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Die Wahrheit · 1899-06-11 · Heft 20 (11.6.1899) · page 7

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Journal
Die Wahrheit
Volume
1899
Issue
Heft 20 (11.6.1899)
Date
1899-06-11
Page
– (sequence 7)
Language
German
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Nr. 20. Die Wahrheit. Seite 7. Erst kamen die Rabbiner, dann die Laien, beide nach dem Alter geordnet. Vermuthlich wurden auch die Abstimmungen in der Reihenfolge des Alters vorgenommen, wie dies ja beim alten Sanhedrin, wo allerdings beim jüngsten Mitgliede angefangen wurde, auch der Fall war. Alle trugen sie über ihren schwarzen Gewändern einen schwarzseidenen Mantel mit einer Rabatte (wohl gleichbedeutend mit den Bäffchen der modernen Geistlichen) und auf dem Kopfe einen dreieckigen Hut. Nachdem alle Mitglieder ihre Plätze eingenommen hatten, bedeckte der Nassi Sinzheim sein Haupt und eröffnete das große Sanhedrin mit einem Gebet, in dem er um Erleuchtung für sich unb die Versammlung flehte, damit sie zum Heile Israels wirkten. Die dann folgende Eröffnungsrede machte sowohl durch ihren Inhalt, wie durch den erhabenen biblischen Stil, in dem sie gehalten war, einen bedeutenden Eindruck. „Schriftgelehrte und Notabeln Israels, preiset den Herrn! Die heilige Bundeslade, von stürmischen Jahrhunderten erschüttert, ruht nun wieder. Der Auserwähle des Herrn hat den Sturm beschworen, die Bundeslade ist im Hafen." Mit glühenden Dankesworten werden in dieser Ütebe die Wohlthaten des großen Befreiers gepriesen, und die „Schriftgelehrten und Notabeln" ermahnt, sich ihrer Verantwortung bewusst zu sein und den Erwartungen ihres erhabenen Souveräns ebenso wie dem Vertrauen ihrer Glaubensgenossen zu entsprechen. Als Aufgabe war dem Sanhedrin zugewiesen, die Antworten der Deputirten-Versammlnng noch einmal durchzuberathen und ihnen die Form von Gesetzesentscheidungen zu geben. In acht Sitzungen wurde diese Aufgabe erledigt. Von den zwölf Artikeln, die in den Antworten behandelt werden, waren je drei, die sich auf die Ernennung und die Rechte der Rabbinen bezogen, bereits durch das Cultus-Reglement erledigt. So blieben neun Lehrpunkte übrig, die der Entscheidung des großen Sanhedrin unterbreitet wurden. Die Form dieser Entscheidungen war von einer Commission der Deputirten-Versammlnng, die mit den Vorbereitungen zur Constituirung des Sanhedrin betraut gewesen war, bereits im Voraus redigirt.* *) Die Verhandlung über diese Punkte in der ehrwürdigen Versammlung beschränkte sich nun darauf, dass in jeder Sitzung der Entwurf eines oder mehrerer Artikel verlesen **) und bei einzelnen noch zur Empfehlung der vorgeschlagenen Fassung eine Rede, meist von Furtado, dem Hauptberichterstatter der Commission, gehalten wurde. Dann wurde in einer der folgenden Sitzungen zur Abstimmung geschritten, die zuweilen auch von einer Rede eingeleitet wurde, und regelmäßig genau in der vorgelegten Form einstimmig angenommen. Abweichungen von den ursprünglichen Antworten kommen in den uns vorliegenden Synhedrial-Entscheidungen freilich vor, aber solche sind auf Rechnung der Redactions-Commission zu setzen. Von mehr als formellen Aenderungen erwähne ich nur die Fassung des dritten Artikels, die Eheschließung betreffend. In diesem Artikel wird nämlich, wie schon die Ueberschrift „Mariage1, andeutet, nicht blos die Frage der Mischehe behandelt, die in der entsprechenden Antwort der Deputirten-Versammlnng *) Die Commission that sich etwas darauf zu Gute, den Entscheidungen einen antiken und echt religiösen Anstrich gegeben zu haben. *) Der französische Text wurde zum besseren Verständnis für die deutschen und italienischen Mitglieder in deren Sprachen übersetzt, die hebräische Fasiung wurde in der Aussprache der deutschen und der portugiesischen Juden vorgelesen. eine so tolerante Lösung gefunden hatte. Vielmehr enthält der Haupttheil des Paragraphen die Bestimmung, dass jeder religiösen Trauung die Civiltrauung vorangehen müsse. Im letzten Absatz wird dann hinzugefügt, dass bürgerliche Eheschließungen zwischen Juden und Christen bürgerliche Giltigkeit und Verbindlichkeit haben, und dass sie, wenn auch nicht geeignet, mit religiösen Formen bekleidet zu werden, *) doch keinen Bannfluch nach sich ziehen. Offenbar hatten Sinzheim und seine Gesinnungsgenosseit in der Commission es durchgesetzt, dass diesem Artikel eine minder bedenkliche Fassung gegeben wurde. Wurde hier der Standpunkt des Religionsgesetzes mehr gewahrt, so versäumte Sinzheim es andererseits auch nicht, die allgemein menschlichen Pflichten in ihrer eminenten Wichtigkeit für die gesetzestreuen Israeliten hervorzuheben. Eine Ansprache, die er vor der Abstimmung über den Glaubenssatz der Bruderliebe im Sanhedrin hielt, gipfelte in dem Satz: „Wer ei neUngerechtigkeit gegen An de r s g l ä u b i g e begeht, sündigt nicht nur gegen die Menschen, sondern entweiht auch den göttlichen Namen." Besonders feierlich gestaltete sich die Verhandlung der hochbedeutsamen Lehrsätze über den Wucher. Es muß uns noch heute mit Genugthuung erfüllen, zu lesen, mit welch' entschiedenen, kräftigen Worten Furtado in seiner Ansprache Diejenigen, die das entehrende Gewerbe des Wuchers treiben, von der Zugehörigkeit zum wahren Judenthum aus schließt und sie für die schändlichsten Lügner gegen Gott und Menschen erklärt, wenn sie dabei noch vorgeben, sich zum Gottesgesetz zu bekennen. Er fordert die Verkündiger des Gotteswortes auf, vermittelst des religiösen Einflusses, den ihr Amt ihnen verleihe, immer und immer wieder von der Kanzel herab gegen die Schändlichkeit des Wuchers zu donnern und Denen, die bei der ^Ausübung eines solchen Gewerbes noch fromm erscheinen wollen, die Larve der Heuchelei vom Gesicht zu reißen. Auch der greise Sinzheim ergeht sich in den schärfsten Ausdrücken, um dieses Laster zu brandmarken, das er schon in seiner früheren amtlichen Thätigkeit stets mit Eifer bekämpft hatte. (Schluss folgt.) Zum Mädchenmord in polna. Der Presssenat des Wiener Landesgerichtes hatte sich Donnerstag, den 8. d. M. mit einem Einsprüche zu befassen, den das „Deutsche Volksblatt" durch vr. Maier erhob. Es handelte sich um die Confiscation einer Nummer, in welcher in auffälliger Form unwahre Nachrichten über den Mädchenmord in Polna enhalten waren, was die Staatsanwaltschaft als Aufreizung gegen die Juden qualificirte. Staatsanwalt vr. Bobies bat um Abweisung des Einspruches und führte aus, dass, sowie in früherer Zeit von vergifteten Brunnen, jetzt von dem Märchen des Ritualmordes gesprochen werde, wenn man Judenhetzen insceniren wolle. Wenn zufällig ein Jude, was ohnedies selten vorkomme, einen Mord begehe, sprechen gewisse Leute sofort von einem Ritualmord. Mit großen und fetten Lettern wurde hervorgehoben, dass man die Leiche des ermordeten Mädchens in Polna beinahe blutleer auffand. Es ist aber doch so klar, wenn der Hals eines Menschen durchschnitten wird, muss das Blut ausströmen. Der Artikel *) Dafür heißt es in der hebräischen Fassung etwas schärfer: „obgleich es unmöglich ist, dass Kiduschin hierbei Gültigkeit haben." Bgl. Graetz, BL. XL, p. 300, Anm.

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