Die Wahrheit
- Journal
- Die Wahrheit
- Volume
- 1899
- Issue
- Heft 33 (21.10.1899)
- Date
- 1899-10-21
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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Seite 4. Die Wahrheit. Nr. 33. einmüthigen Wunsch des Vorstandes nach einer Berichtigung zu erfüllen, ohne mit den Intentionen des Vorstandes und seiner Protestrede in offenen Widerspruch zu gerathen. „Wir müssen uns aufraffen und unsere Sache selbst führen," so hat Herr vr. Steger im Musikvereinssaale gesprochen, und doch begnügte er sich mit dem Nachweise der Fälschung seitens des „Wiener Tagblattes". Als ob es überhaupt darauf ankäme, uns Juden oder nur die Leser der sogenannten „judenliberalen" Blätter von der Wahrheit zu überzeugen, und nicht vielmehr darauf, jene von dem Wahne des Antisemitismus bethörten Kreise der christlichen Bevölkerung, aus denen sich die Leser des „Deutschen Volksblattes" recrutiren, eines Besseren zu belehren. Und das konnte nur durch eine Berichtigung in jenem Blatte, in welchem die Fälschung verbreitet wurde, erreicht werden. Worte, nichts als Worte, und wir lechzen nach Thaten, die von unseren Führern ausgehen. Erfreulicher Weise können wir auch von einer schönen That berichten, die, wiewohl sie nicht mit der Protestkundgebung im Zusammenhänge steht, dennoch an dieser Stelle erwähnt werden möge, weil sie ebenfalls in der erwähnten öffentlichen Sitzung des Cultusvorstandes zum Ausdruck kam. Die Friedhofsection beantragte, wie an anderer Stelle ausführlich berichtet wird, die Anpflanzung von Bäumen auf den Gruppen der Gratisgräber und zur Deckung der Kosten die Einstellung von st. 1000 in das Budget pro 1900. Der Antrag wurde von mehreren Rednern warm befürwortet, aber der Obmann der Finanzsection sprach sich mit Rücksicht auf die dermalige Finanzlage der Gemeinde für die Vertagung der Vorlage aus. Da erklärte der Cultusvorsteher Salo Cohn, der die Bedenken des Obmannes der Finanzsecüon würdigte, aber auch den von schönen Motiven geleiteten Antrag der Friedhofsection nicht fallen sehen wollte, dass er aus eigenen Mitteln zum Zwecke der Anpflanzungen den uöthigen Betrag von fl. 1000 der Gemeinde zur Verfügung stelle, was vom Vorstande dankend angenommen wurde. Es entspricht nicht der Höhe der Spende und gewiss auch nicht den Intentionen des Spenders, von der Sache viel Aufhebens zu machen, aber die Spontanität der Spende und der durch dieselbe bekundete Wille, das, was man befürwortet, so rasch als möglich zur That umzusetzen, verdient öffentliche Anerkennung. Hier wurde ein lehrreiches Beispiel gegeben, wie Wort und That in Einklang zu bringen sind, und wir empfehlen dasselbe mutai-iZ mutanäis unseren Führern zur allgemeinen Nachahmung. Die poluaer Xffaire im Abgeordnetenhause. Nach nahezu dreivierteljähriger Unterbrechung sind die österr. Reichsboten wieder zu gesetzgeberischer Thätigkeit einberufen und der Constitutionalismus hiemit in sein volles Recht eingesetzt worden. Gleich in der ersten Sitzung des Abgeordnetenhauses, welche Mittwoch, den 18. October, stattfand, richteten die Abgeordneten vr. Byk, vr. Rappaport und Genossen eine die Polnaer Affaire betreffende Interpellation an den Justizminister und wiesen in derselben auf das sonderbare Verhalten der Justizorgane im Processe und die Hindernislose Verbreitung der Blutlüge durch die antisemitische Presse hin. Es ist zu erwarten, dass die Regierung, welche an demselben Tage durch ihren Chef die feierliche Erklärung abgab, sie werde bei Erfüllung ihrer Verwaltungs-Aufgaben den berechtigten Anliegen der Bevölkerung unparteiisch Rechnung tragen und das Vertrauen in die Verwaltung und die staatliche Autorität zu heben suchen, an dieser Interpellation nicht achtlos vorübergehen und ihre Unparteilichkeit auch den jüdischen Bürgern Oesterreichs beweisen wird. Die Interpellation hat folgenden Wortlaut: „In den letzten Monaten wird in ganz Oesterreich die ebenso falsche als furchtbare Beschuldigung systematisch und zielbewusst verbreitet, dass die Juden zu ihren rituellen Zwecken Christenblutes bedürfen. Die äußere Veranlassung zu dieser Bewegung gab der Strafprocess, welcher jüngst beim Kreisgerichte in Kuttenberg wegen des an Anna Hruza in Polna verübten Mordes stattfand. Der zufällige Umstand, dass ein Jude dieses Verbrechens des Mordes angeklagt war, dessen Schuld oder Nichtschuld ausschließlich der Entscheidung der competenten Gerichte anheimfällt, so dass diese Frage für die Gefertigten außer Betracht kommt, wurde von voreingenommener und den Juden offenbar feindseliger Seite dazu missbraucht, um in diesen ganzen Strafprocess vom Anbeginn der Untersuchung bis zur Hauptverhandlung die Suggestion des Ritualmordes hineinzutragen. Bei der Hauptverhandlung vor dem Geschwornengerichte stand der öffentliche Ankläger, dieser Vertreter des Staates, der öffentlichen Moral und des Gesetzes, im Bannkreise dieser Beschuldigung und er sprach in seinem Schlussvortrage, wenn auch mit vermeintlicher Vorsicht, doch m i t gemeingefährlicher Deutlichkeit von dem „bekannten Motiv" des Mordes, worin die directeste Bestätigung der Blutbeschuldigung lag. Auch der Vorsitzende dieser Hauptverhandlung fand kein Wort der Abweisung gegen jene Parteienvertreter, welche das Blutmärchen in der öffentlichen Gerichtsverhandlung vor einer erregten Menge fructificirten. Nur durch dieses Verhalten derJustizorgane, welche direct oder indirect das rituelle Motiv der That bestätigten, trotzdem der Strafprocess außer der aprioristischen Suggestion keinen ernstlichen Anhaltspunkt, geschweige denn eine Erhärtung hiefür ergab, gewann die Eingangs erwähnte Beschuldigung einen breiten Nährboden und den falschen Schein der Berechtigung. Diese thatsächlich grundfalsche und ungeheuerliche Blutbeschuldigung ist in jeder Beziehung geeignet, die anerkannte und rechtlich gleichgestellte jüdische Religions-Genossenschaft in ihren heiligsten Gefühlen zu verletzen und dieselbe dem Hasse und der Verachtung preiszugeben. Die hindernislose Verbreitung dieser Beschuldigung kann leicht von den verheerendsten Folgen begleitet sein, denn Die, welche zu ihren religiösen Zwecken des Blutes unschuldiger Menschenopfer bedürfen würden, könnten durch kein Gesetz und keine Gewalt geschützt werden, und müssten wahrhaft vogelfrei sein. In längst vergangenen I ah rhu nd erten erkannte man diese Gefahr und Päpste verboten ebenso wie weltliche Herrscher, darunter insbesondere polnische Könige, die Erhebung und Verbreitung dieser falschen Beschuldigung. Dies thaten insbesondere die Päpste Jnnocenz IV. (mit den Bullen vom 28. Mai 1247, 5. Juli 1247 und 22. September 1258), Gregor X. (7. October 1272), Martin V. (20. Februar 1422), Michael V. (5. November 1147), Paul III. (12. Mai 1540), welche mit aller Entschiedenheit und ihr'er ganzen Autorität es direct und unter Androhung der strengsten Kirchenstrafen den Christen verboten, gegen die Juden die Beschuldigung des rituellen Mordes zu erheben. Ein Gleiches thaten Polens Könige: Jan Olbrecht mit dem Edict vom Jahre 1496, Zygmunt I. 1514, Zygmunt August 1548, Stephan Batory 1576 und 1580, Zygmunt III. 1592, Wladystan IV. 1663, Jan Kazimir 1694, Miclal I. 1696, August II. 1736, August III. 1763 und Stanislaw August 1765. Diese Edicte der polnischen Könige legten der Verleumdung des Ritualmordes ewiges Still-