Die Wahrheit
- Journal
- Die Wahrheit
- Volume
- 1899
- Issue
- Heft 9 (6.2.1899)
- Date
- 1899-02-06
- Page
- – (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 9. Die Wahrheit. Seite 7. höchst selten geworden und oft auch an den Universitätsbibliotheken, wie ich aus eigener Erfahrung berichten kann, nicht zu haben sind. Es dürfte daher für die Leser dieser geschätzten Zeitschrift nicht uninteressant sein, einige Schriftstücke aus dieser vormärzlichen Zeit kennen zu lernen. Bekanntlich war das Aufenthaltsrecht der Juden sehr beschränkt. In den Alpenländern Steiermark, Kärnten und Krain durfte (bereits seit 1496) kein Jude wohnen, in Oberösterrcich konnte er blos die Jahrmärkte in Linz besuchen; in Niederöstcrreich war ihm der Aufenthalt auf dem flachen Lande versagt, außer wenn er eine Fabrik daselbst zu errichten im Stande war; in Wien durfte nur eine sehr geringe Anzahl sogenannter tolerirter Juden wohnen, die hiefür eine oft viele hundert Gulden übersteigende Toleranztaxe zu entrichten hatten. Im Jahre 1820 betrug die Anzahl der Juden 135; im Jahre 1840 nur 98, da die Erlangung einer Toleranz immer schwieriger wurde. Bestimmte ja ein Hofdecret vom 27. Januar 1837, nur derjenige Jude könne die Toleranz erlangen, der „ausgezeichnete Moralität, Bildung, Vermögen und Verdienste um den Staat" aufzuweisen habe. In Mähren blieben ihnen die Städte Brünn, Znaim und Olmütz verschlossen; auf den Jahrmarkt zu Olmütz durften sie kommen, aber beileibe nicht mit Wagen, sondern nur mit soviel Waaren, als sic (laut einer Verordnung vom 1. Februar 1754) auf dem Buckel tragen konnten. In Böhmen waren ihnen die Bergstädte verschlossen; nur bei Tage konnten sie daselbst hausieren; strenge verboten aber war cs, die Waaren über Nacht in einem christlichen Hause einer Bergstadt zu lassen, um sie nicht am nächsten Tage wieder dorthin zu schleppen. In der Bergstadt Brüx wollte eine Bürgerswitwe Mannlicher und ein Schneidermeister Anton Franzmann hausierenden Juden die Waaren über Nacht aufbewahren. Da kam folgendes Schriftstück, das ich in Händen habe, an die genannten Personen: „Da es hervorkömmt, dass derselbe (dieselbe) den hierorts hausierenden Juden gestattet, ihre Waaren in seinem (ihrem) Hause zu hinterlegen, oder gar in demselben Handel zu treiben, so wird demselben (derselben) hiemit bedeutet, dass derselbe (dieselbe) im Falle er (sie) fernerhin den Hausierern gestatten sollte, ihre Waaren in dessen Hause ausbewahrt zu halten, odergar zu verkaufen, unnachsichtlich mit der gesetzlichen Anordnung zur Verantwortung gezogen werden wird. P. Juris, Rath. Vom Magistrat der k. Stadt. Brüx, den 15. October 1833. P e t a k. Die Juden aber hatten nicht blos von den Christen, sondern auch von ihren eigenen Glaubensgenossen, namentlich in Böhmen von den jüdischen Steuereinnehmern, viel zu leiden. Die horrende Summe von 260.000 fl., welche die 8600 jüdischen Familien in Böhmen als Judenstcuer zu zahlen hatten, wurde in Böhmen an jüdische Steuereinnehmer verpachtet; diese aber snchten daraus Capital zu schlagen und gingen bei der Eintreibung mit der rücksichtslosesten Strenge vor. Dies beweisen folgende Schriftstücke. Bekanntmachung. „Da mit 1. October das IV. Quartal eintritt, so werden alle (Kontrahenten hiermit erinnert, dass sie ihre Vermögens-, Familien- und Verzehrungssteuer längstens bis zum 8. October l. I. in Abfuhr zu bringen haben, widrigens sie mit Militär- Execution belegt und von dreh zu dreh Tagen verdoppelt werden müssten, zugleich wird auch angezeigt, dass jedermann bei dem Herrn Gemeindevorsteher in den dahin gesandten Ausweis seine Schuldigkeit ersehen kann. Uebrigens wird noch bemerkt, dass dieses Quartal der Jahresschluss ist, dass niemand mit keinem ys kr. in Rest erscheinen darf, damit das Steueramt nicht genöthigt ist, die Steuer auf deren Kosten retour zu senden." K. k. Bezirkssteueramt zu Eidlitz, den 1. October 1833. S eli gm ann L öwy Steuereinnehmer. „Dieser Auftrag ist in der Synagoge öffentlich bekannt zu machen." Noch härter klingt folgendes Schriftstück, das ich wörtlich lammt den orthographischen Fehlern wiedergebc. abschrift. beschcid von 14. April 1818. Nr. Exh. 552. „Dem nathan Hirsch in Haret (bei Brüx) seine beigebrachte beweise unannehmbar befunden, und sonach gänzlich verworfen wurden, seine Steuerentrichtung ohne wiederrede von seine vorige Faßion zu leisten, daß die königl. Steuer direkzion daß beigebrachte Zeugniß umsomehr verwerfen müße, als es bekannt ist, das dieses Individuum das vorhin fattirte Vermögen noch itzt in besitz hat, und sich sonach muthwilliger und ungerechter weißc nur der Steucrverpflichtung entziehen wollte, zu dem unterligt derselbe seinerzeit noch eine besondere Prüfung, ob er nicht ein größer Vermögen besitze, als selbst seine vorige Faßion betrug." Eidlitz, den 14. April 1818. Beit Lövi (Forts, folgt.) Bezirks-Steuereinuehmer. Nicht ohne Interesse dürfte auch folgendes Schriftstück der k. k. Dircction des böhmisch-jüdischen Steuergefälles in Prag sein, das nach Eidlitz gesandt und von dem k. k. böhm.-jüd Bezirkssteueramt Eidlitz dem Nathan Hirsch in Harreth bei Brüx (dort war nämlich eine Judengemeinde, da man in Brüx selbst nicht wohnen durste) zugestellt wurde. Abschrift! Nr. 1937. Bezirks-Steueramt Eidlitz! Nathan Hirsch aus Harreth ist am 10./7. des l. M. mit Beybringung des mitfolgenden Zeugnißes in Abschrift wiederholt um die Steuerbefteiung bittlich worden. Da aber dieses Zeugniß die gänzliche Vermögenslosigkeit des Bittstellers nicht sicherstellt, im Gegentheile aber nachweist, dass er noch immer den Hausierhandel betreibt, daher nach der Bestimmung des erflossenen hohen k. k. Gubernialdekrctes vom 10. Jänner 1812, Zahl 638, zur Erwirkung der angesuchten Steuerbefreiung durchaus nicht geeignet ist, so wird dieser Hirsch mit seinem diesfälligen Ansinnen als ungesetzlich in der Gänze und insolange abgewiesen, bis er seine gänzliche Verarmung mit ämtlichen Armuthsatteste legal nachgewiesen und beschworen, eben so auf jeden zu betreibenden Hausierhandel Verzicht geleistet haben wird. Uibrigens wird man auch seinerzeit seine Söhne, die ihn unterstützen, daher Vermögen besitzen müssen, zur Abgabe angemessener Nachtragsfaßionen oder Beeidigung ihrer Faßionen nach den Hierwegen bestehenden hohen Anordnungen verhalten lassen. Von diesem Erlaß ist die betreffende Parthey wörtlich mit dem Beisatze in die Kenntnis zu setzen, dass sie ihre vorgeschriebene Steuerschuldigkeit unter sonstig zu gewärtigenden eingreifenden Zwangsmittl in der Gänze in Abfuhr zu bringen habe. Prag, den 25. Juni 1835. K. k. Direction des böhm.-jüd. Steuergefälls. Wiener m. p. Dormitzer m. p. Dass gegenwärtige Abschrift mit dem Originale von Wort zu Wort gleichlautend sey, wird hiermit beftättiget. K. k. Bezirks-Stencramt Eidlitz, den 17. August 1835. Selig mann Löwy Steuereinnehmer. An der Außenseite dieses Schriftstückes befindet sich das Siegel, ein Doppeladler, an dessen Rande die Worte: „K. k. böhm.-jüd. Bezirks-Stcueramt Eidlitz" gedruckt sind. - (Forts, folgt.)