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Die Wahrheit · 1899-02-10 · Heft 6 (10.2.1899) · page 9

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Journal
Die Wahrheit
Volume
1899
Issue
Heft 6 (10.2.1899)
Date
1899-02-10
Page
– (sequence 9)
Language
German
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1 Nr. 6. Die Wahrheit. Seit? 9. , nahm sich der deutschen Juden besonders an, weil sie, wie - ausdrücklich hervorgehoben wurde, sehr viel zum Altsblühen der - Neustadt beitrugen. Ihre Beschäftigung war damals noch l meist der Kleinhandel (im Gegensätze zu den Portugiesen, die; den Seehandel und gelehrte Berufe pflegten) doch trieben sie » vereinzelt schon industrielle Thätigkeit, wie Fabrikation von t trümpsen und Spitzen. Der Tabakshandel und die Verarbeitung . des Tabaks, die beide damals erst in Aufschwung kamen, z scheinen bei ihnen schon verbreitet gewesen zu sein, da der , Herzog Christian voll Mecklenburg-Schwerirr, um den Tabak in - seinem Lande eiilzuführen, mehrfach hamburgische deutsche Judeli > zu seinen Hofagenten ernannte. 1 Die Juden waren in ihrer rechtlosen Stellung in Hamburg l schweren Gefahren ausgesetzt. Das zeigt sich namentlich in einem großen Mordprocess im Jahre 1687, der durch die; Ermordung zweier Juden veranlasst war. Der Mörder, der i aus einer angesehenen Hamburger Bürgersfamilie stammte, wurde schließlich zum Tode durch das Rad verurtheilt, der Senat musste durch ein scharfes Decret kurz nach der Hinrichtung; des Mörders Ausschreitungen des erbitterten Pöbels gegen die Juden verhindern. Doch als in den 90er-Jahren die bürgerliche; Demokratie das Heft in die Hände bekam, gieng es den Inden wieder sehr schlecht. Im Jahre 1697 legte ihnen die Bürgerschaft gegen den Willen des Rathes eine Contribntion von 30.000 Mark und große religiöse Beschränkungen auf. Alle Bitten um Abwendung dieser Maßregeln blieben vergeblich, und die Inden mussten sich große Chicanen wegen ihrer verbotelien Synagogen; gefallen lassen, denen man eifrig nachspürte. Die „revidirten Artikel für die hochdeutschen Juden", die ihnen damals anf- : octroyrt wurden, hatten aber weuigsterls das Gute, dass ihre I Aufenthaltsberechtigung dadurch anerkannt unrrde. Endgiltig wurden ihre Verhältniße erst 1710 burcf) die kaiserliche Commission geregelt, die den langjährigen Streitigkeiten zwischen Rath und Bürgerschaft auch auf anderen Gebieten ein Ende machte. Das damals festgestellte „Reglement der Juden sowohl portugiesischer als hochdeutscher Nation" blieb bis 1811 in Geltung. Unter der Franzosenherrschaft erhielten die Inden die bürgerliche Gleichberechtigung; doch vergingen nach den Freiheitskriegen noch einige Jahrzehnte, ehe die hamburgischen Behörden die Gleichstellung der Juden völlig durchführten. Gemeinde-Bote. Wien. Sonntag den 12. Februar 1899, Vormittags 10 Uhr, findet im Sitzungssaale der israelitischen Cultusgemeinde I., Se'ltenstettengasse 4, 2. Stock, eine öffentliche Pleuar-Sitzuug des Cultusvorstaudes statt. Troppem. Aus Anlass der 10jährigen Thätigkeit unseres verdienstvollen Vorstehers Herrn Dr. Sonnenschei u, versammelte sich am 5. d. M. der Cultus-Ausschuss im blumengeschmückten Gemeinde-Saale zu einer Festsitzung, und der 2. Vorsteher, Herr Siegmuud Spitzer, hielt eine warme Ansprache an Herrn Dr. Sonnenschein, in welcher er die unermüdliche, hingebungsvolle Thätigkeit und die hervorragenden Verdienste desselben um unsere Gemeinde hervorhob. Sodann überreichte er eine prächtig ansgeführte Dank-Adresse. Herr Dr. Sonnenschein dankte in bewegten Worten für die ehrenvolle Auszeichnung. Auch die Beamten der Cultusgemeinde waren erschienen, um ihren, ihnen stets wohlwollenden Vorsteher zu beglückwünschen. In seiner herzlichen Erwiderung hob Herr Dr. Sonnenschein hervor, dass er auf diesen Beamtenkörper stolz sei, der stets seine Pflichten eifrig erfülle und dadurch ihm sein Amt angenehm gestalte. Er könne auch mit Stolz sagen, dass unser Gottesdienst, unter der tüchtigen Leitung des Herrn Oberen ntor Singermann, ein würdiger und feierlicher sei, und ebenso die Leitung unserer Schule überall als mnstergiltig anerkannt werde. Er werde tvie bisher stets das Wohl der Beamten im Auge behalten, und so weit es in seinen Kräften stehe, für deren Wohl sorgen. Wir aber ivünschen, dass es Herrn Dr. Sonnenschein noch recht lange vergönnt sein möge, zum Wohle unserer Gemeinde wirken und schaffen zu können. 8-n. Budapest. Der Termin zur Einreichung von Concnrrsenzpläuen für den in der Leopoldstadt zu errichtenden israelitischen Tempel ist am 1. Februar abgelansen. Bis zu diesem Tage wurden insgesammt 23 Pläne eingereicht. Die Jury unter dem Vorsitze des Präsidenten der israelitischen Cultusgemeinde Sigmund Kohuer besteht ans 11 Mitgliedern. Zwei Mitglieder werden ans dem Gemeindevorstande entsendet, den hauptstädtischen Banrath wird Sectionsrath Johann Bakos, den ungarischen Jngenier- und Architectenverein Architect Ignaz Alpür und die hauptstädtische Bausection Adolf Henffel vertreten; Mitglieder der Jury sind ferner die Professoren Alois Hanßmann, Friedrich Schulet, Emerich Steindl, Karl König und der Wiener Architect Bauraih Wilhelm Stiaßny. Budapest. Nach einer in wohlinformirten Kreisen cirkulirendeu Version wird der Rabbiner der Pester israelitischen Religionsgemcinde Dr. Samuel Kohn, aus Anlass der Vollendung der dreißigjährigen Wirksamkeit iu seiner gegenwärtigen Stellung und in Würdigung der ans dem Gebiete der Humanität und der nationalen Bildung erworbenen Verdienste, znm Mitglied des Maguateuhauses ernannt werden. Frankfurt a. W. Die hiesige israelitische Gemeinde hat kein Stenererhebnngsrecht. Um diesen Mangel zu beseitigen, legte die Regierung, wie in voriger Numnrer dieses Blattes bereits gemeldet wurde, dem Abgeordnetenhause einen Entwurf vor, dessen erste Lesung statlfand und der wahrscheinlich unverändert zur Annahme gelangt. Er lautet: „§ 1. Die in dem Bezirk der ehemaligen Freien Stadt Frankfurt a. M. wohnenden Juden gehören zur Syuagogcugemeindc, „Israelitische Gemeinde zu Frankfurt a. M." Ausgenommen hiervon sind diejenigen Juden, welche Mitglieder der Syuagogengemcinde: „Israelitische Religivnsgcsellschaft zu Frankfurt a. M." sind und unter Vorlegung einer Bescheinigung des Vorstandes dieser Syuagogengemcinde über ihre Mitgliedschaft binnen einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes oder nach Verlegung ihres Wohnsitzes in den Bezirk der ehemaligen Freien Stadt Frankfurt a. M. oder nach erreichter Volljährigkeit dem Polizeipräsidenten in Frankfurt a. M. schriftlich anzuzeigen, dass sie ausschließlich der Synagogengemeiude „Israelitische Religionsgesellschaft" angehören wollen. Die betreffenden Juden sind von dem Zeitpunkte des Beginnes der dreimonatlichen Frist ab von der Verpflichtung zu öffentlich rechtlichen Leistungen an die Syuagogengemcinde Jsraelitcsche Gemeinde befreit. Die Vorschriften des Gesetzes betreffend den Austritt ans den jüdischen Synagogengeineiuden vom 28. Juli 1876 bleiben im Uebrigcn unberührt. § 2. Der Oberpräsidcnt der Provinz Hessen-Nassau ist befugt, durch endgiltigen Beschluss, nach Anhörung der Betheiligten, den Bezirk der früheren Stadtgemeinde Bockenheim dem Bezirk der ehemaligen Freien Stadt Frankfurt a. M. einzuverleiben und die hierauf bezüglichen Verhältniße zu ordnen. In diesem Falle läuft die im § 1 bezeichnete dreimonatliche Frist, insoweit dieselbe mit Jnkrastreten dieses Gesetzes beginnt, anstatt von diesem Zeitpunkte, von dem Tag der Einverleibung." Bekanntlich ist, so wird anderweitig gemeldet, das preußische Gesetz von 1847, das jeden Inden für ein Mitglied der Synagogengemeinde des betreffenden Ortes erklärt, in Frankfurt a. M. nicht eiugeführt. Und zwar, weil man die orthodoxe Religionsgesellschaft schützen wollte, was übrigens in dem neuen Entwurf zum Ausdruck gekommen ist. Die israelitische Gemeinde hatte nach ihrem guten Recht in den letzten Jahren mehrfach auch Juden, die ihr nicht ausdrücklich angehören, zur Steuerleistung herangezogen, musste aber davon abstehen, nachdem in einem Fall das Oberverwaltungsgericht wegen der Zweifelhaftigkeit der Alt-Frankfurter Bestimmungen die Pflicht der Steuerzahlung nicht anerkannt hatte. Dies ist jedenfalls der Grund gewesen, der, wohl auf Anregung der Jsraelilischen Gemeinde, zur Ausarbeitung jenes Gesetzentwurfes geführt hat.

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