Mannheim
Compact Memory

Die Wahrheit · 1899-04-22 · Heft 14 (22.4.1899) · page 5

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Die Wahrheit
Volume
1899
Issue
Heft 14 (22.4.1899)
Date
1899-04-22
Page
– (sequence 5)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
97% known words query
IRI
…/3062972-3062973-3062987--00228-3066720
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Nr. 14. Die Wahrheit. Seite 5. Steht es etwa, um ein ferneres Beispiel anzuführen, mit den jüdischen Cultnsbeamten besser? Fabriksarbeiter können ruhiger in die Zukunft sehen, als jüdische Beamte. Ist das nicht eine schwere, vielleicht sogar unberechtigte Anklage? Gibt es denn kein Rachmonus? Allerdings, hat ein jüdischer Beamter viele Jahre lang gedient, so lässt man ihn freilich nicht verhungern, wenn er arbeitsunfähig geworden, aber man betrachtet das, was man ihm gibt, nicht als Sache der Pflicht, sondern als „Gnadengabe", man gibt aus „Rachmonus". Ein solches Rachmonus aber ist höchst beschämend für den Empfänger und Jeden, der etwa daran denken muß, dass er nach des Lebens sauerer Arbeit auf's Rachmonus angewiesen sein soll, muß ein höchst deprimirendes Gefühl ergreifen. Darum fort mit dem Rachmonus, wo die Humanität, wo die Pflicht sprechen muß. Alle Menschen, insbesondere aber mir Juden sollen uus zu „Gemilus Chesed", zur „Humanität" emporschwingen, daher nicht erst dann für eine Sache eintreten, uw das Leid vor unseren Augen schaurig anftritt, dass wir Mitleid empfinden, weil wir nicht mitleiden wollen, sondern weil „Gemilus Chesed", Humanität, eine der drei Grundsäulen der sittlichen Welt, unsere Handlungen beeinflussen muß! Für den sittlich denkenden Menschen beantwortet sich also die Frage, „Rachmonus oder Gemilus Chesed" und die Folgerungen hieraus von selbst. Aufgabe der jüdischen Cultusbeamten wird es aber auch sein, corporativ vorzugehen und dahin zu wirken, dass das Priueip „Gemilus Chesed" an die Stelle von „Rachmonus" trete. _ Dr. B. Die Wahl des Grandrabbins und das Organisations-Statut. Sofia, im April 1899. Endlich naht der Tag, an welchem die Judenheit Bulgariens einen Oberhirten erhalten wird. Lange genug suchte man diesem so unentbehrlichen geistigen Führer durch allerlei Hindernisse die Wege zu verlegen. Ob dies aus Abneigung gegen die Wahl eines Aschkenasi zum Oberhaupte der so hochstehenden, stolzen Spanier geschah, oder wegen der Unannehmlichkeit, einen Scheinrabbiner und Verwandten einiger Comitomitglieder vom Grandrabbinats- Posten entfernen zu müssen, das wollen wir hier nicht untersuchen. Aber es Hilst Alles nichts; die Regierung, welche zu zwei Dritteln die Rabbinatskanzlei-Kosten trägt, verlangt einen classisch gebildeten Repräsentanten auf dem Grandrabbinats-Sitze, und das sott nunmehr an den kommenden bulgarischen Osterfeiertagen in aller Form geschehen. Mit dem neuen Grandrabbin soll aber auch die neue Ordnung aller bulgarisch-jüdischen Gemeinden in's Leben treten. Die 40.000 Sephardim oder Spaniolen werden eine geschlossene Körperschaft bilden mit einem Central-Consistorium und drei Kreis-Consistorieu. Die Repräsentanz aller spaniolischen Juden und die Führung ihrer Angelegenheiten nach Innen und Außen obliegt dem Central-Consistorium in Sofia, lieber die Organisation lesen wir im Organisations-Entwurf Folgendes: 8 8. Präsident des Central-Consistoriums ist der Grand rabbin. 8 9. Das Central-Consistorium besteht außer dem Grandrabbin noch aus sechs Mitgliedern, welche, je zwei von jedem der drei Consistorien, aus den in Sofia wohnenden Israeliten aus einer zwölfgliedrigen Candidatenliste zu wühlen sind. Das Mandat hat eine vierjährige Amtsdauer. Betreffs der Functionen des Central-Consistoriums wurden folgende Bestimmungen getroffen: ß 14 a) Das Central-Consistorium hat die Oberaufsicht und die Wahrnehmung der Interessen des Judenthnms in Bulgarien; d) ist das vermittelnde Organ zwischen dem Ministerium und dem jüdischen Volke; c) es steht im Verkehr mit den einzelnen synagogalen Comits's, welche es über deren Angelegenheiten auf dem Laufenden zu erhalten haben. Diese unterbreiten ihm ihre Budgets zu Genehmigung, ebenso haben dieselben die Anordnungen des Central-Consistoriums pünktlich zu vollziehen. Das Centralcomits hat die exacte Befolgung der vorliegenden Statuten zu befolgen und führt die Oberaufsicht über die Synagogal-Comits's im Allgemeinen, wie über die einzelnen Mitglieder insbesondere. In schwierigen Fällen kann es die Enthebung eines einzelnen Comitö-Mitgliedes, wie eines ganzen Comitos vom Cultusminister verlangen; dieses nach vorangegangener Berathung eines verstärkten Consistoriums. Der Anstellung eines Rabbiners muß die Genehmigung seitens des Central-Consistoriums vorhergehen. Man ersieht aus dem Entwürfe, welche discrestonüre Gewalt ein solches Central-Consistorium sich vindiciren lässt. Dieses schneidige Institut mag vielleicht dem Wunsche mancher Herren, die auserlesenen Machthaber der Juden in Bulgarien zu sein, entsprechen, um ihre assimilatorische Thätigkeit noch energischer als bis jetzt fortsetzen zu können. Wir wollen aber abwarten, ob die zweiundzwanzig Gemeinden so willig unter das caudinische Joch ziehen werden, welches der Alliance-Schuldirector Danon und Herr Abraham Davidsohn Lewi ihnen zugedacht haben. Abschnitt II handelt von der Wahl des Grandrabbins. Nach 8 21 hat der Grandrabbin folgende Bedingungen zu erfüllen: 1. Er muß im Alter von 35 Lebensjahren stehen und verheiratet sein. 2. Ein Diplom eines Seminariums besitzen, welches feststellt, dass der Candidat sich mit Seminarftudien beschäftigte. 3. Fünf Jahre lang einen Rabbinatsposten oder eine Professur an einem Seminar innegehabt haben. 4. Einen guten Ruf beim Volke wie bei der Behörde genießen. Welche Schwäche der Erzeuger dieser Statuten offenbaren diese vier Absätze! Nach diesen Statuten kann jeder Mensch, ob Jude oder Nichtjude, wenn er verheiratet und 35 Jahre alt ist, ein Seminar besucht hat, Rabbiner sein. Wo heißt es denn, dass dieses Seminar ein theologisches sein muß? — Es gibt ja auch Seminare für Geschichte und andere Wissenschaften. Ebenso kann ein Professor an einem Gymnasium, resp. Seminarium Geschichte oder ägyptische Literatur, arabisch, chaldäisch vornagen, ohne das für das Rabbinat nöthige Wissen zu besitzen. Auch scheint es dem großen Director — und dieser ist ja der Statutenmacher — „ganz Wurst" zu sein, ob der Grandrabbin, welcher berufen wird, um den 40.000 Juden in Bulgarien mit seinem jüdischen Wissen voranzuleuchteu, im Besitze eines ausgiebigen Maßes dieser edelsten Materie ist, oder nicht. Genügt ihm ja das Wort „Seminar" — vielleicht das, welches der gute Director in Paris besuchte — um einen Grandrabbin abzugeben. Wie sticht dieser Entwurf von dem des stellvertretenden Rabbiners Herrn Mosche Tagges ab. Dort wird tiefes Wissen in allen Fächern der jüdischen Lehre verlangt, und gefordert, dass der Grandrabbin der berufene geistige Führer der Gemeinde sei. Freilich lassen sich eben diese zwei Personen nicht mit dem gleichen Maßstabe messen, und die Früchte, welche dem

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.