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Die Wahrheit · 1899-10-21 · Heft 33 (21.10.1899) · page 6

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Journal
Die Wahrheit
Volume
1899
Issue
Heft 33 (21.10.1899)
Date
1899-10-21
Page
– (sequence 6)
Language
German
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Seite 6. Die Wahrheit. Nr. 33. für die israelitische Kinderbewahr-Anstalt fl. 500-—; für den israelitischen Frauen-Wohlthätigkeitsverein fl. 5OO'—; für den Verein zur Unterstützung mittelloser israelitischer Studierender fl. 500-—; für den Unterstützungsverein „Edelsinn" für dürftige Wöchnerinnen fl. 500-—; für Arme am Begräbnistage der Frau Schey fl. 200-—. Für verschiedene Wohlthätigkeits-Jnstitute in der Gemeinde wurden gespendet: Von Herrn Samuel Rieß fl. 300-—; von Herrn Sigmund Mandl fl. 100-—; von Herrn Dr. Maximilian Steiner fl. 175-—; von Herrn Adolf Pichler fl. 100-—; von Herrn M. Hausberg für die „Chewra Kadischah" fl. 2O- —; von der „Chewra Kadischah" im XVI. und XVII. Bezirke für Arme fl. 100-—; von Herrn Heinrich Guttmann für Arme fl. 20-— und für das israelitische Spital fl. 20-—: von Herrn Samuel Tag für den israelitischen Waisenverein fl. 25-—; von Frau Fanny Königstein für den israelitischen Wohlthätigkeitsverein M. 50-—; von Herrn Max Springer für einen Waisenknaben fl. 5-—; von Herrn Börsensensal Wilhelm Mayer für das Siechenhaus fl. 1O0-—; von Herrn Dr. Paul Hammerschlag für das Siechenhaus fl. 10-—; von Herrn Moritz Edler von Kuffner für Arme fl. 100'—; von Frau Marie Bondy für Arme fl. 5'—; von Herrn Adolf Pollitzer zur Ausspeisung jüdischer Untersuchungs-Häftlinge fl. 5-—; von Frau Lina Körmendi für Waisenkinder fl. IO'—; von Frau Betti Kollio eine Thorabinde für den Ottakringer Tempel. Den Spendern wird der Dank votirt. Namens des Vertretercollegiums berichtet Cultusvorsteher Salo Cohn über die Festsetzung der Beiträge für Stifter, Gründer und Förderer des Siechenhauses. Dieselben werden gemäß dem Anträge des Referenten in nachfolgender Höhe festgesetzt: Beiträge für Stifter fl. 6000'—, für Gründer fl. 3000'—, für Förderer fl. 1000-—. Vertreter Dr. Maximilian Steiner referirt Namens der ersten Section über die Regulirung der Taxen für Ehetrennungen. Die Taxen zerfallen in zwei Kategorien und sollen die einen (unumgängliche Auslagen) mit 16 fl., die anderen (Gebühren für die Rabbiner) in fünf Stufen, je nach der Cultussteuerleistung festgesetzt werden. 25 fl. für Personen, die keine Cultussteuer zahlen 40 fl. bei einer Cultussteuer von 10 bis 15 fl. 60 „ „ „ „ „ 20 „ 80 „ „ „ „ „ 25 bis 50 „ 100 „ „ „ „ „ über 50 „ Unbemittelte werden von der 25 fl. - Taxe befreit, die 16 fl.-Taxe muss in jedem Falle bezahlt werden. Da jedoch viele Parteien nicht in der Lage sind, selbst die 16 fl.-Taxe zu leisten, wird beantragt, von sämmtlichen Gebühren einen gewissen Percentbetrag in Abzug zu bringen und aus diesen Abzügen einen Reseroefond zu schaffen, welcher zur Deckung der unumgänglichen Taxe für Unbemittelte herangezogen wird. Zur textlichen Präcisirung des Antrages bemerkt II. Vicepräsident Dr. Koh n, dass unter Personen, die keine Cultussteuer zahlen, nur solche gemeint sein können, welche in Wien domiciliren, weiters beantragt er, für Personen, die nicht in Wien domiciliren und hier eine Ehetrennung ansuchen, gleichfalls eine Erhöhung der Taxen festzusetzen. (Dieser Antrag wird der I. Section zur Berathung zugewiesen und hierauf der Antrag des Referenten angenommen.) Cultusvorsteher Dr. Berger referirt Namens der V. Section über „rituelle Trauungen civil getrauter jüdischer Eheleute". Es handelt sich hier um solche Eheleute, die in Ländern, wo die obligatorische Civilehe besteht, civil getraut wurden und die sonst übliche rituelle Trauung zur Zeit der civilen Eheschließung unterlassen haben, dieselbe aber nachträglich in Wien vornehmen lassen wollen. Die V. Sectiou, welche die Angelegenheit eingehend berathen hat, stellt nun folgende Anträge: 1. Im Principe sind derartige rituelle Trauungen zulässig, jedoch ist für diese Fälle eine Instruction für die Rabbiner auszuarbeiten. 2. Zur Vornahme der Trauungen sind nur die Gemeinde- Rabbiner competent. 3. Es findet keine Verkündigung statt, und die Trauungen werden nicht in das Trauungsbuch, sondern in ein zu diesem Zwecke anzulegendes Vormerkbuch eingetragen. 4. Die Beschlüsse des Vorstandes sind der Statthalterei zur genehmigenden Kenntnis vorzulegen. Unter Hinweis auf die Verschiedenheit der ehegesetzlichen Bestimmungen in Oesterreich und in anderen Ländern, von denen namentlich Ungarn hier in Betracht kommt, wünscht Cultusvorsteher Dr. Spitzer die Aufnahme eines 5. Punktes, dass der Rabbiner vor der Vornahme einer derartigen rituellen Trauung sich die Ueberzeugung verschaffen müsse, dass weder nach dem bürgerlichen Gesetzbuche noch nach den religiösen Satzungen ein Ehehindernis vorliegt. Cultusvorsteher Dr. Rappaport hält das Ansuchen der Genehmigung seitens der Statthalterei nicht für nothwendig, da die rituelle Trauung nur ein rein ritueller Act ist und auf die durch die vorangegangene civile Trauung staatlich befestigte Ehe keinen Einfluss hat. II. Vicepräsident Dr. Kohn bemerkt hierauf, dass die Legalisirung der Ehe wohl in die Competenz der Gerichte und nicht in die der-Statthalterei gehöre; trotzdem erscheine die Einholung einer Genehmigung seitens der Statthalterei zur Deckung der Rabbiner nothwendig. Nach diesen Erklärungen zieht Dr. Rappaport seinen Antrag zurück, vorausgesetzt, dass bei Einholung der Genehmigung seitens der Statthalterei auch das erwähnte Regulativ für die Rabbiner vorgelegt wird. Nach einem Schlussworte des Referenten, der erklärt, dass die seitens der Herren Dr. Spitzer und Dr. Rappaport gegebenen Anregungen in dem ausführlichen Referate vor der V. Section Berücksichtigung gefunden haben, werden die Anträge der Section mit dem Zusatzantrage Dr. Spitzers angenommen. Cultusvorsteher Oberingeniur v. Mises referirt Namens der VI. Section über Vornahme von Anpflanzungen auf den Gratisgräber-Gruppen der israelitischen.Abtheilung des Centralfriedhofes. Der Referent schildert den peinlichen Eindruck, den die Gratisgräber im Gegensätze zu den bezahlten Gräbern Hervorrufen, und würde es sympathisch begrüßen, wenn die Gemeinde, wiewohl eine gesetzliche Verpflichtung für sie nicht besteht, durch Anpflanzung von Bäumen in den Gruppen der Gratisgräber den crassen Unterschied zwischen Reich und Arm milderte. Die Kosten belaufen sich auf circa 2000 fl. 1000 fl. sind hiefür bereits im Budget des Jahres 1899 präliminirt, und der Vorstand möge die noch fehlenden 1000 fl. in das Budget pro 1900 einstellen. Die Vorlage ist gerade jetzt an der Zeit, da die nöthigen Ausgrabungen im Herbst vorgenommen werden müssen. Kais. Rath Hirsch hält den Antrag vom ethischen Standpunkte gewiss der Berücksichtigung würdig, aber als Obmann der Finanzsection bittet er mit Rücksicht auf die Finanzlage der Gemeinde, die Angelegenheit auf einen späteren Zeitpunkt zu vertagen. Mit beredten Worten tritt Baurath Stiaßny für die Anpflanzungen ein, die auch er schon früher in der Section angeregt habe. In Würdigung der edlen Intentionen des Sectionsantrages und andererseits mit Rücksicht auf die Erklärung des Obmannes der Finanzsection stellt Herr Salo Cohn der Gemeinde zum Behufe der Anpflanzungen den noch fehlenden Betrag von 1000 fl. aus Eigenem zur Verfügung. Dieses hochherzige Anerbieten wird vom Vorstande dankend zur Kenntnis genommen und hierauf der Antrag des Referenten genehmigt. II. Vicepräsident Dr. Kohn referirt über eine Widmung der Frau Fanny v. Hoffmannsthal im Betrage von 10.000 fl., aus deren Zinsen alljährlich arme Witwen betheilt werden sollen. (Wird zur Kenntnis genommen.)

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