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Die Wahrheit · 1900-06-01 · Heft 19 (1.6.1900) · page 5

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Journal
Die Wahrheit
Volume
1900
Issue
Heft 19 (1.6.1900)
Date
1900-06-01
Page
– (sequence 5)
Language
German
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Nr. 19. Die Wahrheit. Seite 5. theilen?-Oder war es nur eine Verlegenheitsauskunft in der Noth? Offenbar letzteres. Eine ähnliche Nothlage bereitet sich vor. Wie mitgetheilt wird, geht der Vorstand mit der Absicht um, die Zahl seiner in der letzten Zeit „ernannten" Rabbiner zu vermehren. Es kann nicht geleugnet werden, dass einem dringenden Bedürfnisse damit insofern abgebolfen werden könnte, als unter den bereits „Ernannten" auch solche sich bestnden, die vermöge ihrer Befähigung als für dieses Amt in der Wiener Cultusgemeinde vollkommen geeignet nicht bezeichnet werden müssen. Anstatt aber von diesem Gesichtspunkte aus die Wahl zu treffen, hat der Vorstand, wie man hört, einen Candidaten in Aussicht genommen, dessen Qnalification derjenigen der eben charakterisirten Functionäre glcichwerthig ist. Damit ist aber eine neue Nothlage geschaffen. Wohl wird gesagt, es handle sich nur um die Besetzung einer ,.Kaplan"-Stelle, die zur Aushilfe für den Oberrabbiner creirt werden soll. Daran ist jedoch schwer zu glauben. Die Rüstigkeit, Pflichttreue und Energie des Qberrabbiners leisten Gewähr, dass die Obliegenheiten seines Amtes noch lange, lange von ihm selbst werden versehen werden können. Ueberdies stehen ihm ja die Rabbinalsassessoren hilfsbereit zur Seile. Dagegen kann, wie gesagt, nicht verschwiegen werden, dass der Gemeindcumfang und die hieraus erwachsenden rabbinischen Aufgaben eine Vermehrung der Zahl der Rabbinen erheischen. Wohl hat der Gemeindevorstand eine Anzahl von beu Titel „Rabbiner" führenden Functionären ernannt, aber es kann — ihre sonstigen Eigenschaften in Ehren — nicht gesagt werden, dass sie den Anforderungen vollkommen zu entsprechen in der Lage sind, die die größte Gemeinde des Continents an ihre geistliche» Vertreter zu stellen berechtigt ist. Für die Wiener Gemeinde kann nur das Beste gut genug sein. Der noch anznstellende Rabbiner müsste den beiden Hauplrabbinern, Dr. G üd e m a n n und Dr. S ch m i d l, in seinen Rechten und Pflichten gleichgestellt, aber ebenso wie diese für sein Amt ausgezeichnet qualificirt sein. Noch Eines: Der neu zu bestellende Rabbiner müsste von Vorneherein seine Bereitwilligkeit erklären, in den Sephiratagen Trauungen vorzunehmen. Es darf nicht Vorkommen, dass bei Trauungen, die um diese Zeit in Anwesenheit der Elite der Gesellschaft, vor Vertretern der Geburtsaristokratie und Coryphäen der Wissenschaft vorgenommen werden, die seelsorgerliche Function in einer dem Ansehen der Gemeinde nicht entsprechenden Weise versehen wird. Aber nicht gegen den betreffenden Amtsverweser soll deshalb ein Tadel ausgesprochen werden; denn nicht an dem Functionär, sondern an der getroffenen oder vielmehr nicht entsprechend getroffenen Verfügung liegt die Schuld. Solchen und ähnlichen Nöthen kann aber nicht durch Statutenänderung und Pluralwahlberechtigungen der mehr als 200 Kronen stenerzahlenden Gemeindemitglieder vorgebeugt werden; nur die Qnalification der Vorstandsmitglieder im Sinne effectiver Sachkenntnis und unverfälschten Fortschrittes kann hier eine Remedur schaffen. Äffaire Äraten. Am 30. December 1899 verschwand die noch nicht vierzehnjährige Tochter Michalina des Krakauer Kaufmannes Israel Araten, während die Eltern in der Synagoge weilten, aus dem väterlichen Hause. Noch am selben Tage erstattete der besorgte Vater bei der Krakauer Polizeidirection die Anzeige von dem Verschwinden des Kindes. Am 31. December erfuhr er, dass Michalina sich aus Zureden einer im Hanse beschäftigten Frauensperson in das Kloster der Felicianerinnen begeben habe. Herr Araten verfügte sich sofort in Begleitung eines Polizeicommissärs in das Kloster und verlangte seine Tochter zu sprechen. Die Oberin, Schwester Marie Rosalia, versprach, seinen Wunsch zu erfüllen. Michalina wurde in das Nebenzimmer gebracht und der Vater hörte das Schluchzen seines Kindes hinter der geschlossenen Thüre. Gleich darauf erschien die Oberin allein und bedeutete Herrn Araten, er möge nach j fünf Tagen wiederkommen, das Kind müsse sich erst an die! Umgebung gewöhnen.! Zwei Tage später richtete Araten eine Eingabe an die! Polizeibehörde, in welcher er unter Berufung auf § 145 des! allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches um die erforderliche Afsi- - sten; ansuchte, damit er sein Kind sehen und sprechen könne, j Trotz der klareil Bestimmung der erwähnten Gesetzesstelle, wo-! nach die Eltern berechtigt sind, vermisste Kinder aufzusuchen, i entwichene zurückzufordern und flüchtige mit obrigkeitlichem; Beistände znrückznbringen, lehnte der Polizeidirector Korytkiewicz j die angesuchte Intervention mit beu Worten ab: „Was, ich! werde ein Mädchen aus einem Kloster heransnehmeu?" Erft I nach neuerlichen Einschreiten Araren's wurde ihm der Polizei-! commissär Tomaschik mitgegeben. Die Oberin verweigerte auch! diesmal die Voriübrnng Michalina's unter dem Vorwände, dass; dieselbe häuf sei. Als der Polizeicommissar bemerkte, die! Mutter des Kindes sei schwer krank und wünsche dasselbe vor i ihrem Tode noch einmal zu sehen, erwiderte die Oberin: „Sie! wird sie im Himmel Wiedersehen."; Auf Verlangen des Vaters begaben sich der Gerichtsarzt Dr. Filimowski und Uuiversitätsprosessor Zulawski in das Kloster und beide Aerzte constatirten, dass Michalina vollkommen gesund sei. j Erst nach neuerlichen dringenden Vorstellungen Araten's! wurde Polizeicommissär Tomschik am 22. Januar angewiesen, | in aller Form die Volsührnng des Mädchens zu verlangen. ' Die Obenn antwortete: „Zn siedelt Tagen wird sie ihr Vater sehen können." Als der Beamte die Schwester Marie Rosalia \ ans die Gesetzwidrigkeit dieses Vorgehens aufmerksam machte! eittgegnete die Oberin: „Wir werden uns beim Gericht! b e in ü h e n, dass die Herausgabe v e r; 5 g e r t w e r d e, i bis das Kind das Alter von 14 Jahren erreicht j haben und derTause fein gesetzlichesH indernis im Wege stehen wird. Z >l; w i s ch e u w i r d s i e v o n > hier w e g g e f ü r t w e r d e n." Der Beamte begnügte sich damit, diese Antwort stillschweigend entgegenznnehmen und proj tokollarisch festzustellen. j Als Araten am festgesetzten Tage des 29. Januar sich bei : der Polizeibehörde einfand, lag eine Meldung der Schwester : Marie Rosalia vor, wonach Michalina zwei Tage vorher, am ' 27. Januar, angeblich aus dem Kloster entflohen sei. Die Unwahrheit dieser Behauptung ist durch Zeugen festgestellt. , Vielmehr war das Mädchen von zwei Felicianerinnen, deren eine den Namen Zsidora führt, aus dem Krakauer Kloster eut-! führt und in das mit diesem affiliirre Kloster Lagiewniki bei! Podgorze gebracht worden. Die Allwesenheit Michalina's in! Lagiewniki ist durch die dortige Gendarmerie conftalirt worden,! die jedoch ohne directen Auftrag, sich der Entführten zu bej mächtigen, nicht entschreiten wollte. Araten wendete sich an den j Bezirkshauptmann von Podgorze um obrigkeitlichen Beistand, allein dieser reifte erst nach Lemberg, um sich beim Statthalter Grafen Pininski Raths zu erholen, und als er von dorr zurückkehrte, war Michalina aus Lagiewniki verschwunden. Seither hat der verzweifelnde Vater sein Kind in verschiedenen Klöstern, so in Binczice, Morawice, Wola justowska, Kenty und Wielowies gesucht, allein überall haben die politischen Behörde» die verlangte Assistenz verweigert und kaum halte der Vater den behördlichen Organen beu neuen Aufenthalt seiner Tochter zur Kenntnis gebracht, wurde das Mädchen sofort in ein anderes Kloster geschickt. Nur in Kenty leistete der Bürgermeister Herrn Araten die im Gesetze begründete Assistenz. Er wurde dafür wegen Hausfriedensbruches zu zehntägigem Arrest verurtheilt, welches Unheil das Appellgericht von! Wadowice aufhob. Nachdem so die politischen Behörden sich ihrer gesetzlichen Verpflichtung beharrlich entschlugen, nahm Araten am 1. Februar 1900 beim Justizminifter Freiherrn v. Spens-Booden Audienz und trug demselben die inständige Bitte vor, ihm auf gerichtlichem Wege zu seinem Kinde zu verhelfen. Der Zustizminifter entließ den tiefgebeugten Mann mit den trostvollen Worten;

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