Mannheim
Compact Memory

Die Wahrheit · 1901-09-06 · Heft 35 (6.9.1901) · page 4

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Die Wahrheit
Volume
1901
Issue
Heft 35 (6.9.1901)
Date
1901-09-06
Page
– (sequence 4)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
95% known words query
IRI
…/3062972-3063062-3063097--01525-3068123
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

2 entity mentions

Serie 4. Nr. 35. Die Wahrheu. der pn DV herannaht, sie erwecken Israel aus seiner Lethargie, aus seinem Alltagsleben. Wenn an jedem Morgen die Stimme des Schofar an unser Ohr dringt, da dringen zugleich in unsere Seele dis göttlichen Strahlen des Bewusstseins, einem hehren Ziele, einem überirdischen Ideale zuzustreben. Es senkt sich der Schall des Schofar in unsere Brust, und alle Schatten, die uns umdüstern, sind beseitigt, willig streifen wir unser alltägliches Ich, welches von irdischer Thorheit umsponnen ist, ab, und wir sind den Einflüsterungen des Thieres in uns weniger zugänglich. Alles Leid und Weh, -Familiensorgen, Krankheit und socialer Druck oder gar Verachtung, alle Wiederwärtigkeiten und Miseren des Lebens sind verklärt und gemildert, wir fühlen uns weit über das Niveau des gewöhnlichen Lebens erhoben. Der Schosar ist auch bestimmt, Israel wieder iu Zukunft zu sammeln, wie uns das Prophetenwort sagt: „An jenem Tag da wird iu die große Posaune geblasen, und es werden die Verlorenen im Laude Aschur kommen und die Verstoßenen im Lande Egypten und werden sich vor dem Ewigen buckelt am heiligen Berg in Jerusalem." I o s e f P i ck. Die Rechtsverhältniße der Juden. i. Seit Langem liegt das Werk „Tie Recht sverh ä l 1 n i ß c der Inden in den deutsch-österreichischen Ländern, mit einer Einleitung über die Priucipien der Inden ge setzgebung in E u x o p a während Mittelalters, von Dr. I. E. Scherer"*) auf unserem Tisch, und wenn wir erst heute dieses Werk zur Besprechung bringen, so liegt der Grund darin, dass das umfangreiche Buch uns zu wichtig erschien, als dass wir unter dem erneu Eindruck seines Erscheinens es mit einigen wolverdienten Lobeswortelt der Aufmerksamkeit unserer Leser empfehlen wollten, sondern es als unsere publizistische Pflicht betrachteten, es vorerst selbst einer eingegehenden Lectüre zu unterziehen. Trotz des nachhaltigen Interesses, das der Gegenstand von vornherein erregt, war es im Drang der Alltagsgeschäfte doch nicht gut möglich, den Band von 671 Seiten in raschem Fluge zu beenden, so dass wir die größere Muße der Sommermonate abwarteu mussten. Indem wir nun aus Grund genauer Durchsicht den iuhalt- und aufschlussreichen Band hier zu würdigen versuchen, sei vorausgeschickt, dass es durchaus nicht unsere Absicht ist, im landläufigen Sinne des Wortes das Scherer'sche zu recensiren. Es gibt litterarische Erscheinungen — und das vorliegende Werk gehört zu ihnen — die ihren Werth iu sich haben und nur als Gesammtleistung gewürdigt werden können, ohne Rücksicht daraus, wie das Urtheil des Fachmannes über Einzelheiten lauten mag. Und nur iu diesem Sinne, als Gesammtleistung und in seiner Bedeutung als Ganzes, wollen wir die Arbeit Dr. Scherer's hier zu würdigen versuchen und einigen Gedanken, die sich uns bei der Lectüre aufdrängten, Raum geben. Einzelheiten zu besprechen und zu prüfen, muss der fachmännischen Kritik und den Fachblätteru überlassen bleiben. Der oben angeführte Titel ist der Untertitel des Werkes, das den Gesammttitel führt: „Beiträge zur Geschichte des Judenrechtes im Mittelalter mit besonderer Rücksichtnahme auf die Länder der österreichisch - ungarischen Monarchie." Der vorliegende erste Band enthält die Darstellung der Rcchtsverhältniße der Juden in Oesterreich ob und unter der Enns, in Steiermark, Kärnten, Krain, Salzburg, Tirol und Vorarlberg. Der zweite Baud soll sich mit den Rechtsverhältnißen der Juden in den italienischen, slavischen und ungarischen Ländern der Monarchie beschäftigen. Hat nun das Werk in seinem eigentlichen Inhalt vornehmlich die Darstellung der Rcchtsverhältniße der Juden in den österreichischen Ländern sich zur Ausgabe gestellt, und daher sein Hauptinteresse für die österreichischen Juden, so gewinnt es doch dadurch auch Bedeutung für das Judenthum und die Juden überhaupt, dass der Verfasser in einer umfangreichen Einleitung die Priucipien der Judengesetzgebung in Europa während des Mittelalters behandelte. Wir lernen da kennen die römisch-heidnische und römisch-christliche, die. oft- und westgotische Judengesetzgebung, das langobardische Recht, die burgundisch- und fränkisch-merowingische Judengesetzgebzmg, jene in den Staaten des Islam und die kirchliche Judengesetzgebung. Ferner bespricht, der Verfasser den Einfluss der römisch-christlichen und kirchlichen Judengesetzgebung aus die staatliche Judengesetzgebnng des Mittelalters iu Kastilien, in England, in Frankreich, in Portugal, in Sicilien, in Ungarn, in Deutschland und in den österreichischen Ländern und in Polen, endlich behandelt Scherer in besonders lichtvoller Weise die Judengesetzgebung vom Standpunkt des Fremdeurechtes im fränkischen Reiche, iu Deutschland, England und Frankreich, in den Staaten der pyrenäischen Halbinsel und in Süditalien. Die eigentliche Darstellung der Rcchtsverhältniße und Geschicke der Juden in Oesterreich — denn beide hängen enge zusammen und diese werden von jenen bestimmt — zerfällt in zwei Abtheilnngen. Die erste behandelt die Rechtsverhältniße der Juden in Oesterreich ob und unter der Enns in sieben Capiteln (1. die Rechtsverhältniße der Inden in Oesterreich vom Anfänge des X. Jah-hnnderts bis zur Judenordnung Kaiser Friedrichs II. vom Jahre 1238; 2. die Judenordnung Kaiser- Friedrichs II. vom Jahre 1238; 3. das Judenprivilegium Herzog Friedrichs II. vom Jahre 1244; 4. die Judengesetzgebung Premysl Ottokars II. von Böhmen (1251—1276); 5. die Rechtsverhältniße unter Rudolf von Habsburg bis Rudolf IV.; 6. von Rudolf IV. bis Friedrich III.; 7. von Friedrich III. bis Ferdinand I.) Die zweite Abtheilung stellt die Rechtsverhälrniße der Inden in Steiermark, Kärnten, Krain, Salzburg, Tirol und Vorarlberg dar. Wäbrend in den Ländern, in denen die Juden über das Mittelalter hinaus bleiben durften, die Darstellung nur bis Ferdinand I. geführt wird, „da ja eine Fortsetzung dieses Werkes bis auf die Neuzeit nicht ausgeschlossen ist", greift sie bei den übrigen Ländern, ans denen sie gegen Ende des Mittelalters ausgewiesen wurden, darüber hinaus; hier wird iu dankenswerther Weise eine Uebersicht ihrer bisher größtentheils wenig bekannten Geschichte bis auf die Gegenwart gegeben. . (Schluss folgt). Anfänge de« Telegrafen in Bibel und Talmud. Eine studentische Reminiscenz. Schreiber dieses maturirte im Jahre 1867 unter dem katholischen Director Gabriel in Teschen, an den ihn ein älterer Schüler desselben, der Rabbiner einer Mährischen Gemeinde, empfohlen hatte. Er musste sich einer Aufnahmsprüfung als Privatist für die Octava ilnterziehen, was beinahe noch schwieriger war, als die Matura selbst. Die Religionsprüfung wurde ihm erlassen, da er in der oberen Abtheilung des Gymnasiums der einzige Rabbinats-Candidat und in der 8. Classe der einzige Jude war. Der Lehrer der Mathematik und Physik war äußerst strenge in der Classification und besonders gefürchtet. Eines Tages jedoch war er bei guter Laune und als er über die ersten Anfänge des Telegrafenweseus docirte, stellte er plötzlich an mich folgende Frage: Unser Schriftgelehrter möge uns mittheilen, ob in der Bibel oder im Talmud schon etwas von dieser Erscheinung andeutungsweise enthalten ist. Wohl überraschte mich diese plötzliche Apostrophe, doch fiel mir sofort der Vers des Psalmisten ein: Ein Tag kündet dem andern die Lehre und eine Nacht der andern die Erkenntnis. Auf der ganzen Erde zieht sich ihr Drath hin, und b is an s End e der Welt reichen ihre Worte, an's Helle Sonnenlicht setzte er ihre Stätte. (Psalm 19.) Nach kurzer Panse fuhr ich folgendermaßen fort: -Die Verkündiguug des Neumonds fand in alten Zeiteit zu Jerusalem in der Weise statt, dass das Synhedrion am letzten oder voretzten Tage des Monates Boten auf die benachbarten hohen *) Leipzig, Verlag von Drucker u. Humblot, 1901. Preis 15 Mark.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.