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Die Wahrheit · 1899-04-22 · Heft 14 (22.4.1899) · page 6

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Journal
Die Wahrheit
Volume
1899
Issue
Heft 14 (22.4.1899)
Date
1899-04-22
Page
– (sequence 6)
Language
German
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Seite 6. Die Wahrheit. Nr. 14. Judenthum in Bulgarien aus der Direction des Ober-Assimilatoren aus Paris reifen, werden, ich fürchte, auch die Anstellung von Seminar-Rabbinern ä la Danon als überflüssig erscheinen lassen. Gehen wir nun zur Wahl des Grandrabbins über. §21 besagt: Falls eine Vacanz auf dem Posten eines Grandrabbins eintritt, hat das Central-Consistorium darüber dem Cultusminister Bericht zu erstatten, und um die Bewilligung der Einleitung einer Neuwahl einzuschreiten. Der ganze Passus ist weder nothwendig, noch angezeigt, da das Ministerium in die inneren Kirchen-Angelegenheiten einer Confession sich nicht mischt, daher auch die Bewilligung zur Neuwahl nicht zu ertheilen braucht. Das Gesetz und das Budget setzt nur das beständige Vorhandensein eines classisch gebildeten Rabbiners voraus, und das genügt. Das Central-Consistorium benachrichtigt die Local-Consistorien, dass diese die Wahl je zweier Vertrauensmänner für je einen Sprengel vornehmen, welche zu festgesetztem Tage in Sofia zu erscheinen haben. Das Wahlcollegium besteht also aus zwölf Personen. Die Wahl geschieht mit absoluter Majorität der Anwesenden. Nehmen aber weniger als Dreiviertel des Wahlcollegiums theil, dann ist die Wahl ungiltig und wird aus vierundzwanzig Stunden vertagt, wobei dann jede beliebige Anzahl der anwesenden Wahlmänner die Wahl mit absoluter Majorität vorzunehmen berechtigt ist. Die getroffene Wahl wird dem Minister angezeigt, und nach Herablangen des Bescheides ist die Wahl als gütig erklärt. Hören wir noch die Pflichten eines rabbinischen Grands in Bulgarien: § 32a) besagt: Der Herr Rabbiner repräseutirt die jüdischen Gemeinden in allen religiösen und nationalen Anlässen. Er vereinigt auch das Stadt-Rabbinat in Sofia, b) Er hält Wacht über die religiösen Interessen, wie auch über den Religionsunterricht in allen jüdischen Schulen des Fürstenthums, e) Er trachtet Liebe zur Religion einzuflößen, sei es durch sein beispielgebendes Leben, sei es durch seine Predigt. § 33 legt dem Rabbiner die Pflicht auf, die spaniolische und bulgarische Sprache in kurzer Zeit zu erlernen. § 34. Alle Taxen und Revenuen der Kanzlei gehören zur Bedeckung der Ausgaben derselben. § 35 besagt: Er darf sich nicht mit den Interessen der nichtspaniolischen Juden befassen, ohne die Einholung einer Specialbewilligung seitens des Consistoriums und der synagogalen Comito's. § 38. Er muß alle seine Kräfte daransetzen, um ein Seminar zu gründen und dasselbe in die Bahnen des Fortschrittes zu lenken. Der Unterricht, an diesem Seminar, die Unterrichts-Gegenstände werden seinem Gutdünken überlassen. § 39. Einmal im Jahre macht er auf Kosten der Regierung eine Jnspectionsreise durch ganz Bulgarien. Eine Specialreise auf Wunsch einer Gemeinde macht er nur auf Kosten der betreffenden Gemeinde. In seiner Abwesenheit bekleidet dessen Amt der Vicepräsident. § 40. Alle Entscheidungen seinerseits bedürfen der Zustimmung des Central-Consistoriums. Wir glauben, dass das Lesen der einzelnen Paragraphe ein normales Menschenhirn in schwingende Vibrationen versetzen kann — über die Unsumme von Pflichten, über den Mangel von Rechten und schließlich über dir Unmöglichkeit, nur einige der auferlegten Pflichten zu erfüllen. Diese Unmöglichkeit gewissenhafter Pflichterfüllung ist nicht nur an und für sich schlimm, sondern bietet auch eine leichte Handhabe, um einen Rabbiner, ohne Appell an eine höhere Instanz, jeden Moment an die Luft setzen zu können. Uns will es fast scheinen, dass die französisch-spaniolischen Gesetzgeber so recht bei der Arbeit waren, um den Todesco-Rabbinern Fallthüren in ihrer rabbinischen Behausung einzusetzen, welche schlichte Naturen europäischer Couleur nicht vermuthen. Unseren Rabbinern möge dieses Machwerk ein Habt Acht zurufen. Wer die Verhältnisse hierzulande kennt, weiß, wie sehr die Grand-Rabbinatswürde und die Rabbinatskraft in Anspruch genommen werden, wie vielfach und mannigfach Streitigkeiten sich entwickeln, die geschlichtet werden müssen, und nicht blos in Sofia, sondern in den 22 Gemeinden. Das nimmt den Rabbiner ganze Tage in Anspruch und gibt ihm in den Freistunden genug zu denken. Dann die langweiligen Repräsentationen und das Antichambriren bei den Ministern — nur sehr selten beim Fürsten selbst. Wann soll der Rabbiner die religiösen Agenden überwachen, wann Fragen jüdischcultueller Natur studiren? Wann die Jnspection des Religionsunterrichtes, respective des Gesammtunterrichtes vornehmend Außerdem soll er Religionspläne entwerfen und gutheißen, Religionslehrer einer Prüfung und Begutachtung unterziehen und rasch zwei Sprachen studiren. Bei dieser Fülle von Agenden hat der Grand-Rabbin der Taxator für religiöse Functionen zu sein, wodurch derselbe sofort, zum Eintrag seiner religiösen Würde, mit dem Publicum in unnöthige Auseinandersetzungen nnb Zerwürfnisse gelangt. Dieses Executoramt soll jeder Rabbiner von sich weisen und es den Consistorialräthen überlassen, welche für derlei Dinge gerade gut sind. Die fünfte Pflicht, welche man dem Groß-Rabbin auferlegt und von welcher die Herren französischen Spaniolen keine leise Ahnung besitzen, heißt: Der Grand-Rabbin i st v e r p f l i ch t e t, — bitte diesen kategorischen Imperativ dick zu unterstreichen — ein Seminar in's Leben zu rufen. Was ein Seminar heißt, was im Seminar zu lehren ist, das wissen nicht die Herren in Sofia. Und woher die Kraft, zu lehren, und wo die Möglichkeit, ein Seminar blos auf zwei Augen zu errichten. Ein ehrwürdiger Vorgänger hat den Seminarsüchtigen von einer Seminar-Errichtung was vorgemacht und selbst in der Oeffentlichkeit manches große Wort gelassen ausgesprochen, allein all' das erscheint dem Eingeweihten als Potemkin'sche Dörfer. Dazu wird sich eine empfindlichere Rabbinernatur mit engeren Gewissenstaschen nicht hergeben. Deshalb müsste der neue Grand-Rabbin unseren Consistorial-Amharazim den wahren Sachverhalt klar machen. Noch hat die bulgarische Regierung bis auf den heutigen Tag die Ertheilung eines angemessenen Religionsunterrichtes an den Mittelschulen nicht gestattet, und schon geht es in's Pyramidale, von einem Grand-Rabbin, der einzigen competenten Kraft, alle möglichen Dienste zu verlangen neben der Pflicht, Rabbinerbildner zu sein. Dass dazu noch manche Gelehrte und Rabbiner nöthig sind, deren Ansprüche in keinem Verhältnisse zu den Einnahmen aller 22 Gemeinden stehen, scheint diesen Herren noch nicht zum Bewusstsein gekommen zu sein. Durch diesen Entwurf kann mehr Unheil als Heil in die Gebahrung der Gemeinden gebracht werden, und ich wiederhole hier das Wort eines früheren Grand-Rabbin, welcher uns zu sagen pflegte, dass das Gute, respective das Beste am Grand-Rabbinate das Abwesendsein aus dem Weichbilde der Muttergemeinde sei. Zum Schluffe will ich noch die Aufmerksamkeit des geehrten Leserkreises auf den Pferdefuß lenken, den die spaniolisch-französischen Statutenverfasser im § 35 hervorlugen lassen. Schwer lastet ihnen noch der spaniolische Judenhass auf der Brust, und dem-

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