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Die Wahrheit · 1899-03-14 · Heft 10 (14.3.1899) · page 7

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Journal
Die Wahrheit
Volume
1899
Issue
Heft 10 (14.3.1899)
Date
1899-03-14
Page
– (sequence 7)
Language
German
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Nr. 10. Die Wahrheit. Seite 7. dem Verbot des Aberglaubens (das Wahrsagen mittelst' Schlangen und Wolken) schließen, dass das Essen beim Blute eine Art Aberglauben war. Und wenn auch die talmudischen Weisen dieses Gesetz anders verstanden, so kam es daher, dass zu ihrer Zeit dieser heidnische Aberglauben bereits vergessen war. Saul aber hat das Verbot der Thora dahin verstanden, dass man nicht in der Nähe des Blutes essen dürfe, daher er verordnete, dass Alle nur am großen Stein neben ihm schlachten sollten. Dass dieses Gesetz mit Beziehung auf heidnische Gebräuche erlassen war, geht auch aus den Worten Ezechiels hervor: „Ihr esset beim Blute und hebet Eure Augen zu Euren Götzen!" (33, 25.) Dass man übrigens die Gesetze damals nicht immer wörtlich nahm, zeigt uns folgender Fall: David kam nach der Priesterstadt Nob und verlangte vom Priester Achimelech Brod für sich und seine Mannschaft. Achimelech gab ihm die heiligen Schaubrode, unter der Bedingung, dass seine Leute sich der Weiber zu enthalten Hütten. Die Thora aber bestimmt die Schaubrode für Ahron und seine Nachkommen, sie sagt mit keinem Worte, dass auch Andere sie essen dürfen. Wir müssen also annehmen, dass sie, entgegen dem Wortlaut der Thora, der Meinung waren, dass die Schaubrode, nachdem sie von frischen abgelöst wurden, geringere Heiligkeit besaßen, und auch von Nichtpriestern, wenn sie nur rein waren, verzehrt werden durften. Die Begründung der Prophetenschulen durch Samuel war von unermesslicher Wichtigkeit für die Erhaltung der Thora. Denn während die Priester, welche von Berufswegen die Thora zu lehren und zu bewahren hatten, gar oft von Gott abfielen und seine Thora verachteten, haben dagegen die Propheten unter den schwierigsten Berhältnißen, selbst im Widerspruch mit den Königen, immer treu zu Gott und seiner Thora gehalten. In der Kette der Ueberlieferung von Moses bis zu den Männern der großen Versammlung sind mit Recht die Propheten, aber nicht die Priester genannt. Daher stellte man Samuel unmittelbar neben Moses, wie auch seit Samuel die Spuren der Thora sich bedeutend vermehren. (Fortsetzung folgt). Schriftstücke ans iiormiirfticher Zeit. Von Dr. Adolf Biach, Rabbiner und Prediger in Brüx. II. Noch viel größeren Plackereien waren die Juden ausgesetzt, wenn eine Ehe geschlossen werden sollte. In den verschiedenen Kronländern waren die gesetzlichen Bestimmungen verschieden, alle aber zielten darauf ab, die Vermehrung der Juden zu hindern. In Böhmen, wo nur der Erstgeborene zu heiraten das Recht hatte, mussten 14 Zeugniße oder Belege beigebracht werden; wir wollen nur das Eine hervorheben, dass als zweiter Beleg der Todtenscheiu des Großvaters beigebracht werden musste. Denn Urenkel zu haben, wurde dem Juden als schweres Polizeivergehen angerechnet. Es ist dies kein Witz, sondern traurige Wahrheit; denn der § 252 des Strafgesetzes vom 3. September 1803 (3—6 monatlicher Arrest) fand Anwendung auf den, welcher sich mit Verschweigung eines ihm bekannten gesetzlichen Ehehindernißes trauen ließ; ein solches gesetzliches Ehehindernis war aber für den Juden das Leben des Großvaters. Der zweitgeborene Sohn durfte nur dann in Böhmen heiraten, wenn der Erstgeborene freiwillig und gerichtlich auf sein Recht Verzicht geleistet hatte, oder wenn durch das Absterben einer kinderlosen Familie eine Familienstelle freigeworden war. Alan scheint zu Zeiten Kaiser Josefs II. hierin viel nachsichtiger vorgegangen zu sein, wie folgendes Schriftstück aus dem Jahre 1789 beweist. Copia. Nr. 3207. Ans Harräther Würthschafts-Amt. Da nach Bepgebrachten Amtlichen Zeignüße durch die Heurath des drittgebohrenen Juden Nathan Hürsch, Schnüttwahrenhändler der Numerus localis (je. Anzahl der erlaubten Familien) nicht überschritten wird. So trügt eine hohe Landesstelle nach hoher Eröffnung vom 29. Septembris und Empfangs Heutigem kein Bedenken, demselben die Angesuchte Bewilligung zur Ehehimmelsausstellung im Wege der Dispensation gegen den zu ertheylen, daß er An Tax 15 per mille und an Jährlichen Steuer IO fl. zu entrichten habe. Wovon Anmit die Eröffnung gemacht wird. Königl. Kreyß-Amt Saatz, den 11. Octobris 1789. M. v. Steiger 2ter Kreyß-Commifsär. Dass man in unserem Jahrhunderte viel strenger vorging, beweist folgender Eheconsens, den wir ebenfalls hier veröffentlichen wollen, da sich selbst in dem ausgezeichneten und lesenswerthen Werke von Dr. Frankl-Grün „Geschichte der Juden in Kremsier" keine Copie eines Eheconsenses angeführt finbet. Abschrift! Nr. 7923. Harether-Amt: Dem Juden Ephraim Hirsch zweytgeborenen Sohn des harether Schutzjuden Nathan Hirsch wird die Bewilligung zur Aufstellung des Ehehimmels m>t der Jüdin Eleonora Löbl, Tochter des David Löbl aus Hareth in die auf dem Gute Stranitz nach David Kohn laut hochortigcr Verordnung vom 21. März 1832 Nr. 5844 erledigte Familienstelle deren Uebertragung auf das derselben Obrigkeit gehörende Gut Hareth genehmigt wird — gegen dem ertheilt, dass er vor der Trauung die Trautabelle sammt der Fassion über das von ihm mit 15 fl. und von seiner Braut mit 225 fl. zusammen mit 300 fl. C.-M. ausgewiesene Vermögen einbringe, hievon die k. k. Steuern für dreh auf einander folgende Jahre baar entrichte, oder gerichtlich sicherstelle, sowie auch die Ehehimmelsaufstellungsgebühr per 10 fl. W./W. zu Händen des landesjüdischen Domesticalfondes bei der Kreiskassa in Abfuhr bringe. Hievon wird das Amt in folge hoh. Gub. Vdg. vom 13. Oct. d. I. Nr. 43,997 unter Rückschluss sümmtlicher Beilagen zur weiteren Verfügung mit dem Aufträge in die Kenntniß gesetzt, von dem Eheconsenswerber an Gub. Taxen einen Betrag von 13 fl. 54 kr. C.-M. einzuheben, solchen bei der Kreiskassa abzuführen, und die hierortigen Stempeln mit 27 kr. zu berichtigen. K. k. Kreisamt Saaz, den 3. November 1835. Muss in ui. p. Vom Grundbesitze waren die Juden überall ausgeschlossen, nur obrigkeitliche Grundstücke durften sie pachten, wenn sie sich verpflichteten, dieselben entweder selbst oder nur durch jüdische Glaubensgenossen zu bearbeiten. Selbst wenn sie zur Errichtung eines Bethauses ein Grundstück kaufen wollten, mussten sie erst bei der Landesstelle um die Genehmigung hiezu einreichen. Auf ein diesbezüglich von der Harrether Gemeinde eingereichtes Gesuch kam folgende Antwort: Abschrift. Nr. 1493. Amt Harreih! Eine hohe Landesstelle hat mit Verordnung vom 113. März l. I. Z- 3995 der harrether Judengemeinde zur Errichtung eines neuen Bethhauses auf dem von dem Häusler Franz Müller erkauften Rustikalgrundes unter der Beschränkung zu ertheilen befunden, dass das zu errichtende Bethhaus nur aus einem

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