Die Wahrheit
- Journal
- Die Wahrheit
- Volume
- 1899
- Issue
- Heft 1 (1.1.1899)
- Date
- 1899-01-01
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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€<ftc 4 Die Wahrheit. Nr. 1. eines jeden jüdischen Gemeinwesens unwürdig, und wie wir in üsterr.-ungar. Cantoren-Zeitung immerfort auf die Beseitigung /ieser traurigen Zustände gedrungen haben, so wollen wir auch \|» dem erweiterten Rahmen dieses Blattes die gerechten Forderungen der jüdischen Cultusbeamteu mit aller Wärme und Entschiedenheit vertreten. Von hervorragender Bedeutung für die Kräftigung des Zudeuthums ist auch die Pflege des Vereinslebens. Mögen nun die jüdischen Vereine ihre Thätigkeit auf politischem, cultnrellem, philantropischem oder wissenschaftlichem Gebiete entwickeln, so ist es Pflicht eines ernsten jüdischen Blattes, ihren Bestrebungen mit Aufmerksamkeit zu folgen und den Kreis ihrer Anhänger zu erweitern. Einzig in der Geschichte ist die enge Verknüpfung von Lehre und Wissenschaft mit der Existenz des jüdischen Volkes. In den reichen wissenschaftlichen Schätzen, die das Judenthum durch viele Jahrhunderte, selbst zur Zeit der größten politischen Bedrängnis, aufgespeichert hat, offenbart sich am schönsten der jüdische Volksgeist, und darum betrachten wir es als eine der vornehmsten Aufgaben unseres Blattes, in einer ständigen Rubrik die Ergebniße jüdischer Forschung in ihrer Erhabenheit und Reinheit mitzutheilen und damit ein vielsprechendes Zeugnis abzulegen vou dem großen Antheil, den das Jndenthum au der Culturarbeit der Menschheit genommen hat. Wie die einzelnen Theile des Judenthums, über den ganzen Erdball zerstreut, trotzdem durch das gemeinsame Band Her Religion und Geschichte eng verknüpft sind, so wollen wir nicht nur die Vorgänge in unserem engeren Vaterlande wiedergeben, sondern durch auswärtige Correspondenzen ein umfassendes Bild von jüdischem Leben und jüdischem Wirkerl errtwerfen, wo immer es sich bethätigt. Hiebei sind wir von dem Bestreben geleitet, jederzeit eine würdige Form bewahrend, allen Erscheinungen mit jener Objektivität und jenem Freimuth gegenüberzutreten, die von der Wahrheit unzertrennlich sind. In diesem Sinne erbitten wir uns die Unterstützung aller, denen das Wohl des Judenthums am Herzen liegt. Wir hoffen auf dieselbe, im Vertrauen auf die gute Sache, die wir vertreten, und im Vertrauen ans die Werthschätzuug, die unsere bisherige, 16jährige publicistische Thätigkeit in der österr.- ung. Cantoren-Zeitung auch außerhalb der Fachkreise gesunden hat. Und so wollen wir in unserem nunmehr erweiterten Wirkungskreise die Anerkennung Jener suchen, denen das Streben nach Wahrheit und Gerechtigkeit als idealstes Ziel der Menschheit gilt. Die confessionelle Trennung der Schulkinder. Knapp vor der Vertagung des Reichsrathes, in der letzten Sitzung des Abgeordnetenhauses, beantwortete der Unterrichts- Minister Dr. Graf Bylandt die Interpellation der Abg. Kareis, Dr. Kopp, Dr. Kronawetter, Noske, Wrabetz und Genossen in Bttreff des Circularerlasses des Wiener Bezirksschulrathes über dieClasseneintheilung derWiener Schulkinder unter Berücksichtigung des coufessionellen Momentes in nachfolgender Weise: „Der niederösterreichische Landcsschulrath als Vorgesetzte Instanz war in seinen Sitzungen vom 28. September und 5. October mit dem gedachten Erlasse befasst und hat denselben vom Standpnnkte der geltenden Gesetze und Verordnungen einer eingehenden Prüfung unterzogen. Bei diesem Anlasse wurde sestgestellt, dass die in einzelnen Schulbezirken Wiens in Bezug auf den Stundenplan wahrgenommenen bedauerlichen Uebelstände eine Abhilfe erheischen, zugleich aber ausgesprochen, dass der erwähnte Circularerlass in mehrfacher Nichtung einer Richtigstellung bedürfe. Demgemäß hat der Landesschnlrath den Bezirksschulrath aufgefordert, den Circularerlass vom 5. September 1898, Zahl 5108, durch einen an alle Schulleitungen gerichteten Erlass unter genauer Beobachtung der geltenden Gesetze und Normen richtig zustellen, zugleich aber für jene Schulen, an welchen speciell und concret erwiesene Uebelstäude wahrgenommen wurden, und zwar lediglich hinsichtlich der Gruppirung von Schülern desselben Geschlechtes je einer in parallele Abtheilungen getheilten Classe unter Berücksichtigung des concreten Falles Weisungen zu erlassen. Mit Rücksicht darauf habe ich angeordnet, dass eine weitere Durchführung dieses Erlasses vor seiner Richtigstellung, das ist eine Anwendung auf die. Ueberprüfung und Abänderung der bereits erfolgten Schülereintheiluug, nicht mehr p l a tz z u g r e i f e u habe, und dass in jenen Fällen, wo seine Handhabung zu Unzukömmlichkeiten geführt haben sollte, dieselben zu beseitigen seien. Das hohe Haus wolle aus diesen meinen Ausführungen den gegenwärtigen Stand dieser Angelegenheit entnehmen. Bei diesem Anlasse möchte ich jedoch aussprechen, dass das confessionelle Moment im Sinne der geltenden Gesetze und der auf Grund derselben erlassenen allgemeinen Verordnungen keinen generellen E i n t Heilungsgrund der Schüler in Cl asseu bildet. Sollten sich aber in vereinzelten Füllen bei Entwurf des Stundenplanes in Ansehung des Religions-Unterrichtes technische Schwierigkeiten ergeben, welche bei Bestand von Parteiclassen nur durch eine entsprechende Eintheilnng der Schüler zu lösen sind, so könnte ich in einer solchen Maßnahme an sich eine Verletznng des Gesetzes nicht erblicke n." Die Bestimmungen des Volksschulgesetzes vom Jahre 1868 sind zu klar, als dass irgend Jemand an der Gesetzwidrigkeit des Bezirksschulrathserlasses zweifeln könnte. §§ 2 und 3 des Gesetzes bestimmen ausdrücklich, dass die von Staat, Land oder Gemeinde erhaltene Volksschule als öffentliche Anstalt der Jugend ohne Unterschied der Confession zugänglich sei, dass die Kinder trotz der Verschiedenheit der Confessionen den weltlichen Unterricht ungeschieden und ungemischt zu genießen haben und dass sie für die Ertheilung des weltlichen Unterrichtes nicht Angehörige einer Confession, sondern als Staatsbürger, zu betrachten sind. Gerade in der Unzulässigkeit, die Kinder nach Confessiouen räumlich zu trennen, ist die Gleichheit aller im Gesetze vom Jahre 1868 ausgesprochen. Dieser Einsicht konnte sich auch das hohe Unterrichtsministerium nicht verschließen, und der Herr Unterrichtsminister betonte in der Jntcrpellationsbeantwortung ausdrücklich, dass das confessionelle Moment keinen generellen Eintheilungsgrund der Schulen in Classen bilden dürfe; aber zur Constatirung dieser Thatsache hat Graf Bylandt eine überaus milde und rücksichtsvolle Form gewählt, um ja nicht der dermalen herrschenden Partei im Bezirksschulrathe allzu wehe zu thun. Die Höflichkeit und Milde im Ausdrucke ist es jedoch nicht, was zu ernsten Bedenken Anlass giebt, viel gefährlicher erscheint die Erklärung, dass das Unterrichtsministerium in ausnahmsweise« Verfügungen bezüglich der Trennung der Schulkinder, welche auf Behebung technischer Schwierigkeiten in der Ertheilung des Religionsunterrichtes beruhen, keine Gcsetzvcrlctzuug erblicken würde. Das ist eine ziemlich weitgehende Concession, und die Herren Antisemiten werden sicherlich bestrebt sein, recht oft solche Ausnahmen zu schaffen, um auf diese Weise das Gesetz umgehen und trotz Volksschulgesetz die confessionelle Schule einführen zu können. Dagegen müssen sich nicht nur die Juden, sondern alle Staats- . bürger, denen die Erhaltung der intercoufcjsionellcn Schule am Herzen liegt, mit aller Energie wenden.