Mannheim
Compact Memory

Die Wahrheit · 1901-04-26 · Heft 16 (26.4.1901) · page 5

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Die Wahrheit
Volume
1901
Issue
Heft 16 (26.4.1901)
Date
1901-04-26
Page
– (sequence 5)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
94% known words query
IRI
…/3062972-3063062-3063078--01315-3067894
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Die Wahrheit. Seite 5. Nr. 16. Hums übrigens keinen hervorragenden Antheil, wenn sie auch unter Salomo's Regierung mit den Phöniziern einigen Seehandel betrieben haben. Aber das Elend und die Verfolgung barbarischer Zeiten und fanatischer Glaubenswuth, die während vieler Jahrhunderte in den meisten Ländern ihnen keinen Fußbreit eigenen Bodens zur Fruchtbestellung verstattete, die sie von aÜen gelehrten Stellungen in Staat und Gemeinde ausschloss, die ihnen in anderen Ländern auch die Betreibung des Handwerks versagte, die ihnen fast unerschwingliche Lasten auferlegte und zu alledem keine gesicherte Heimstätte ihnen gewährte, wies sie gebieterisch auf den Handel hin; er war fast die einzige Hantirung, die ihnen zur kärglichung Fristung ihres Daseins und auch dann meistens noch unter erschwerenden Beschränkungen übrig geblieben war. Nun lässt sich ja nicht verkennen, dass gerade der Handel, wie er seinerseits die geistige Regsamkeit weckt, das Urtheil über Menschen und Verhältniße schärft, den Gedankenblick erweitert, die Combinationsgabe übt, die Ausdauer befestigt, die kaltblütige Berechnung stärkt, andererseits aber auch manche Gefährdung für den sittlichen Charakter mit sich bringt. Die Klugheit kann leicht in listige Schlauheit ausarten, die Anbequemung an die verschiedenartigen Personen im geschäftlichen Verkehr in Heuchelei und Verstellung Umschlägen, die berechtigte Wahrnehmung des eigenen Interesses zur Ausbeutung des Unerfahrenen und Schwachen führen. Und da könnte es dann allerdings sein, dass die unausgesetzte, vom Vater auf Sohn und Enkel vererbte Handelsthätigkeit den Charakter des Juden verderbt hätte und er im Großen und Ganzen in der That zu einer Schacher- und Handelskaste entartet wäre, die, lediglich auf schnöden Erwerb erdicht, kein höheres Ziel ihres Strebens gekannt hätte, als unter Misachtung aller göttlichen und menschlichen Gesetze, den Pfennig und den Thaler zu erraffen, jeder sonstigen Regung bar, in dem Nebenmenschen nur ein Mittel zur Fröhnung ihrer Geldgier erblickt hätte, und so in Wirklichkeit zu geistiger und sittlicher Verkommenheit gelangt wäre, aus deren Sumpf er auch heute noch nicht sich emporzuarbeiten die Kraft oder den Willen bethätigt hätte. So könnte es ja sein, und da wäre ja der Antisemitismus im vollen Rechte! Denn, so könnte er sprechen, „zugegeben, der Druck und die Mishandlung vergangener Zeiten hätte diese verabschennngswürdigen Eigenschaften des jüdischen Handelsmannes erzeugt, wir können das bedauern, aber wir selbst tragen doch nicht die Schuld; unsere Vorfahren waren es, die den Juden durch Verfolgung und Bedrückung zu solcher Entartung getrieben haben. Sie aber ruhen im Grabe, und uns kann es doch wahrlich nicht verargt werden, uns des bösen Inden, wie er nun einmal geworden ist, zu erwehren. Das ist die einfache Psticht der Selbsterhaltung. Je mehr sich der anererbte niedrige Schachergeist des Handelsjuden unserer Großväter in dem jüdischen Kauf- und Handelsherrn der Gegenwart bethätigen kann, desto größer ist die Gefahr." So könnte der Antisemitismus sprechen — nein, er spricht ja so, und er würde vielleicht Recht haben, wenn — wir dürfen es stolz aussprechen — wenn wir keine Juden, nicht Söhne, Enkel und Urenkel unserer unter Druck, Elend, Verachtung, Verfolgung, Hohn und Spott ihr Judenthum treu bewahrenden und bethätigenden jüdischen Väter, Groß- und Urgroßväter wären. Wahrlich, Preis und Dank dem allmächtigen Weltenlenker, der dem Jakob-Jsrael-Volke Seine Lehre und Sein Gesetz zur Hut und Befolgung geoffenbart und es damit zum Priester für die Menschheit gemacht, damit den nimmer versiegenden Born des Lebens und der Wahrheit ihm verliehen hat, dass seine Lebenskraft nie erlahmt und ihm nimmer entschwindet das Streben zur Tugend und zur Erkenntnis der Wahrheit! Und Preis und Dank den großen Meistern und Lehrern, die im Geiste dieser Lehrer und dieses Gesetzes unseren Bolksstamm erzogen und geleitet haben und in unermüdlicher Arbeit sür alle Verhältniße des wechselvollen Geschickes, das diesem Volke bestimmt gewesen, für jegliche Beziehung seines Lebens in dieser Lehre und diesem Gesetze die gültige Norm ihm vorgezeichuet wiesen, dass es der Mishandlung, sondern Beispiel in der Geschichte während der Jahrhunderte preisgegeben werden konnte ohne Schädigung für seine geistige und sittliche Kraft und Frische! Und darum darf der Jude der lichteren Gegenwart mit Stolz und Verehrung auf seine Vorfahren der düsteren mittelalterlichen Jahrhunderte Hinschauen, deren äußeres Leben eine Kette von Sorge und Noth und Elend, von Jammer und Angst bildet, deren inneres Leben aber heiteres Glück in der Berhätigung der tiefsten Gottesfurcht, des unerschütterlichsten 'Gottgehorsams, der reinsten Sittlichkeit, der hingebendsten Menschenliebe, der wahrhaftigen Geistesgröße, der lautersten Tugend, wiederstrahlt. Wersen wir doch nur einen Blick auf die Satzungen, welche in dem weit ausgebildeten jüdischen Recht ganz speciell für den jüdischen Kaufmann, gleichviel ob er mit dem schweren Packen auf den gebeugten Schultern durch die Lande zu gehen oder die Geschäfte seines Gönners und Fürsten als Hof- und Leibjude zu besorgen hatte, niedergelegt und die Richtschnur für seinen Handel und, wenn man will, auch seinen Schacher waren und sind. Wenn die gegenwärtigen Gesetzgeber unseres theuren deutschen Vaterlandes mit berechtigter Genugthuung auf das große legislatorische Werk Hinschauen, das, den früheren bedeutenden Arbeiten sich anschließend, mit dem Beginn des anbrechenden Jahrhunderts die einheitliche Ordnung der menschengesellschaftlichen Verhältniße im Deutschen Reiche bestimmt, so hat vor diesen hervorragenden gesetzgeberischen Werken das im Judenthum längst fertig und ausgebildet codificine Recht nicht zurückzustehen. Man vergleiche nur die klar und nüchtern gefassten allen jüdischen Satzungen mit den allermoderusten: „Beim Verkauf sowohl wie beim Kauf ist jegliche Art von Uebervortheiluug verboten. Gleichviel ob eine Uebervortheilung mit Vorbedacht oder aus Versehen stattgefunden, ist der Uebervortheilende ersatzpflichtig. Ersatzpflichtige Uebervortheilung heißt jede Uebervortheilung von einem sechstel. Der Kauf over 'Verkauf bleibt rechtsbestäudig, aber der übervorrheilte Betrag ist zu ersetzen. Uebersteigt^ die Uebervortheilung ein Sechstel auch nur um ein Geringes, so hat der Uebervortheilte das Recht des Rücktritts, und der Uebervortheilende ist znr Zurücknahme oder Wiedergabe des Kaufobjectes auf Verlangen des Uebervortheilte» verpflichtet. Uebervortheilung studel sowohl in Bezug auf Private wie auf Kaufleute Anwendung. Der Uebervortheilende kann auf keinen Fall aus der Uebervortheilung in Vortheil gesetzt werden, z. B. wenn das Kaufobject im Preise steigen würde. Uebervortheiluug in Maß und Gewicht macht stets ersatzpflichtig; es tritt dafür niemals Verjährung ein. Mau darf der Waare kein täuschendes Aussehen geben. Man darf nicht die Frucht mischen, nicht neue mit neuer, geschweige denn neue mit alter, selbst wenn die letztere höher im Preise steht, weil der Käufer stillschweigend neue Frucht zu kaufen vermeint. Das Verschweigen eines Fehlers beim Verkaufsobjecle ist verboten, ja selbst die Erregung oder Unterhaltung einer irrigen Meinung bei einem Anderen ist verpönt. Jeder unlautere Wettbewerb ist verboten; es musste ausdrücklich ausgesprochen werden, dass es dem Krämer gestattet sei, den Kindern und Dienstleuten seiner Kundschaft kleine Geschenke wie Nüsse u. dgl. zu machen, um sie zu veranlassen, regelmäßig bei ihm zu kaufen. Schulden sollen pünktlich bezahlt werden; jede Verzögerung, wenn Zahlungsmittel vorhanden, wird gerügt. Das angeliehene Capital darf nicht zu gewagten Unternehmungen verwendet werden." Dies sind einige Sätze aus den den geschäftlichen Verkehr regelnden Vorschriften. Sie dürften an Weisheit von der neuesten Legislatur nicht übertroffen werden. Und diese Gesetze genießen des Vorzuges, dass sie nicht nur als von Menschen im Interesse des allgemeinen Verkehrs erlassene Vorschriften, etwa auch mit dem Nachdrucke einer Strafandrohung, anbefohlen worden sind, sondern dass sie in ihrem Principe auf der göttlichen Gesetz-

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.