Die Wahrheit
- Journal
- Die Wahrheit
- Volume
- 1900
- Issue
- Heft 26 (20.7.1900)
- Date
- 1900-07-20
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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Die MaypHsit Redaktion u. Admiiiistraiion Wien. II/]. Novaragaffe 27. K k. österr. Postjparcasia Eheck-Conto Nr. 816.251. r » : 20 Heller per Nonpareille-Zeile. Atzonnements- und Jnsertions» betrüge sind in Wien zahlbar. »abhängige eiischrifi für Erscheint jeden Fveitng. Natt»: «Das Siegel Gottes ist Wahrheit Ganzjährig . . Halbjährig . ... St. 9.— _ Ü Für Lultusbeamte: |t Ganzjährig ... St. l®.- jj _ fl Für Ausland: > Ganzjährig .... •.» »aif 6 Rubel oder >6 FrcS. Ar. 26. Wien, 26. Zuli tm. Anhalt r Zur Rabbinerfrage. — Ein Wort zu unserer Frauensrage. — Unsere Kinder. — Baron Hirsch-Stiftung für Galizien. — Gemeinde- und Vereinsbote. — Zur Organisationsfrage. — Verschiedene Nachrichten. — Feuilleton: Nihilist. Wir ersuchen die geehrten Herren Abonnenten nm umgehende Einsendung des Abonnementsbetrnges. Aie Administration. Zur Labbinerfrage in Men. Der Vorstand der Wiener Cultusgemeinde kann selbst in den Sommermonaten, wo man sich in allen Vertretungskörpern und Gemeindestuben die schwere Bürdenlast ein wenig erleichtert, nicht zu Athem kommen. Kaum war die Statutenrevision nach heißen Kämpfen und verschiedenartigen Compromissen glücklich unter Dach gebracht, kaum hat die Cantorfrage am Leopoldstädter Tempel ihre Lösung gesunden, als schon neue Sorgen in Gestalt der Räbbinerfrage an ihn hernntraten, freilich Sorgen, die der Vorstand sich selbst bereitet, oder zum mindesten selbst vergrößert hat. „Rabbinerfrage?" wird mancher Leser erstaunt ausrusen. „Ja gibt es denn überhaupt in Wien eine „Rabbinerfrage?" Die Antwort darauf haben wir bereits in vorletzter Nummer dieses Blattes gegeben, wo wir mittheilten, dass im Schoße des Vorstandes behufs Anstellung eines Rabbiners und Predigers Berathungen und Verhandlungen gepflogen werden, die bezüglich der in Aussicht genommenen Persönlichkeit bereits zu einem positiven Ergebnis gelangt sind. Und im Gegensätze zu den betreffenden Bestimmungen der Statuten beabsichtigt der Vorstand, diesmal von der Zuziehung eines Vertrauensmänner- Collegiums aus dem Kreise der Gemeindemitglieder abzusehen und die Lösung in der Weise herbeizuführen, indem er zunächst nur einen Beisitzer im Rabbinate anstellt, wozu er aus eigener Machtvollkommenheit berechtigt ist, und dieser Beisitzer würde dann auch zur Stellvertretung auf der Kanzel im Stadttempel, oder im Leopoldstädter Tempel bei Abhaltung von Predigten, bei Trauungs- und Leicheufunctionen, überhaupt dort, wo sich die Nothwendigkeit einer Stellvertretung ergibt, herangezogen werden. Wir wollen gerne annehmen, dass zunächst nur praktische Ertvägurigen den Vorstand bestimmten, die Lösung der Rabbinerfrage zu vereinfachen und den schwer beweglichen Apparat des Vertrauensmänner-Collegiums nicht in Function treten zu lassen, die Angelegenheit könnte so viel rascher und mit viel weniger Widerspruch erledigt werden; aber aus mannigfachen Gründen erachten wir es dennoch, sowohl im Interesse des Vorstandes als auch im Interesse der Gemeinde, als eine Pflicht der Publicistik, gegen einen derartigen Vorgang Stellung zu nehmen und den austauchenden Bedenken öffentlichen Ausdruck zu leihen. Abgesehen davon, dass es bei einer so wichtigen Frage, wie es die Anstellung eines Rabbiners und Predigers ist. nicht auf eine rasche, sondern blos aus die richtige, zweckmäßige und allseits befriedigende Lösung ankommt, erblicken wir in der vorher angedeuteten Absicht des Vorstandes eine statutenwidrige Verkürzung der Gemeindemitglieder, resp. Synagogenbesucher. Der Vorstand, deffen Mitglieder überdies zu einem guten Theile durch berufliche und sociale Verpflichtungen verhindert sind, am Gottesdienste in der Synagoge theilzunehmen, was ihnen keineswegs zum Vorwürfe gemacht werden soll, stellt den Rabbiner nicht für sich an, er ist hier, mehr als in allen anderen Agenden, blos der Mandatar der Gemeinde, die mit vollem Rechte darauf Anspruch erheben kann, auf die Wahl des Mannes, von dem sie an Sabbathen und Festtagen Belehrung und Erbauung erhalten soll, den statutenmäßigen Einfluss zu nehmen. Aus diesem Grunde ist mit gutem Vorbedachte in den Statuten der meisten jüdischen Gemeinden, und so auch im Statute der Wiener Cultusgemeinde, die Bestimmung enthalten, dass bei der Wahl eines Rabbiners durch das Institut der Vertrauensmänner ein Einvernehmen mit der Gemeinde gepflogen werden soll. Ja, diese Bestimmung, welche bisher niemals außer Acht gelassen wurde und die nur scheinbar eine Beschränkung der Actionssreiheit des Vorstandes bedeutet, ist geradezu im Interesse des letzteren gelegen; denn die Vertrauensmänner sind nach unserer Anschauung unter anderem auch dazu berufen, die schwere Verantwortung des Vorstandes, auch über seine Amtsdauer hinaus, zu entlasten und auf die Gemeinde abzuwälzen, und jedes Mitglied des Vorstandes kann auch noch in späteren Zeiten sein Volum mit dem beruhigenden Bewusstsein vertreten, dass es nicht eigenmächtig gehandelt, sondern auf die Wünsche der durch die Vertrauensmänner repräsentirten Gemeinde die mit seiner Ueberzeugung übereinstimmende Rücksicht genommen hat. Von diesem Benesicium durch Umgehung der Vertrauensmänner keinen Gebrauch zu machen, halten wir nicht für einen Act besonderer politischer Klugheit. Freilich dürfte die Zahl der Vertrauensmänner keine allzu - große sein. Einerseits würde schon die Zusammensetzung des Collegiums aus Schwierigkeiten stoßen, weil es selbst in der Großstadt kaum hundert Personen gibt, die wirklich befähigt und berufen sind, die Qualifikation eines Rabbiners nach allen Richtungen vollallf zu beurtheilen — und wir glauben, ohne auf ernsten Wider-