Die Wahrheit
- Journal
- Die Wahrheit
- Volume
- 1900
- Issue
- Heft 35 (21.9.1900)
- Date
- 1900-09-21
- Page
- – (sequence 8)
- Language
- German
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* 1 J T Hesterr.- ungar. Kantoren-Dertung. Nr. 35. Beilage zur Zeitschrift „Die Wahrheit." 20 Iahrg. Zur Orgauisatiousfrage. Von Cantor Isidor Schwarz in Linz. (Schluss.) Von den Gemeinden haben wir, den besten Optimismus vorausgesetzt, blutwenig in Hinkunft zu erwarten. In ihnen steckt noch viel zu viel vom neidenswerthen Stolze des maraleches kohanim wegoi kodosch. Wer soll Priester sein in einem Volke von Priestern? Wie soll ein Cantor dauernd in einer Kehilla sich behaupten, wenn selbst die Tempelbänke singen können? Im Punkte des Singeus lässt sich keiner in Israel ein £ sär ein U machen. Und wenn Jedermann zu singen weiß und nachzusingen sicher, was soll's mit der exceptionellen Stellung des Cantors. die er zu beanspruchen sich erkühnt? Darf nicht Jeder ein Nohsl sein und ein Spender des letzten Slerbetrostes? Warum nicht auch ein Cantor, ein Dajen und Rabbiner? Diesen Standpunkt muss mau sich immer vor Augen halten, so wir dem Cantorenvolke es zu ratheu wagen, die Organisation eigenmächtig in Angriff zu nehmen. Und nun zu den positiven Vorschlägen betreffs der Organisation. Ich halte zunächst dafür, es sei an den Vorstand des Cantoren-Vereines in Wien das Ersuchen zu stellen, am Chol hamoed sukkos, in der Herbstesmitte, spätestens aber zilr Winterszeit des Jahres 1901 eine Cantoren-Versammlung größtmöglichen Styles nach Wien einzuberusen. Zu diesem Behufe muss ein Rundschreiben an alle Cantoreu des dualistischen Reiches ohne Rücksicht aus Stellung und Rang gesendet werden. Jeder sei willkommen, der daherkommt, gleichviel, ob er ein Jahr, ein Jahrzehnt oder ein halbes Jubeljahr die Functionen eines Cantors in welch' immer einer beimischen Gemeinde berufsmäßig ausübt. Diese Canioren-Versammlung, welche sowohl von Mitgliedern, als auch vou Nichnnitgliedern des Cantoren-Vereines besucht werden kann, habe mit der Sache dieses schon längst zu Recht bestehenden Vereines nichts zu schaffen. Ihre Tagesordnung wäre meines Erachtens folgendermaßen sestzustellen: I. Besprechung der Lage durch einen zu diesem Zwecke zu wählenden Redner. II. Sämmtliche Cantoreu Oesterreich-Ungarns organisiren sich zur gegenseitigen Wahrung ihrer Standesinteressen zu einer Vereinigung. III. Als Mitglied sei Jeder zu betrachten, der seinen Beitritt anmeldet, eigenberechtigt ist und die Stelle eines Vorbeters in einer israel. Religionsgenossenschast des Inlands bekleidet. Jedes Mitglied dieser Vereinigung hat an Cidesstatt sein Ehrenwort zu verpfänden und durch Fertigung einer eigens zu diesem Ende verfassten Urkunde zu bekräftigen, dass es treu und ehrlich alle von der Generalversammlung zum endgiltigen Beschluss erhobenen Vereii'.ssatznngen einztchalten gelobe. Wer treulos und hinterhältig gegen diese Gemeinschaft handelt, ioll bei geringem Vergehen durch eine Geldstrafe von 10 bis 50 Kronen bestraft, bei größerem hingegen aus dieser Vereiitiguug ei'.lsernt werden. IV. An Jahresbeitrag wird nichts entrichtet. Dagegen empfiehlt es sich, für die Aufbringung jener Miuimalkosteit Sorge zu tragen, die erforderlich sind zur Anlage und Fortführung einer verlässlichen Evidenz-Lifte, zur Besorgung der Schreibgeschäfte und zur Anschaffung der dazugehörigen Burean-Utenfilieu. V. Zur Leitung des Vereines sei von der Generalversammlung ein Vorstand zu wählen mit engem und erweitertem Ausschüsse, aus zwölf oder achtzehn Mitgliedern bestehend, mit der ständigen Centralleitung in Wien und mit Zweigniederlaffuugen in Budapest, Prag und Brünn. Die Dauer des Mandates beträgt 3 Jahre. YI. Folgender Beschluss wäre anzuempfehlen : Die Generalversammlung der Cantoren Oesterreich-Ungarns acceptirt für sich unter Mithaftung aller College» des Reiches die unabänderlichen Grundsätze. a) Es folge keil-er der Berufung zu einem Probevortrag in einer Gemeinde, deren Concurs-Ausschreibung die Bemerkung \ enthält: „Nur dem Acceptirten werden die Spesen vergütet," l es sei denn, dass ihm diese schwarz auf weiß in angesprochener Höhe zugesichert werden. b) Es nehme keiner einen Posten an bei einer Gemeinde, die die Forderung erhebt, dass der Anzustellende das vierzigste Lebensjahr nicht überschritten haben dürfe, allsgenommen da, wo das „Desinitiv" eine Jnsinität und kein Triennium oder Lustrum bedeutet, und wo die Gewissheit vorhanden ist, dass die Altersversorgung ein Factum und keine Posse sei. c) Es weise Jeder mit Entrüstung zurück, dahin auf Probe zu gehen, wo Einer dess Abends und Einer des Morgens zum Gastvortrag bestimmt ist. d) Kein Genosse rühre die Hand nach einem Posten, von dem ein Mitgenosse ohne jegliches Verschulden und ohne ersichtliche Küudigungsursache gegangen wird, es sei denn, dass er sich gewissenhaft vom Gegentheil überzeugt hat, was zu untersuchen, Sache der Vereinsleitung ist. o) Wer einen Posten mit genau umschriebenem Wirkungskreise aiitritt, der versäume es ja nicht, dem pünktlich nachzukommeu, wozu er vertragsmäßig verhalten ist. Es stehe aber dem Cantor frei, entsprechende Belohnung für solche Functionen zu fordern, die wohl seines Amtes sind, sonst aber nur lose t oder gar nicht zu den Pstichten zählen, die ihm satzungsmäßig obliegen. f) Dass Jedermann seinem Dienstgeber und seinen Mitmenschen gegenüber höflich, anstellig und dienstbereit sein müsse, versteht sich von selbst. Allein höflicher als höflich und anstelliger denn anstellig, mit einem Worte, ein sogenanntes „Mädchen für Alles" zu sein, dem man selbst den niedersten Servilismus mir nichts dir nichts zumuthet — das lasse sich kein Genosse beifallen, dem seine Amtsehre und Socialstellung höher gilt als die zweifelhafte Würde eines „Meschubed“. g) Versieht es ein College mit 1200 Kronen Jahresgehalt gerade so gut und gerade so schlecht hauszuhalten, wie Einer mit dem fünffachen, oder ein Anderer mit dem zehnfachen Jahreseinkommen, so bleibe es ihm unbenommen, diesen undjenen der Cantorposten mit ellenlanger Pflichtenserie anzutreten und zuzuschauen, wie er mit ihr und mit dem, was sie an Lohn abwirft, fertig wird. Sache der von uns gedachten, neuorganisirten Canloren-Vereinigung sei es, reinen Tisch darüber zu schaffen und eine Gehaltsnorm sestzustellen mit einem Minimal» satze, was die kleinste und was die größte Corporatious-Gemeinde zu zahlen habe für so und soviele Functiouspflichten, i als sie von einem Cantor zu heischen sich bemüffigt sieht.! h) Ein Jahresprovisorium sei nur daun statthaft, wenn j der Anfzuuehmrnde als Neuling ins Amt eintritt, oder wenn dieses Probejahr als nothwendige Vorstufe zu einem zweifellos! beabsichtigten Definitivum dient, was allerdings schon im Vertrage klar und deutlich ausgesprochen werden müsste.! i) Halbjährige Kündigungsfrist mit gegenseitiger Verbindj lichkeit. k) Die Creirung eines Hilfsfondes zu Gunsten Jener, die wegen momentaner Stellenlosigkeit gezwungen wären, seine Mittel in beschränktem Maße gegen nachträgliche Rückzahlung, in Anspruch zu nehmen, soll nach Kräften augestrebt werden. 1) Von einem Strikeionde in des Wortes eigentlichem Sinne sei bei diesem Jdealverein gänzlich abzusehen, da wir echod boir usoh’najim mimischpacha weniger gewappnet und wenigem I