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Die Wahrheit · 1901-04-19 · Heft 15 (19.4.1901) · page 3

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Journal
Die Wahrheit
Volume
1901
Issue
Heft 15 (19.4.1901)
Date
1901-04-19
Page
– (sequence 3)
Language
German
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Vor ungefähr Jahresfrist wurde von antisemitischer Seite im Wiener Thierschutzverein eine Action angeregt, um den Magistrat zur Erlassung eines Schächtverbotes in den Wiener Schlachthäusern, zumindestens aber zu einer Einschränkung der Schlachtungen zu veranlassen. Vorstand und Rabbinat der Wiener Cuttusgemeinde haben damals naturgemäß gegen die geplante Action Stellung genommen, und auch in diesem Blatte wurde der unter der Maske der Thierschutzes versuchte antisemitische Vorstoß in einer längeren Artikelserie entschieden bekämpft. Aber wozu der Wiener Magistrat und selbst der antisemitische Gemeinderath sich nicht entschließen konnten, davor hat das Rabbinat der Wiener Cuttusgemeinde nicht zurückgescheut und — man höre und staune — ein Schächtverbot gegen jüdische Fleischhauer erlassen. Den Lesern dieses Blattes ist es ja bekannt, dass die Koscher-Fleisch-Frage in Wien schon längere Zeit aus der Tagesordnung steht, und dass deren Regelung unglückseliger Weise vom Vorstande der Wiener Cuttusgemeinde ganz dem Gutdünken — man müsste nach den bisherigen traurigen Erfahrungen eigentlich sagen dem Uebelwollen — des Rabbinates, resp. des Herrn Rabbiner Mayersohn überlassen wurde. Frömmigkeit mld Talmudkenntnis schützen wohl nicht vor Kurzsichtigkeit in praktischen Fragen, aber vor offenem Unrecht sollten sie wenigstells bewahren; allein selbst in dieser Annahme sind wir in letzter Zeit getäuscht worden. Die langandauernden Verhandlungen, das ewige Provisorium, die allgemeinen Klagen und Beschwerden haben ja schon znr Genüge die ungeschickte Hand des Herrn Rabbiner Mayersohn bewiesen, aber mit dem vor kurzem gegen einige jüdische Fleischhauer decretirten Schächtverbote hat er seinen bisherigen, vom Geiste der Willkür und des Zelotismus durchwehten Verfügungen die Krone aufgesetzt und gleichzeitig den eigentlichen Zweck der famosen Regelung enthüllt. Man muss nur bedenken, dass das Schächtverbot für die von demselben betroffenen Fleischhauer den dauernden Ruin ihrer Existenz, zum mindesten aber eine große materielle Schädigung bedeutet, um die Härte einer Maßregel zu begreifen, deren Ungerechtigkeit noch dadurch crasser wird, dass sie nicht durch die nothwendige Rücksichtsnahme auf die rituellen Gebote, welche; man dem Rabbinate einsichtiger Weise nicht zum Borwurf machen könnte, sondern durch eine reine Geldfrage hervorgerufen wurde. Herr Rabbiner Mayersohn hat nämlich gerad solchen jüdischen Fleischbauern das Schlachten verboten, di bisher streng koschere Fleischbänke sühnen und gegen welch auch nicht der leiseste Verdacht vorlag, dass sie je in ihrem gewerblichen Betriebe die rituellen Vorschriften verletzten; sie wurden einzig und allein mit der geradezu eine Gewerbestörung involvirenden Strafe belegt, weil sie erklärten, die ihnen vom Rabbinate für die Beaufsichtigung ihrer Fleischbänke vorgeschriebeneZGeldleistung nicht entrichten zu können, da dieselbe nicht im richtigen Verhältniße zu dem Umfange ihres Geschäftsbetriebes stünde. Um diese Angelegenheit vollkommen klar zu erfassen, ist es nothwendig, einen der angezogenen Fälle in den einzelnen Details so wiederzugeben, wie er in der letzten Generalversammlung des Vereines der jüdischen Fleischhauer in Wien, die Sonntag den 14. d. M. im Festsaale des »Jüd. Volksvereines* stattsand, geschildert wurde. Der Fleischhauer Lustig betreibt seit Jahren eine streng koschere Fleischbank, gegen welche niemals irgend eine Klage oder Beschwerde vorlag, da er seinen Geschäftsbetrieb immer mit der größten Gewissenhaftigkeit führte zund alle rituellen Vorschriften genau erfüllte. Anfang dieses Jahres erhielt er eine Vorladung zum Rabbinate, wo ihm Herr Rabbiner Mayersohn erösfnete, dass er von nun ab für die Beaufsichtigung seiner Fleischbank durch einen vom Rabbinate bestellten Maschgiach 600 fl. jährlich zu entrichten habe, widrigenfalls ihm schon am folgenden Tage das Vieh nicht geschlachtet werden dürfe. Die Einwände des Mannes, dass er ohnehin einen vertrauenswürdigen Aufseher besitze und selbst auch immer, gemäß seiner eigenen conservaliven Gesinnung, strenge Aufsicht halte, und dass er schließlich eine so hohe Abgabe nicht entrichten könne, dies alles fruchtete nichts. Der menschenfreundliche Rabbi erklärte : entweder Geld oder — Schächtverbot. Was konnte also der Fleischhauer thun? Die bittere Eventualität vor Augen, morgen sein Geschäft zusperren zu müssen, fügte er sich in die Zwangslage und erlegte 125 fl. für ein Vierteljahr im Vorhinein. Rach Ablauf dreier Monate kam aber Herr Lustig zur Ueberzeugung, da's sein Geschäft die ihm aufgedruugene Last nicht ertrage, und ließ dem Rabbinate durch den Maschgiach melden, dass er auf die Dienstleituug des letzteren verzichte und auch weiterhin die Beaufsichtiguugsgebühr nicht leisten könne. Die Strafe sollte nicht lange ausb leiben. Als er am nächsten Tage auf das Schlachthaus kam, weigerten sich die Schächter

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