Die Wahrheit
- Journal
- Die Wahrheit
- Volume
- 1901
- Issue
- Heft 19 (17.5.1901)
- Date
- 1901-05-17
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 19. Die Wahrheit. Breite 5. Die genauen Details der Einnahmen und Ausgaben, sowie der Ueberschüsse und Zuschüsse in den einzelnen Sectionen belieben Sie gefälligst aus dem Ihnen vorliegenden Motivenberichte zu ersehen. Ich komme nun zur Besprechung des Bilanz-Contos und sind auch in diesem Jahre die meisten Activposten gegenüber des Jahres 1899 unverändert geblieben. Wie Sie nun aus dem Bilanz-Conto ersehen, ergeben sämmtliche Activposten.K. 1.638.397 81 Passivposten.ft. 1.629.91127 ■*ft! 8.48654 als Activ-Saldo, darstellend unser gegenwärtiges Reinvermögen pro 30. December 1900. welcher Saldo auf Capital-Conto pro 1. Jänner 1901 auf neue Rechnung vorgetragen wurde, womit ich documentire, dass die Ertrags- und Capitalsbilanz ziffermäßig genauest übereinstimmt. Wenn ich nun hier anknüpfend den Voranschlag pro 1901 ein wenig streife, so ergibt die Recapitulation desselben einen Ueberschnis aus der ordentlichen Gebahrung von K. 20.997-33 welcher zuzüglich der vom Vorjahre vorgetragenen K. 8.486'54 "ft. 29.484-87 zur iheilweiseu Deckung außerordentlicher Bedürfnisse herangezogen werden muss. Nachdem aber gemäß Anhang zum Voranschläge pro 1901 die besonderen Auslagen ein Erfordernis von K. 104.350'— erheischen und hiezu die noch nachträglich zu budgetirende Post für Adaptirungen im Spitalsgebäude approximativ mit.K. 129.000-— kommt, in Summa also.K. 233.350*— benöthigt werden, während uns zur theilweisen Deckung nur.K. 29.483*87 zur Verfügung stehen, so muss uns dies genügend Ansporn sein, uns nach wie vor zum Wohle uiib Gedeihen unserer Gemeinde der .größtmöglichen Oeconomie zu befleißen. Die Arbeiten, welche der Vorstand beschlossen hat, müssen geleistet werden, aber Bedingung bleibt es, sich durch keinerlei Zwischenfälle von der Sparsamkeit abbringen zu lassen. Unser Endziel muss es bleiben, die finanzielle Ordnung im Haushalte der Gemeinde ausrecht zu bringen und zu erhalten. (Beifall.) Ueber Antrag des Herrn Salo Cohn, der daraus hinweist, dass der Vorstand schon dreimal den Rechnungsansweis durchgenommen habe, wird der Rechnungsabschluss pro 1900 6ii bloc angenommen. Nach erfolgter Abstimmung nimmt der Präsident Gelegenheit, dem Referenten kais. Rath M. Hirsch, sowie dem Amtsleiter Wiener und Buchhalter Ruf den Dank des Vorstandes auszndrücken. Subventionen an Kereins Wethäuser. Dr. Maxim. Steiner referirt namens der I. Section über Errichtung von Vereins- und Privat-Bethänsern. Die Subventionirung derartiger Bethäuser bilde eine ziemlich bedeutende Post im Gemeindebudget. Die Gemeinde habe die Pflicht, für die Befriedigung der religiösen Bedürfnisse ihrer Mitglieder Sorge zu tragen, und müsse darum einerseits selbst Bethäuser errichten und anderseits auch jene Vereine, die ihr einen Theil dieser Pflicht abnehmen, unterstützen. Es ist aber dabei eine Begriffsverwirrung entstanden, indem jede rituelle Nuance die Errichtung eines Bethauses in Anspruch nimmt und vom Vorstand materielle Unterstützung fordert. Durch ihre große Zahl machen sich die einzelnen Vereine untereinander Concnrrenz und erschweren sich ihre Existenz. Ost aber führen sie durch Vorlage der Jahresrechnnng ihre Existenzberechtigung selbst ad absurdum, indem sie einerseits vorgeben, einem dringenden Bedürfnisse zuH entsprechen und andererseits ihre Lebensfähigkeit nicht Nachweisen können und von der Cultusgemeinde die Deckung des Deficits verlangen. Diese Verhältnisse veranlassen nun den Vorstand, gewisse leitende Grundsätze betreffs Errichtung und Subventionirung von Vereins- und Privat- Bethänsern auszustellen. und namens der I. Section empfiehlt der Referent die Annahme des nachfolgenden Entwurfes: 1. Subventionen werden nur an solche Vereine gewährt, welche vor ihrem diesfälligen Ansuchen ein Bekhaus bereits seit mindestens 3 Jahren geführt haben. 2. Der subventionirte Verein muß mindestens 50 beitragende Mitglieder zählen und mindestens 150 ständige Betsitze haben. 3. Die Höhe der Subvention darf ein Viertel der gesammteu Bethaus-Einnahmen nicht übersteigen. 4. Aus der Gebahrung der letzten 3 Jahre muss zu ersehen sein, dass die zu gewährende Subvention hinreiche, den Betrieb zu sichern. 5. Die Gehalte und sonstigen Bezüge der Functionäre des snbventionirten Bethausvereines sind alljährlich dem Cnltnsvorstande detaillirt zur Kenntnis zu bringen, während die Gebührentarife für Bethausfunctionen der Genehmigung des Cnllusvorstandes bedürfen. 6. Dem Cnltusvorstande, resp. dem Delegirten desselben ist jederzeit Einsicht in die Bücher und Scripturen des Bethausvereines zu gestatten. 7. Jede Veränderung im Betrieb des Bethauses, betreffend das Locale oder die Bethaus-Ordnung, ist vorausgeheud dem Cnltusvorstande zur Genehmigung anzuzeigen. 8. Durch die Bestimmungen der Punkte 2, 3 und 4 soll die Höhe der bereits bewilligten Subventionen nicht berührt werden. Vicepräsident Dr. Stern findet in dem Entwürfe das Aufsichtsrecht des Vorstandes in finanzieller Beziehung nicht hinreichend gewahrt. Wenn die Gemeinde Subventionen bewilligt, io dürfe sich das Auffichtsrecht des Vorstandes nicht nur auf die Einsichtnahme in die finanzielle Gebahrung des subventionirten Vereines beschränken und es genüge nicht, die Gehalte der Functionäre einfach zur Kenntnis zu nehmen, vielmehr müsse dem Vorstände auch auf die Bewilligung der Gehalte ein gewisser Einfluss gesichert werden. Dass dies nothwendig sei, haben gerade Erfahrungen aus letzter Zeit gelehrt. Cnltusvorsteher Elt bogen kann die Bedenken des Vorredners nicht theilen. Das Aufsichtsrecht des Vorstandes sei schon von allem Anfang an dadurch genügend gewahrt, dass die Statuten jedes Vereines der Genehmigung des Cultusvorstandes bedürfen. Aber dem letzteren auch die Gehalte der Functionäre eines Vereines, der doch aus eigenen Füßen steht, zu unterbreiten, ..das scheine ihm als eine zu weil gehende Forderung. % Ritter v. Taussig erklärt, dass über die vorliegende Frage, der eine finanzielle und juridische Bedeutung innewohnt, nicht ein überstürzter Beschluss gefasst werden dürfe. Der Vorschlag der I. Section hat ja auch im Schoße derselben Abänderungen erfahren und dem Vorstände muss Gelegenheit geboten werden, sich ein klares Unheil über denselben zu bilden, was darum nickt möglich sei, da ja erst in der Sitzung der Entwurf den Vorstandsmitgliedern unterbreitet worden fei. Es kommen wichtige Fragen iu Betracht, die außerhalb der Gesichtspunkte liegen, die die Section ausgestellt bat, und es find auch verschiedene Klarstellungen nothwendig. Da nun eine besondere Dringlichkeit, den Gegenstand schon heute definitiv zu erledigen, nicht vorliegt, beantragt Redner die Beschlussfassung zu verschieben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchoeralhuug an die einzelnen Sectionen zurückzuleiten. Referent Dr. Steiner constatirt zunächst, dass sich die Vorschriften nur auf solche Subventionen beziehen, die zum Betriebe eines Bethauses, aber nicht zum Bau gewährt werden. Die Quantität der vorliegenden Gesuche ist so groß, dass sie j absolut lticht mehr zu bewältigen sind, und da sei es unbedingt > nothwendig, das der Vorstand zu der Frage Stellung nehme.! Gegen den Antrag Ritter v. Taussig, die Sache zum eingehenderen Studium an die Sectionen znrückzuleiten, hat Referent principiell nichts einzuweuden, doch möchte er die Bedingung stellen, dass die Frage noch vor Beginn der Sommerserien im Plenum erledigt wird. Der Vertagungsanlrag des Ritter v. Tausssg wird hierauf angenommen.