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Die Wahrheit · 1902-07-18 · Heft 28 (18.7.1902) · page 7

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Journal
Die Wahrheit
Volume
1902
Issue
Heft 28 (18.7.1902)
Date
1902-07-18
Page
– (sequence 7)
Language
German
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Nr. 28 Die Wahrheit. Zeile 7. ähnlichen Juh..ltes in Peah, Cap. I, 1 viel älteren Ursprunges sind, als die hier in Verhandlung stehende aus dem Traktate Synhedrin. Schon dieser Umstand spricht dafür, dass in denselben die eigentliche und ursprüngliche jüdische Anschauung zu Worte kommt. Davon abgesehen, lässt die positive und die dem gegenübergestellte negative Fassung des Gedankens erkennen, dass es sich in unserem Falle um die wesentliche Bedingung handelt, die nach den religiösen Ueberzeugungen des Judenthums den Anspruch aus ein ewiges Leben erbeziehungsweise verwirken. Diese Lehre steht außerdem auch in ursächlichem Zusammenhänge mit der Gesamuttheit unserer anderweitigen religiösen Erkenntniße. Wie in dem zweiten Aufsatze auseinandergesetzt wurde, erkennen wir keine andere Aeußerung unserer Ueberzeugungen von den ewigen Angelegenheiten des Lebens an, als solche, die in dem von Gott geordneten religiösen Pflichtenleben dargethan werden. In demselben Maße, als ein Mensch auf solche Art sein irdisches Leben von dem Wellenschlag der Ewigkeit hat durchfluthen lasser., in gleichem Maße ist er seiner m-eigentlichen Natur nach auch geeignet, an den Gnaden der Ewigkeit theilzunehmen. Die Klarheit, mit welcher diese Grundsätze in allen hier in Betracht kommenden Fragelt dltrchgeführt wurden, lässt erkennen, wie unsere Weisen trotz aller gegensätzlichen Zusammenstöße von den ewigen Grundlagen des Judenthnms sich auch nicht um Haaresbreite haben abdrä igen lassen. Handelte es sich beispielsweise darum, die Voraussetzungen sestzustellen, unter welchen ein israelitischer Fürst auf die Vorrechte sein Standes Anspruch erheben darf, so war das Kennzeichen dafür nicht etwa die Ablegung eitles äußerlichen Glaubensbekenntnißes, sondern lein praktisches Verhalten kam dabei ausschließlich in Betracht. *]oy jtuö sw pi2 nöiS» *naSn noi (Mechilta zu II. B. M. 12, 27 und Jevamoih 22 b). Ebenso wird die Bethätigung der letzten Liebespstichten selbst unter Außerachtlassung der dem Priester heiligen Reinheitsgesetze nur von dem Zntreffen der obigen Bedingung abhängig gemacht. (Sifra zu' II. B. M., 21, 4.) Wenn es weiters darauf ankommt, die Bedinguirgen festzustellen, welche die thatsächliche Zugehörigkeit zum Zudenthume ausmachen, so wird nur der Umstand in Betracht gezogen, ob Jemand in seinem Verhalten wenigstens ein äußerstes Mindestmaß dessen bethätigt, was dem Juden nach Gesetz, Anordnuttg und Sitte als heilig zu gelten hat. (Maimonides Hilch. Teschuboh III, 2 und Hilch. Abel I, 10.) In gleicher Weise wird der Proselht, welcher sich um die Aufnahme in die Gemeinschaft des Judenthums bewirbt, nicht auf irgend ein Glaubettsbekenntnis, sondern auf die Beobachtung der dem Juden als heilig zu geltenden Lebensordnung verpstichtct. (Jebamoth 47 a.) Geradezu Bewunderung verdient es, wie unsere Weisen selbst in denjenigen Fällen, wo es sich um eine Verwickelung mit einem ausgesprochenermaßen gegensätzlichen Standpunkt handelt, die ursprünglich jüdische Anschauungsweise unverrückt festhielten. In dem Falle, dass einem Sadduzäer der Charakter eines vollwichtigen Juden zuzuerkennen ist. wäre doch, sollte man meinen, " es so gut wie selbstredend, dass sowohl ein Abschwören der diesfälligeri Irrlehren und eine ausdrückliche Betheuerung des überlieferungsgerechten Standpunktes gefordert werde. Allein auch da kam nur das nunmehrige praktische Verhalten den jüdischen Lebenspflichteu gegenüber in Betracht. (Niddah 4, 2.) Wenngleich Maimonides, was die Ausbildung einer umfassenden Theorie des jüdischen Glaubensstandes betrisst, am weitesten ging, so hat er jedoch den wahren Werth der diessälligen Erkenntniße keinen Augenblick weder verkannt, noch überschätzt. Er betrachtete die Forschung über diese Angelegenheit als ein Mittel, die religiösen Begriffe zu läutern, die Erkenntniße zu klären und übersichtlich zu gestalten — kurz, sie waren ihm wesentlich Mittel, um zu einer leichtsasslichen Orientirung über das ganze Lchrgebiet zu gelangen. Wie weit er selbst davon entfernt war, diesenDingen ein entscheidendes Gewicht zuzuerkeimen, das zeigt seine eigene Aeußerung gerade an derStelle, wo er sein System des Glaubens aufstellt. Zu der Mischna Synhedrin X, 3 bemerkt er: pi »a* vbv Änonp bau* nin mn war taa ♦ru^n pioaV prr rwvKb »Vt nmxb „Ich habe wiederholt betont, dass jede Meinungsverschiedenheit, bei der es sich nur um Dinge des Glaubens, aber nicht um solche des religiösen Pflichtenlebens handelt, eine bindendeNorm nicht zur Entscheidung kommt." Aehulich spricht er sich zur Mischna Schebuoth 1,1 aus^ naf?n poa*? aipo jsa pt iah lan mum* pi rwvth rchn j*o pw pa „da hier nicht praktische Anliegen, sondern solche des Glaubens in Frage kommen, ist eine bindende Eutscheiduug nicht angängig.- (Fortsetzung folgt.) Seilrag zur Geschichte der Judenverfolgungen in Oesterreich-Ungarn, ii. 39. Artickel der Land-Gerichts Hrdnung des Ortz-Kerhogthnmös chesterreich unter der Guns unter Kaiser Jerdinand den III. vom 39. Pecewöer 1656. § 5. Wenn es auch sehr starke und solche Leuth seyn, welche d.e Pein der Torturn so gar hoch nicht achten, oder empfinden, als wie die Zigeuner, Juden, und andere leichtfertige Leuth, können sie auß erheblichen Anzeigungen, wohl zivey, oder Dreymahl, nach vernünfftiger Ermeffung eures Richters torqnirr weroen. Anden und Aüdinuen anff ewig anßgeschastt unter Kaiser Leopoldrrs. Bon der Rom. Kayserl. auch zu Hungarn und Böhstmb König!. Majest. ErtzHertzogen zu Oesterreich, unsers allergnädigsten Herrn wegen, der R Oe. Regierung hiemit in Gnaden anzuzeigen: Es haben Ihre Kayserl. Majest. auß sonderbahren beweglichen Ursachen gnädigst refolvirt, eine gewisse Anzahl hiesiger Juden, und Jüdineu nicht allein von hiesiger L)tadt, sondern auch auß dem gantzen Land, aufs ewig mir allerehesten wegzuschaffen; Warrn nun die Nothdurfft erfordert, daß vor derselben Abzug, sowohl denen Christen, als abziehenden Juden, so an einen oder anderen mit Fug etwas zu praetendiren, hierzu fürderlich verholffen werde, als hat man zu solchem Ende zween Christen zu Comnussarien verordnet, welche lieben denen Inden-Richtern aussen tu der Inden-Stadt innerhalb negstfolgender vierzehn Tag, Bornnd Nachmittag, zu gewissen Stunden, alle klagende Parrheyen Summariffim« anhören, darüber nach Vernehmung deß Beklagten Sprüchen, und den Außspruch alsbalöen exeguiren sollen. Es wird auch dieses zu mämiigliches Nachricht, durch ein angeschlagenes Edier bey dem Dtadt-Rath-Hauß allhier promulgirt, benebeus auch eine Specification der abziehenden Juden und Jüdineu, mit Beyruckung eines jeden Nahlnens angehengt; damit sich aber die Jnteressirlerl mit der Unwissenheit keineswegs entschuldigen mögen, so haben Jhro Kayserl. Majestät ferner gnädigst anbefohlen, solches auch durch einen öffentlichen Raff in der Stadt allhier an denen gewöhnlichen Orthen dem Volck zuverkünden; dergestalt: daß ein jeder, so an einen oder mehr auß Denen Abziehenden, und in obberührter Specification begriffenen Juden mit Fug etwas zufordern hat, sich innerhalb der nechst folgender vier» zehen Tag von Zeit dieses Ruffs (welcher Termm peremptorie, und sub poena perpetui silentii gegeben wird) darauffen in der Judenstadt vey denen deputirteu Christlichen Comuiiffarieu angeben, seine Rothdurffr mit guter Bescheidenheit münd- und kürtzlich handlen, und sich mit deren Außspruch begnügen solle: Jngleichen ist durch solchen Ruff allen und jeden unter ihrer Kayserl. Mäjestät höchster Uugnad, auch bey Straff Leib und Lebens ernstlich znverbieteu, daß niemand die abziehende Juden und Jüdineu, weder an ihrer Perfohn, noch Vermögen, vor- und unter ihrem Abzug beleih- und beschädigen solle. 2. Augusti 1669. (Fortsetzung folgt.)

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