Die Wahrheit
- Journal
- Die Wahrheit
- Volume
- 1899
- Issue
- Heft 5 (2.2.1899)
- Date
- 1899-02-02
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/3062972-3062973-3062978--00073-3066556- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Die WaHi-Hsii Jakhangige Keitschrift für Mische Interessen. Erscheint jeden achten Tag. Motto: „Vas Siegel Gottes ist Wahrheit!" A-k Redaction u. Administration I Wien, II/t, Novaragaffe 27. K. k. österr. Postsparcasia. Check-Conto Nr. 846.251. Inserate 10 Kreuzer per Nonpareille-Zei'.e. Abonnements- und JnsertionSbeträge sind in Wien zahlbar. --:-V Bezugspreis: Ganzjährig. Halbjährig .... Für Lultusbeamte: Ganzjährig . . . . st. Rubel oder iS FrS. st. 3— Nr. 5. Wien» 2. Februar 1899. Inhalt: Unsere confessionellen Vertreter im Bezirks- und Landesschulrath — Uebcr die confessionelle Schule. — Das jüdische Gemeindeleben in vormärzlichcr Zeit. — Zur Geschichte der jüdischen Tradition. — Das Judenthum im Staate. (Schluss.) — Gemeindebote. — Bereinsbote. — Ueber die Frage traditioneller Synagogenmusik. — Jüdische Synagogenmelodien. — Verschiedene Nachrichten. — Litteratur. — Feuilleton: Versöhnung. Unsere confessionellen Vertreter im Bezirks¬ und Landesschulrath. Die in der letzten vertraulichen Sitzung der Wiener Cultusgemeinde vollzogene Wahl des Vorstandsmitgliedes Dr. Marcus Spitzer zum Vertreter im Bezirksschulrathe, an Stelle des von diesem Ehrenposten zurückgetretenen Baurathes Wilhelm S t i a ß n y, gibt leider nur Anlass zu nachträglichen und daher verspäteten Betrachtungen. Wir sagen leider, weil der Gegenstand uns von solcher Wichtigkeit erscheint, dass es unseres Erachtens wohl Sache der Publizistik gewesen wäre, diese Frage vor der Wahl einer objektiven Besprechung zu unterziehen. Wir sind nun freilich nicht naiv genug, um anzunehmen, eine solche vorherige Erörterung hätte auf die Entscheidung unseres Gemeindevorstandes einen Einfluss geübt. Gleichwohl entfiele dann die Nothwendigkeit a rnals informato ad melius informandum zu appelliren. Wenn wir nun, trotzdem es für diesmal zu spät ist, heute diese Frage, und zwar vom sachlichen Standpunkte besprechen, so veranlasst uns dazu die eben vollzogene Wahl, die uns wieder zeigt, dass — so bedauerlich es ist, muß es gesagt werden — unser Cultusvorstand noch immer sich der Bedeutung der Sache in keiner Weise bewusst ist, ja geradezu keine Ahnung davon zu haben scheint, welche Aufgabe der zu Wählende zu erfüllen habe. Und da diese Erkenntnis auch in weiteren Kreisen, wie uns bedünkt, noch geringe Verbreitung hat, so schadet es nicht, ohne Rücksicht aus einen unmittelbaren praktischen Erfolg, einmal akademisch die Frage der jüdischen confessionellen Vertretung in den Schulaufsichtsbehörden zu besprechen; vielleicht wird dadurch wenigstens für die Zukunft vorgearbeitet. Der interconfessionelle Charakter des modernen staatlichen Schulwesens, oder genauer gesagt, der Umstand, dass die staatliche n Schulen Schülern ohne Unterschied des Glaubens zugänglich sind, bedingte es, dass in den Schulausichtsbehörden auch Vertreter der einzelnen Confessionen Sitz und Stimme haben. Mit gutem Bedacht werden diese Vertreter aber nicht Vertreter der betreffenden Kirchengemeinden genannt, sondern das Schulaufsichtsgesetz für Niederösterreich — und gewiss gleichlautend das der übrigen Kronländer — spricht bei der Zusammensetzung des Bezirksschulrathes von „Vertretern des katholischen, des protestantischen. des israelitischen Religionsunterrichtes", und bezüglich des Landesschulrathes heißt der Wortlaut des Gesetzes: „aus einem katholischen und einem evangelischen Geistlichen und einem Bekenner des israelitischen Glaubens." Damit ist ausdrücklich gesagt, dass die Männer, welche die einzelnen Confessionen zu vertreten haben, vor Allem die Eignung besitzen müssen, den Religionsunterricht zu vertreten. Dazu reicht aber die bloße äußerliche Zugehörigkeit zur betreffenden Confession nicht hin, dazu gehört vor allem eine tiefgehende Kenntnis des religiösen Glaubensinhaltes derselben, und denkt mau im Besonderen au die jüdische Religion, wie sie sich durch die Tradition herausgebildet hat, so muß man bei einem officiellen Vertreter derselben wohl unbestritten auch eine praktische Bethätigung der Glaubenspflichten voraussetzen, die er kraft seines Mandates zu vertreten hat. Sowohl der Bezirksals der Landesschulrath sind ferner Behörden, die in erster Linie sich mit Schulfragen zu beschäftigen haben, und darum darf füglich auch an den jüdischen Vertreter die Anforderung gestellt werden, dass er durch Berus oder Neigung sich mit pädagogischen Fragen beschäftigt habe, und dass er das nöthige Wissen oder die Erfahrung besitzt, sich selbstständig eine Meinung zu bilden. Als selbstverständlich sollte es endlich gelten, dass der Vertreter der jüdischen Confessio», zumal der Haupt- und Residenzstadt, eine Persönlichkeit sei, die durch ihre allgemeine Bildung und durch ihr ganzes Wesen für die zu erfüllenden Aufgaben die volle nöthige Eignung besitze. Während es nun für die katholische Kirche pflichtgemäß, für