Die Wahrheit
- Journal
- Die Wahrheit
- Volume
- 1901
- Issue
- Heft 45 (22.11.1901)
- Date
- 1901-11-22
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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Seite 4. Die Wahrheit. Nr. 45. ihrer eigene» nationalen und politischen Interessen organisirt worden wären. Wird unser galizisch-jüdisches Volk Belehrung anuehmen und sich zu einer selbstrettenden That ausschwingeü? Freilich bickarf es der Einsetzung aller jüdischen Kräfte behufs Eoncentration und Consolidirung des galiziichen Israel. Einen Schutz- und Abwehrverein lastet uns gründen, aber nicht gegen die Antisemiten, sondern gegen die feinen Herrchen, die gräflichen und fürstlichen und volklichen Affemiten. D r. B i e r e r. Vrrsauinluug der israelitischeu DistriktspkäfiLente«. j Budapest, am 18. November 1901. Die israelitischen Distriktspräsideuten haben^hewle in. den - Amtslocalitäten der Pester israelitischen Religionsgemeinde ihre ordentliche Jahresversammlung gehalten. Auf die Dauer der Versammlung wurde Martin Schweiger zum Präsidenten, Dr. Isidor v. Rosa zum Präsidenten-Stellvertreter, ferner bis zur nächsten Versammlung der Distrikts- Präsidenten zum Präsidenten der Landeskanzlei gleichfalls Mart. Schweiger, zum Präsidenten-Stellvertreter aber königlicher Rath Wilhelm Guttmann de Gelse gewählt. Der Präsident eröffnete die Sitzung mit einer Begrüßung, worauf der köuigl. Rath Dr. Josef Simon den Jahresbericht der israelltischen Landeskanzlei vorlegte. Wir entnehmen dem Berichte Folgendes: Die Gesuche um Ergänzung des Seelsorger-Einkommens haben höheren Orts nunmehr ohne Ausnahme eine meritorische Erledigung gesunden. Jnsgesammi ist das Einkommen von 58 Rabbinaten festgestellt worden. Von diesen ist für 37 Rabbinate das Einkommen, der Qualification entsprechend, bis zu 600 Kr. bezw. 1200 Kr. schon ergänzt worden, bei 21 Rabbinaten ist die Ergänzung noch nicht erfolgt, weil die Stelle des Rabbiners entweder überhaupt nicht besetzt oder nur einem Stellvertreter anvertraut ist, welcher auf eine Ergänzung des Einkommens keinen Anspruch hat. Die gesammten Ergänzungen haben in diesem Jahre eine Summe von Kr. 7618.13 in Anspruch genommen. Dieses Resultat stimmt vollkommen mit jenen Daten überein, welche die Kanzlei im Jahre 1898 vorgelegt hat, als das derzeit bestehende Gesetz dem Reichstage nur als Gesetzentwurf vorlag. Schon damals hat die Landeskanzlei betont, dass die Congrua nur jener Consession zum Vortheil gereichen kann, deren Verhältniße der Schaffung des Gesetzes zu Grunde gelegt wurden, so dass das Gesetz gleichsam als für die betreffende Confeffion zugeschnitren betrachtet werden kann. In welch' geringem Maße die Wohlthaten des Gesetzes der israelitischen Eonfestion zugute kommen, das tritt augenfällig hervor, wenn wir die Summen betrachten, welche der Staat im Jahre 1901 zur Bedeckung der Congrua der einzelnen Confestionen verwendet hat. Zur Ergänzung des Seelsorger-Einkommens hat der Staat im Budget pro 1901 1,200.000 Kr. präliminirt. Von dieser Summe erhielten in runden Beträgen: 1. Die Seelsorger der ev. Kirche A. K. 70.000 Kr. 2. Die Seelsorger der ev. ref. Kirche 413.000 Kr. 3. Die Seelsorger der unitarischen Kirche 67.000 Kr. 4. Die Seelsorger der griechischorientalischen rumänischen Kirche 593.0*0 Kr. 5. Die Seelsorger der griechisch - orientalischen serbischen Kirche 50 Kr.. 6. Die Rabbinen israelltischen Glaubens 7.600 Kr. Abgesehen von der griechisch-orientalischen serbischen Kirche, deren Seelsorger reichlich dotirt sind, ist die für die Rabbinen verwendete Summe im Verhältniße zu den anderen Beträgen verschwindend gering. Damit die israel. Consession jene Vortheile des Congruagesetzes, welche dieses den israel. Gemeinden in einem genug bescheidenen Rahmen bietet, vollständiger genießen könne, ist es nothwendig, dass dort, wo die Rabbinerstelle erledigt. oder mit einem Stellvertreter besetzt ist, ein Rabbiner Mgestellt weche^Hauu bleiben aber noch immer jene Ansprüche bestehen, welche oeüi Staate gegenüber mit Recht jene Rabbinen erheben können^ die durch die kirchenpolitischen Gesetze in ihrem Einkommen beträchtlich geschädigt wurden. Zu diesem Zwecke muß von Jahr zu Jahr das Gesuch um Erhöhung der staatlichen.. Subvention „für Zwecke der israel. Kirche" wiederholt werden- bis nicht diese Subvention im Verhältniße zur Dotation der übrigen Kirchen, d. i. ungefähr mit 100:000 Kronen, festgestellt sein wird. > Die Repräsentantenkörper der israel. Gemeinde-Distrikte haben schon im Jahre 1892 die Nothwendigkeft betont, dass der Religionsunterricht in sämmtlichen Schulen, sowohl was das Wesen, als auchwas die Form betrifft, einheitlich gestaltet werde. Jeder Distrikt hat eine Commission zur Ausarbeitung eines entsprechenden Lehrplanes entsendet. Die Versamullung der Distriktspräsideuten hat in ihrer Sitzuüg vom IM April 1893 die Frage gleichfallsverhandelt und die Distriktsprüsidenten aufgefordert, dass, nachdem wünschenswerth ist, dass der Religionsunterricht'in den Mittelschulen nicht nur nach Distrikten, sondern fhr das ganze Land einheitlich geregelt werde, sie die von der Commission ihres Distriktes üüsgearbeiteten Lehrpläne auch den übrigen Distrikten mittheilen mögen. Ferner sprach die Versammlung aus, dass die Herstellung einer Uebereinstimmung zwischen den verschiedenen Lehrplänen am besten durch eine Landescommission zu erzielen wäre, in welche jeder Gemeinde- Distrikt wenigstens ein Mitglied entsenden würde. Diese Landescommiston wäre einzuberufen, sobald die Landeskanzlei im Besitze der einzelnen Lehrpläne wäre. Der Bericht lheilt nun mit, dass der Repräsentautenkörper des sechssten Gemeinde- Distriktes den Lehrplan des Religionsunterrichtes für die confessionellen Elementar- und Bürgerschulen, für die Gemeinde- Elementar- und Bürgerschulen, ebenso für Mittel- und Handelsschulen schon festgestellt hat. Dieser Lehrplan wird den Distrikts-, Präsidenten zur Verfügung gestellt zu dem Zwecke, dass sie denselben den Repräsentantenkörpern ihrer Districte mittheilen und den Beschluss des Distriktes, sowie den Namen bes in die Landescommission entsandten Mitgliedes der Landeskanzlei mittheilen, damit die Landescommission einbernfen werden könne. In der im Jahre 1885 sub Zahl 1924 ausgegebenen Verordnung des Cultusministers ist die ausschließliche Befugnis der Rabbinnen zur Vollziehung von Trauungen für das Gebiet des eigenen Rabbinates festgestellt worden. Rach dem Jnslebentreten der kirchenpolitischen Gesetze verbreitete sich immer mehr die Auffassung, dass der Staat kein Interesse mehr daran haben könne, wer die kirchliche Trauung vollzieht; demzufolge häuften sich immer mehr die Klagen der Rabbinen, dass ihre ausschließliche Befugnis zur Vollziehung von Trauungen verletzt wird. Auf diesem Gebiete ist endlich volle Klarheit geschaffen worden durch die Verordnung des Cultusmiuisteriums vom laufenden Jahre sub Zahl 16.030, in welcher ausgesprochen wurde, dass jeder Rabbi Trauungen und überhaupt Rabinnersunktionen nur im eigenen Bezirke vollziehen kann. Die Steuerpflichtigkeit der Staatsbeamten isr. Confeffion hat das Ministerinm schon wiederholt fest gestellt. In neuerer Zeit haben jedoch Staatsbeamte und staatliche Professoren mit Berufung auf ministerielle Verordnungen und aus Ministerraths- Beschlüsse abermals darum angesucht, dass sie der Cultussteuer enthoben werden. Der Cultusminister hat diesen Gegenstand neuerlich erwogen und mit Verordnung sub Zahl 811 vom laufenden Jahre die Entscheidung getroffen, dass die Staatsbeamten isr. Confeffion verpflichtet seien, Cultussteuer zu zahlen und sich mit ihren Beschwerden gegen die repartirte Gemeindesteuer an die betreffende consessionelle Behörde zu wenden haben. Der Bericht lheilt dann auf das Gabellawesen und auf die Begünstigungen hinsichtlich der Wehrpflicht der Rabbinats- Candidaten bezügliche Verordnungen mit und skizzirt die Tätigkeit der Gemeindedistricte. Im letzten Abschnitte des Berichtes wird erwähnt, dass die israelitischen Gemeindedistrikts-Präsidenten ihre erste Sitzung am. 22. März 1871 gehalten und damals die israelitische Landeskattzlei errichtet haben. Diese besteht demnach schon seit 30 Jahren.