Die Wahrheit
- Journal
- Die Wahrheit
- Volume
- 1899
- Issue
- Heft 22 (1.7.1899)
- Date
- 1899-07-01
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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Seite 6. Die Wahrheit. Nr. 22. hatten also fast dreiviertel Jahre in Anspruch genommen. Es wird hiedurch recht deutlich, dass das ganze Sanhedrin nur als ein Zwischenact innerhalb der Arbeiten der Deputirten-Versammlung zu betrachten ist. Fragen wir uns, was diese Einschiebung bezweckte, so brauchen wir nicht weit zu suchen. Die Versammlung selbst mußte naturgemäß wünschen, dass der Inhalt der von ihr ausgestellten Grundsätze in möglichst feierlicher Form bekanntgemacht und für die Juden des französischen Reiches als bindend erklärt würde. Dies konnte nur durch eine Behörde geschehen, die durch ihren Namen, ihre Zusammensetzung und die Formen, unter denen sie tagte, von vorneherein die Vorstellung erweckte, dass ihr die Befugnis zu maßgebender Auslegung der-Religionsgesetze nach jüdischem Recht und Herkommen innewohne. Nur eine Versammlung von Rabbinern, und zwar vorwiegend gelehrten und gesetzestreuen, konnte erwarten, ihre Aussprüche von der Masse ihrer Glaubensgenossen mit Vertrauen ausgenommen und als Gesetzes-Entscheidungen anerkannt zu sehen. Dem Kaiser aber war es, meiner Ansicht nach, bei der Berufung des Sanhedrin nur darum zu thun, dass in der Angelegenheit der Juden, denen er nun einmal seine Aufmerksamkeit zuzuwenden angefangen hatte, auch ganze Arbeit gemacht würde, und dass die Auslegungen, durch die volle Uebereinstimmung der jüdischen Dogmen, mit den Staatsgesetzen und mit der allgemeinen Moral festgestellt worden war, auch in Zukunft auf französischem Gebiete nicht mehr angetastet werden könnten. Dieser Zweck ist im vollem Maße erreicht worden. Der Gehorsam gegen die Staatsgesetze wird noch heute von den Rabbinern Frankreichs, gemäß den Entscheidungen des großen Sanhedrin, als eine religiöse Pflicht für jeden Israeliten erklärt. Die Auslegungen und Verordnungen des Sanhedrin, wie sie mit den Unterschriften von Sinzheim, Cologna, Emanuel Deutz und drei anderen Collegen im März 1807 bekannt gemacht wurden, gelten noch jetzt in Frankreich als die festen Säulen der jüdischen Glaubenslehre, an denen nicht gerüttelt werden darf. Ein Privater oder gar ein Rabbiner, der sich öffentlich mit diesen Bestimmungen in Widerspruch fetzte, würde der Strafe von Seiten des Staates verfallen. Es ist aber auch durch diese Verordnung nichts festgesetzt worden, was die Gewissensfreiheit auch des Frömmsten verletzen könnte und ihn an der praktischen Ausübung der jüdischen Lehren irgendwie zu hindern geeignet wäre. Entgegen vorher gehegten Befürchtungen — oder Hoffnungen — hat das Sanhedrin sich von jedem Eingriff in die altüberlieferten Satzungen fern gehalten und alle Bestimmungen der schriftlichen und der mündlichen Lehre in ihrer Integrität bestehen lassen. Wie sehr die leitenden Männer des großen Sanhedrin darauf bedacht waren, auch die Bestimmungen unserer Weisen unangetastet zu erhalten, beweist ein Brief, den die Rabbiner des Central-Consistoriums zu Paris 1810 an den Präsidenten des westphälischen Consistoriums zu Cassel, Israel Jacobsohn, gerichtet haben.*) Der Brief, der von Dav. Sinzheim als Präsidenten und Abr. di Cologna und Menachem Deutz als Groß-Rabbiner des Central-Consistoriums unterschrieben ist, macht dem Präsidenten Jacobsohn auf Grund eingegangener Proteste Verhaltungen darüber, dass er ein von *) Bei Auerbach, „Geschichte der israelitischen Gemeinde Halberstadt", im Anhänge, S.. 225 abgedruckt. unseren Weisen erlassenes Verbot (von Reis, Hirse, Hülsenfrüchten) für Pessach eigenmächtig aufgehoben habe. Aus dem interessanten Schriftstück entnehmen wir zugleich, dass das Central-Consistorim zu Paris damals als permanente Behörde die Autorität ausübte, die das große Sanhedrin vorübergehend besessen hatte. Die Geltendmachung dieser Autorität in deutschen Gebieten — wie in beut damaligen Königreich Westphalen oder z. B. auch in Hamburg, das nach seiner Einverleibung 1810 auch die speciell jüdischen Gesetze Frankreichs mit übernehmen mußte — war natürlich nut solange möglich, als noch die Napoleonische Fremdherrschaft auj großen Theilen Deutschlands lastete. In den nichtfranzösischen Ländern aber, die damals unter der Botmäßigkeit Napoleon's standen, z. B. im damaligen Königreich Westfalen, im Großherzogthum Berg und in dem linksrheinischen Deutschland galt natürlich die Autorität des Sanhedrin und seiner Organe nur solange, wi< die Napoleon'sche Fremdherrschaft währte. Nachdem diese beseitig! war, und der große Eroberer seine Nolle ausgespielt hatte, blieben ebenso wie seine übrigen Schöpfungen, auch die Einrichtungen für die Juden auf Frankreich allein beschränkt. Die Thätigkeit der Deputirtenversammlung und des Sanhedrin aber, bie von ihm berufen waren, sind den Juden aller Länder zu Gntr gekommen. Fassen wir die Ergebnisse dieser Thätigkeit zusammen, so scheint mir das Wichtigste, dass die beiden Versammlungen sehi viel dazu beigetragen haben, die Vorurtheile gegen das Gottesgesetz zu zerstreuen und die Meinung zu entkräften, als ob bie Befolgung desselben die Juden irgendwie hindert, den Forderungen der Moral oder der Staatsgesetze zu entsprechen. Von jene» Männern in Paris ist der Welt gezeigt worden, dass aut! unter den gänzlich veränderten Verhältnissen des modernen Staates die Juden gerade durch ihreReligion denAntriet haben, gute und treue Staatsbürger zu sein und alle politischen und bürgerlichen Pflichten gewissenhaftzuerfüllen. Auch jetzt ist für die Juden in den meisten Ländern noch nicht die Zeit gekommen, die derartige Kundgebungen als unrch erscheinen lassen. Immer und immer wieder häufen die (Segnet unseres Stammes Schmach und Schimpf auf unseren heiliger Glauben und suchen den Büchern unserer Lehre alle möglich Bosheit und Tücke gegen Andersgläubige, alle Jmmoralität und Uncultur anzudichten. Wenn uns keine Gelegenheit gegeben isi wie damals, in öffentlicher Verhandlung unsere erhabenen Lehre» zu vertheidigen und das Judenthum vor Verkennung und missgünstiger Beurtheilung zu bewahren, wenn wir es andererseits unter unserer Würde halten, uns als Schutzjuden behandeln zu lassen und nach hohen Stellen hin um Hilfe zu schreien, so bleibt uns als daS Würdigste nur übrig, durch unser ganzes Leben de« Beweis zu führen, dass wir edlen und rühmenswerthen Grundsätzen folgen. Die Verantwortlichkeit aller Israeliten für einander, di! unsere Feinde uns als eine drückende Last auferlegen möchten, wir wollen sie als eine Ehrenpflicht tragen, indem wir — ein Jeder in seinem Kreise — uns bemühen, zum Nutzen und Fromme» aller Söhne unseres Glaubens, das Ansehen und die Ehre des jüdischen Namens zu heben.