Die Wahrheit
- Journal
- Die Wahrheit
- Volume
- 1900
- Issue
- Heft 4 (26.1.1900)
- Date
- 1900-01-26
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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- Mohel 4× ep/1006163
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Nr. 4. Seite 6. Die Wahrbc.t. ist und bleibt die alleinige Ursache der Lebensfähigkeit und Unverwüstlichkeit unseres Stammes. Mögen die modernen Forscher uud Denker die Lösung dieses Problems wo immer suchen: sie werden nur Nebcnursachen, Mitfactoren finden, der Hauptgrund ist und bleibt der eben erwähnte. Einen dieser Mitfactoren, der von Vielen als Hauptfactor hingestellt wird, möchte ich nicht unerwähnt lassen, da derselbe mit der diesen Betrachtungen zu Grunde liegenden Idee in einigem Contacte steht. Diese Denker, unter denen sehr viele unserer Stammesgenossen anzutreffen sind, wollen uns jede unserem Wesen innewohnende Widerstandsfähigkeit absprechen und die Thatfache unseres zähen Zufammenhalteus nur und ausschließlich aus dem „äußeren Drucke" ableiten. „Ein halbes Jahrhundert gänzlicher Jgnorirung — und aus ist es mit diesem Stamme!" So vernünfteln die naiven Gelehrten, freilich nicht aus Hass oder Argwohn, sondern aus Unkenntnis des inneren Wesens unseres Stammes, ans mangelnder Vertrautheit mit den in den tiefsten Tiefen unseres Volkswesens schlummernden Kräften. Die Geschichte weiß von einem Volke zu erzählen, welches viel Ähnlichkeit mit unserem Stamme hatte. Es wanderte durch Wüsten und Einöden, unterschied sich scharf von allen anderen Völkern durch Sprache, Sitte, Lebensweise und Körperbau, trat in der Geschichte schon 2000 Jahrn vor u. g. Z. auf, wurde von eitlem mächtigen Volke (Chinesen) unterjocht, trat dann wieder als selbstständiges Volk auf, führte größtenteils ein Nomadenleben, zerfiel in zwei Theile mit getrennten Wohnsitzen, wurde von allen Nachbarvölkern gehasst und verfolgt und durch die Verfolgung gehärtet und gestärkt. Ich meine die Hunnen. Welch frappante Aehulichkeit mit dem jüdischen Volke! Und doch wie verschieden ihre Schicksale! Alle unbestreitbaren Vorzüge der Hunnen, ihr robuster, stämmiger Körperbau, ihre bescheidene naturgemäße Lebensweise, ihre historisch anerkannte Kricgstüchtigkeil, Todesmuth und Solidarität in Minuten der Gefahr — all diese Vorzüge schützten sie vor dem Untergange nicht. Sie verschwanden spurlos. Und die ihnen so frappirend ähnlichen Juden, sie leben noch immer und denken noch gar nicht aus Sterben. Ja, sie rhanrastren gar hier imb da von Neubelebnng, Verjüngung uud Verschönerung! Selbst die Auflösungsrecepte, die ihnen von eigenen und fremden Aerzten in so starken Dosen verschrieben wurden, versagten ihre Wirkung; sie riefen nur eine mehr oder minder starke Gährung hervor, allein zur gänzlichen Auflösung kam es nicht, nicht einmal zur Zerlegung in aus drei Atomen bestehende Moleküle . . . (Fortsetzung folgt.) Die Mechesrage in Ungarn. Zu Beginn des neuen Jahres trat ein Erlass des Minister des Innern in Kraft, nach welchem von nun jede ungarländische israelitische Cultusgemeinde verpflichtet ist, betreffs der Beschneidung die nachfolgenden, bei den angesehenen israelitischen Cultusgemetnden ohnehin schon in Geltung bestehenden Vorschriften streng einzuhalten. I. Die Beschneidung darf nur eine solche Person vollziehen, die hiezu von der Cultusgemeinde die Erlaubnis hat. II. Die Cultusgemeinde darf zur Vollziehung der Beschneidung nur demjenigen Erlaubitis geben, der durch ein behördlichärztliches Zeugnis nachweist, dass er gesund ist und die zur Vollziehung der Circumcision nöthige Qualification und verlässliche Geübtheit besitzt. III. Der Mohel soll, wenn er kein Arzt ist, die Operation nach Möglichkeit unter Controlle eines Arztes vollziehen. Die Gegenwart eines controllirenden Arztes ist streng verpflichtend in solchen Fällen, wo an den Geschlechtsteilen des zu beschneidenden Kindes irgend eine angeborene Abnormität ist oder die Anzeichen einer Krankheit vorhanden sind. IV. Dem Mohel wird es zur strengen Pflicht gemacht, bei seinem Vorgehen die im Nachfolgenden anfgezählten Anordnungen pünktlich einzuhalten. I* Der Mohel hat vor der Operation seine Hände mit Seife gut abzuwaschen, mit einer reinen Bürste abzureiben, seine Fingernägel zu reinigen und schließlich seine Hände-mit.reinem Alcohol oder mit einer anderen desinficirenden Flüssigkeit, die eventuell der Arzt zu diesem Zwecke bezeichnet, gründlich zu desinficiren. 2. Das Messer, tvelches zur Operation verwendet wird, muss ganz rein sein; vor der Beschneidung muss es in Alcohol desinficirt, mit ausgekochtem Wasser abgewaschen werden. 3. D a s B e s p r e n g e n m i t in den Mund g e - n o m m e n e m Wein i st st r e n g Verbote n. 4. Zur Stillung der während der Beschneidung entstehenden Blutung ist eine in dreiprocentige Borlösung getauchte reine Watlacompresse zu verwenden. 5. Zum Verband der Wunde nach der Operation und während der uachherigen Behandlung ist desinficirtes Verbandzeug zu benützen. 6. Der Mohel ist verpflichtet, das Messer nach der Beschneidung mit Wasser zu waschen und in Alcohol zu desinficiren. 7. Bei der Behandlung während der Heilung ist zum Waschen der Wunde dreiprocentige Borsäure zu benützen. 8. Der bei der Beschneidung anwesende Arzt ist verpflichtet, das Vorgehen des Mohels zu controlliren und schriftlich zu bezeugen, dass die Beschneidung in seiner Gegenwart und unter strenger Befolgung obiger Anordnungen erfolgte. Dieses ärztliche Zeugnis bat der Mohel spätestens innerhalb 3 Tage der Gemeinde vorzulegen, wo es aufbewahrt werden muss. V. Wer ohne Erlaubnis der Cultusgemeinde eine Beschneidung vornimmt, begeht eine Uebertretung, welche mit einer bis 200 Kronen reichenden Geldstrafe, im Nichteinbringungsfalle, 20 Kronen pro Tag gerechnet, mit entsprechender Haft bestraft wird. VI. Derjenige Mohel, der, obgleich er zur Vollziehung der Beschneidung eine Erlaubnis hat, die Circumcision ohne Einhaltung obiger Vorschriftelt vollzieht, begeht eine Uebertretung, die mit einer bis 100 Kronen reichenden Geldstrafe, im Nichteinbringungssalle mit entsprechender Haft, 20 Kronen pro Tag gerechnet, bestraft wird. Außerdem kann ihm das Circumcisionsrecht entzogen werden. Dies ist der Wortlaut des Erlasses. Jeder Uneingeweihte wird sich hierüber wundern, dass der derzeit mit der Leitung des Ministeriums des Innern betraute Ministerpräsident sich jetzt veranlässt sah, die Beschneidnngsangelegenheit zu regeln. Aber die Sache verhält sich folgendermaßen: Es sind in letzter Zeit an das Ministerium viele Klagen gelangt, in welchen behauptet wurde, dass infolge' ungeschickter und oberflächlicher Handhabung der Beschneidung bei den Israeliten sehr viele Sterbefälle vorgekommen sind. Dies bewog Herrn von Szell, wie er das selbst in der Motivirung seines Erlasses mittheilt, die Regelung der Beschneidung, ohne Tangirung der rituellen Ceremonien, vom Gesichtspunkte der sanitären Interessen in Angriff zu nehmen. Um zweckentsprechende und nirgends Aerger erregende Maßregeln treffen zu können, wandte sich der Regie - ruugsches zuerst au den Vorstand der Budapester israelitischen Cultusgemeinde mit der Anfrage, welche Vorkehrungen dieselbe getroffen hat, um Verblutungen und Jnfectionen während der Beschneidung vorzubeugen. Hierauf sandte das jüdische Matrikelamt dem Ministerium des Innern jene auf die Beschneidung Bezug habenden Vorschriften ein, welche bei der Budapester israelitische Cultusgemeinde seit dem Jahre 1887 in Kraft sind und welche mit jenen Verordnungen vollkommen übereiustimmell, die der ministerielle Erlass für fämmtliche israelitischen Gemeinden Ungarns festgesetzt hat. Gegen die ersten 3 Paragraphe lässt sich weder vom sanitären noch vom religiösen Standpunkte irgend etwas einwenden. Hingegen hat der Paragraph 4 zu sehr großem Unwillen Anlass gegeben. Da durch denselben der Mohel gezwungen I wird, wenn eine Beschneidung au einem Sabbath stattfindet, vor! und nach der Operation mehrmals eine Sabbathentweihung zu