraft acquiriren, eventuell einen ihrer fürs Lehrfach geeigneten Functionäre dazu verhalten, in den der heiligen Sache geweihten Räumen zu aller Anfang den Kindern der Vereinsmitglieder Privatunterricht in der Religion zu eltheilen? Ist nicht das Gotteshaus gleichzeitig der geeignete Ort, wo man dem Kinde das, Mas es in der Schule und im Hanse von dieser geheiligten Stätte und dem daselbst stattfindendeu Gottesdienste erzählen hört, in Wirklichkeit vor Augen führen und anschaulich machen sollte? Ist nicht das Gotteshaus die Stätte, woselbst wir, mögen die Berhältniße des Lebens, die Stürme der Zeiten uns noch so sehr zersplittern und von einander trennen, uns wiederftubeu und in der Andacht und Erhebung zu Gott zu einem festen und engen Band der Gemeinschaft verknüpfen und vereint werden? .Und da sollten wir der Jugend nicht jenes Wissen deibringen, das sie zur Theilnahme am Gottesdienste befähigt und in ihr jene Gefühle und Empfindungen erweckt, vie sie zum Besuch des Gotteshauses und zur Begeisterung für den Glauben ancifern? Wir geben der Hoffnung Raum, dass es unter der jüdischen Bevölkerung der Metropole, unter den ernstdenkenden Huden Wiens noch Männer gibt, denen die Zukunft des Juden thums, dessen Fortbestand und Erhaltung noch nahe geht und am Herzen liegt, uud dass, namentlich die hiesigen, so zahlreich vertretenen, speziell gemeinnützigen Zweckeil dienenden Vereine unserem Appell ein geneigtes Ohr znwenden und die angeregte hochwichtige Angelegenheit ungesäumt in den Kreis ernstlicher Derathuugen ziehen werden. Und wenn daun unsere Kinder nach Ablauf der gegenwärtigen Ferienzeit wieder an die geistige Arbeit gehen werden; da.möge sich ihnen die Aussicht eröffnen, alsbald in die neu erstehenden Lehrhäuser einzuziehen, die ihnen eine reichliche Zugabe jüdischen' Wissens bieten sollen, als geistige Zehrung für den weiten, gefahrvollen Weg des Lebens. Daniel Stutezkh. WUknschast oder — Gelehrsamkeit. Von Rabbiner Dr. Daniet Fink—Wien. VIII. Wer in unseren Tagen es unternimmt, die historische Treue unserer religiösen lleberlieferung öffentlich zu vertheidigen, der muß.auf alles Mögliche gefasst sein. Ich sehe daher voraus, da:s mau mir mit dem Eiuwurfe begegnen wird, dass die bisher besprochenen Partien der Mischuah nur eine immer - hin geriirge Ausnahme gegenüber der großen Masse des übrigen Stoffes bilden, der ausnahmslos von späterer Herkunft sei. Zwar sollte schon der Hinweis auf den Traktat Edujot, der sich, wie bereits bemerkt, über fast alle Zweige des religionsgesetz- Achen Lehrstoffes erstreckt, und der aus den Traktat Ukzia, welcher seinerseits die Bekanntschaft mit der großen Michnahordnuug I'aLLrotll zur Voraussetzung hat, genügen, diesen Eiuwand zu entkräften. Znm Ueberstusse mögen hier jedoch noch «us den übrigen Traktaten Spuren höheren Alters aufgezeigt werden. Bedenkt man, dass die Mischnah weder ihrer Anlage, noch ihrem Zwecke nach dazu bestimmt war, eine Quelle für geschichtliches Wissen zu liefern, so wird man gerade um deswegen iden hier vorzufuh, enden Beweisen ohne weiteres eine Tragweite, Me weit über die Grenzen des Gegebenen hinausgeht, zuerkennen müssen. Schon der erste Satz, mit welchem das Lehrgebäude der Tradition eröffnet wird: nytpa jflmjn POP n» j'XTlp W8ö "Ul fADnTD bßtib jm» umtt? „Wann beginnt die Zeit irir bas Abend Schema? — Dann, wenn die Ahroniden sich hinbegeben, um ihre Terumah zu verzehren" u. s. w. — lässt für jeden, der die Dinge in ihrem zeitlichen Rahmen zu schauert vermag, deutlich erkennen, dass diese Bestimmung vernünftiger Weise nur zu einer Zeit gegeben werden konnte, in welcher Tempel und Priesterdienst noch bestanden. Der Text unserer Mischnah ist daher weit älteren Ursprunges als dessen Aufnahme in die diesfällige Sammlung. Wenn im weiteren Verfolge der hier in Rede stehenden Mischnah Rabban Gamaliel genannt wird, so muß aus den angeführten Gründen dies sich auf den älteren Träger dieses Namens beziehen, der, wie bereits früher bemerkt, zur Zeit des Tempels den Vorsitz im hohen Rathe führte. In dem Worte wn map rhyw t; jmaa niirmy d’imh na«tt> na bs k*?k it yfn gründet er seine Ansicht auf einen Mehrheitsbeschluss aus früherer Zeit. Wenn wir auch keinerlei Anhaltspunkte mehr besitzen, um dessen Alter zu bestimmen, so genügt doch diese Thatsache an sich schon, um erkennen zu lassen, wie früh man im Judenthume angefangeu hatte, sich mit derartigen Fragen zu beschäftigen. Die Tösefta dagegen, welche eine Erörteeung über dieselbe Frage aus der Zeit nach der Zerstörung des Tempels liefert, musste naturgemäß eine für die damaligen Berhältniße gangbare Zeitbestimmung wählen. Sie lehrt daher statt dessen flTTDtP 6'*72 |ns ^>13*6 i'Djrj ans ’jntp nptpa „Die Zeit für das Abend-Schema beginnt dann — wenn die Leute am Freitag Abend das sabbathliche Festmahl einnehmen". Jene Meinung jedoch, welche sich der in unserer Mischnah erwähnten anschließt, lehrt statt SiasS ]'DJ3J — was nur als Anspielung auf thatsüchliche Verhältttiße angesehen werden kann, jnanru *713*6 |'«3T „fähig würdet!, um von ihrer Terumah genießen zu dürfen." In der folgenden Mischnah bestimmt Rb. Jehanschua den Ablauf der Zeit für das Morgen-Schema deshalb auf drei Stunden nach Tagesanfang, weil die „Königskinder" erst um diese Zeit aufzustehen Pflegen. 'Rb. Jehauschua lebte zwar selbst noch zur Zeit, als der Tempel bestand. Jüdische Königskinder hatte er jedoch selbst nie gekannt. Es ist also klar, dass er hier auf eine weit ältere Tradition, die spätestens aus der Zeit der makkabäischen Könige stammt, zurückgriff. Das in Berachoth IV, 2 erwähnte Gebot, welches von Rb. Nechuja b. Hakaneh stets verrichtet tvurde — muß schon aus diesem Grunde der Ze'i, in welcher es noch einen jüdischen ' Staat gab, zngeschrieben werden. Gehen ivir auf dessen Inhalt ein. so erkennen wir, dass schon damals die Lehrstätte des Bman fl*2 in welchem religionsgesetzliche Fragen nach 'allen Richtungen erörtert worden sind, eine stehende Einrichtung war. Ich kann bei der Gelegenheit nicht umhin, der Muthmaßung Ausdruck zu geben, dass unser Gebet es ist, auf welches in Luc. XVIII, 9—12 (vergl. hierüber den VI. Artikel) angespielt wird. Der Fall ist sehr lehrreich. Es überzeuge sich ein jeder selbst, was dieses Gebot thatsächlich enthält und als was es dort hingestellt worden ist. Die in Berachoth VII, 1 auf die Samaritaner bezügliche j Anordnung, nach welcher dieselben bezüglich der Theilnahme an üffeutlichen religiösen Verrichtungen den Judäern gleichzuordnen sind, sowie ,die in Nidda IV, 1 auf dieselben Bezug habende Bestimmung sind entschieden viel älteren Ursprungs, als die! „achtzehn Verordnungen", über welche bereits in dem VI. und ] VII. Artikel abgehandelt wurde. Bei gesetzlichen Erörterungen aus späterer Zest dagegen werden die Samaritaner den Heiden vollkommen gleichgestellt. (Vergl. Oholoth XVIII, 7.) In Sabbat VII, 9 heißt es aba rnrr *731 pm D’3*?a »ai *H2 D’asn NIltr» „Königskinder dürfen am Sabbat Zierglöckcheu an den Kleidern tragen." Der Redactor der Mischnah gibt hiezu den Zusatz: „jedem anderen Menschen sei dies gleichfalls gestattet", denn die Bestimmung „Köuigskinder" ist nicht als eine einschränkende, sondern nur als eine Bezugnahme auf den landesüblichen Brapch auzusehen. Es ist demnach klar, dass die diesbezügliche Mischnah aus der Zeit der makkabäischen Könige herstammen muß. Einer ähnlichen Wendung begegnen wir in Nedarim Fol. 48. Weist schon dieser Umstand den Ursprung dieser Mischnah in die makkabäische Zeit zurück, so wird diese Thatsache noch mehr dadurch erhärtet, dass bereits

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