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Die Wahrheit · 1899-09-01 · Heft 28 (1.9.1899) · page 9

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Journal
Die Wahrheit
Volume
1899
Issue
Heft 28 (1.9.1899)
Date
1899-09-01
Page
– (sequence 9)
Language
German
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Gesterr.-ungar. Kantoren-Deitung. Nr. 28. Beilage zur Zeitschrift „Die Wahrheit". gahrg. 3>%M) Hoher, Weiland Rabbiner in Znaim. Gedenkblatt von S. Riefenfeld, Oberlehrer in Schaffa. Von berufener Seite wurde das Lebensbild des in der Ueberschrift gedachten Mannes in kräftigen Zügen entworfen. Als Jugendbildner und langjährigem Freund desselben sei es mir, auch nachdem sich der Grabeshügel über seine sterbliche Hülle gewölbt hat, gestattet, einige Gedanken zu äußern und zwei gravirende Momente festzuhalten. DaS eine bezieht sich auf dessen Thätigkeit als Religionslehrer, das andere führt uns die Gemüthstiefe des Verblichenen, sein goldenes Herz vor Augen. Wer ihn in seiner Schulstube ausgesucht hat, wird neidlos zugestehen, dass er seine Aufgabe voll erfasst hat, dass er die ethischen Wahrheiten in rationeller Weise in das jugendliche Herz gepflanzt; dass er die Jugend mit Feuereifer zur Bethätigung der Religion erzogen. Er wird einräumen, dass seine Unterrichts- Ertheilung nicht blos interessant, sondern auch anregend war, und dass er diesbezüglich bahnbrechend wirkte. Neben dieser hehren Auffassung seines erhabenen Berufes lief das Streben, seine Schüler glücklich zu machen und unbemittelte Studirende möglichst zu unterstützen. Nach dieser Richtung hin war Hotz er unablässig bemüht, den in seiner achtbaren Gemeinde Znaim stark entwickelten Wohlthätigkeitssinn greifbare Formen annehmen zu lassen. So fand sich bei ihm die Welt erhaltende Trias: Lllora, Aboda, Gfemilath chassodim in hervorragender Weise vor: Wissenschaftlichkeit und Thorastudium, Arbeit im Allgemeinen und Leitung des Gottesdienstes, Nächstenliebe und Anerkennung einer Wohlthat. Doch der Träger der Thora ist nicht mehr; die Stimme, welche bald im leisesten piano zur Andacht stimmte, bald in brausendem korto zur Begeisterung hinriss, ist versiegt, auf ewig verklungen. Nichts ist uns geblieben, nichts als die Erinnerung an ihn. Doch diese Erinnerung ist eine lebhafte, eine unverwüstliche, und sein Andenken wird stets hochgehalten werden. Rabbiner Ignaz Holzer, theurer Freund und College, möge Dir die Erde leicht sein! _ Zum jüdischen Synagogen-und Gemeiudeleben im Mittelalter. Von Leon Scheinhaus-Memel. (Schluss.) Auf einer zahlreich besuchten Synode, an der sich 150 namhafte Rabbiner aus Frankreich, der Normandie, Aquitanien, Anjou, Poitou und Lothringen betheiligt haben, wurden folgende Beschlüsse gefasst: 1. Dass kein Jude seinen Glaubensgenossen vor das Landgericht laden soll, es müsste denn sein, dass beide Parteien einverstanden seien, oder dass die schuldige Partei sich weigerte, sich vor das jüdische Gericht zu stellen. 2. Jeder Schaden, der der einen Partei durch dies einseitige Processiren beim außerjüdischen Gerichte erwachsen ist, soll der Kläger ersetzen, nach Abschätzung der sieben Gemeindevorsteher. 3. Niemand soll sich vor der weltlichen Behörde ein Vorsteher- oder Prevostamt erwirken oder erschleichen, sondern die Vorsteherwahl für die religiösen und gemeindlichen Angelegenheiten soll frei durch die Majorität der Gemeindemitglieder vorgenommen werden. Gegen Uebertreter dieser und anderer Synodalbeschlüsse wurde ein schwerer Bann ausgesprochen. Auch andere Beschlüsse, wohlthuend für das innere jüdische Leben, wurden eingeführt. Die Rabbinen übten diese synodale Gewalt nicht gegen das Volk, sondern im Sinne des Volkes und zum Besten der Gemeinden. Nach diesem berühmten Muster folgten im dreizehnten Jahrhundert die Mainzer Rabbiner-Synoden für die deutschen Juden. Sie verordneten ebenfalls, dass sich Juden keinerlei Unehrlichkeit gegen Christen und keine Münzfälschung zu Schulden kommen lassen sollten. Ein Angeber sollte gehalten sein, den Schaden, den er durch seine Angeberei angerichtet hat, voll zu ersetzen. Diejenigen, die beim König (Kaiser) aus- und eingehen, sollen nichtsdestoweniger verpflichtet sein, die Gemeindelasten zur Ausbringung der Steuern zu tragen. Wer sich ein religiöses Amt von einer christlichen Behörde übertragen ließe, solle dem Banne verfallen. In der Synagoge soll Andacht und stille Sammlung herrschen. Die Entscheidung über streitige Fälle sollten die Rabbinate und die Gemeinden von Mainz, Worms und Speyer, als die ältesten der deutschen Judenheit, treffen. Alle diese und viele andere Verordnungen führen den Namen aw, d. h. von Speyer, Worms, Mainz. l) Weit umfangreicher und einzig in ihrer Art in der gesammten Diaspora ist die berühmte Vier-Länder-Synode, die, kurz gesagt, ein gesetzgebendes und gesetzauslegendes jüdisches Parlament in Polen während beinahe zwei Jahrhunderten bildete und den Gemeinden eine außerordentliche Einigkeit, Halt, Stärke, und dadurch Ansehen nach innen und außen verlieh. Im letzten Viertel des sechzehnten Jahrhundertes etwa entstand diese hervorragende Institution unter der polnischen Judenheit, wie sie bisher im Verlaufe der jüdischen Geschichte in dieser Form noch nicht bestand. Es hatte sich bis dahin von selbst gemacht, dass bei dem Zusammenströmen von Rabbinern und Schulhäuptern mit ihrem Anhänge an den polnischen Hauptmessplätzen wichtige Fragen verhandelt, Processe geschlichtet und gemeinsame Verabredungen getroffen wurden. Die Nützlichkeit solchen Zusammengehens mag sich augenfällig herausgestellt und die Idee angeregt haben, regelmäßige Zusammenkünfte der Hauptgemeinde-Führer zu veranstalten, um gemeinsame, bindende Beschlüsse zu fassen. Die Führer und die Gemeinden müssen damals von einem guten Geiste beseelt gewesen sein, dass sie auf ein solches Zusammenwirken eingingen. Rabbi Mordechai Jaffa (vi2^>), ein aus Böhmen stammender Rabbiner, soll es gewesen sein, der die regelmäßigen Synodal-Versammlungen organisirte. Es einigten sich die Gemeinden der vier Hauptländer Groß- und Kleinpolen, Litthauen und Reußen, zu diesem edlen Zwecke, regelmäßig wiederkehrende General-Synoden (im) zu veranstalten, die an einem Hauptjahrmarktsplgtze zweimal jährlich in Lublin und Jaroslau tagen 0 Grätz, Bd. HI, p. BO.

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