Die Stimme
- Journal
- Die Stimme
- Volume
- 10 (1936-1937)
- Issue
- Heft 661 (20.7.1937)
- Date
- 1937-07-20
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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r Wtofi, Dfonßtäg, SO. Juli 1007. - Vt. Wl, Dü «TIMMI «•!*• f nach Palästina mit der AufgaJbe entsenden »ollen, die Palästina-Araber zur Aufnahme von Verhandlungen mit England und mit den Juden zwecks Erreichung einer befriedigenden Lösung zu bewegen. t Eie ägyptische Zeitung „Al-Ahram“ be* richtet, daß die Geistlichkeit Iraks eich ansohickt, einen religiösen Bann über jeden Mohammedaner auszusprechen, der sich bereit erklären sollt, den Thron Palästinas m besteigen. Diese Entwicklung wird als eine Folge der vom Mufti betriebenen Agitation angesehen. 2te. fytot HUäuxd iwtify — lUt Sedmyet „Times“ fordern die Absetzung des Mufti London, 16. Juli. (JTA.) Die palästinensischen Berichterstatter der „Times“ und des „Daily Telegraph“ melden, daß dem au einem Kompromiß in der Teilungsfrage bereiten Teil der arabischen Bevölkerung von dem Mufti mit Terror gedroht (wird. Sie fordern die Absetzung des Mufti. Warnung vor dem Medizinstadium Die Vereinigungjüdisoher Ärzte in Wien, welche seit Jahren einen schweren Kampf gegen die Entrechtung und für die ■wirtschaftliche Stützung der jüdischen Ärzte führt, sieht sich kn Bewußtsein ihrer Verantwortung genötigt, die jüdischen Abiturienten und ihre Eltern vor der Wahl des Medizinstudiums in der jetzigen Zeit auf das nachdrücklichste zu warnen. Die ideale Seite des ärztlichen Berufes, die edle Sendung des Arztes, aber auch die seit Jahrhunderten bekannte und bewährte Eignung der Juden für das Arzttum veranlassen viele, ungeachtet der schier unüberwindlichen Schwierigkeiten, Medizin zu studieren, zumal die Aussichten in anderen Berufen gerade auch nicht glänzend sind. Warnungen vor bestimmten Studien gelten gewöhnlich als verdächtige Konkurrenzmanöver. Man beachte also *s % ' V'Y?- - StfA die Lage der jüdischen Ärzte, jetzt besteht und in Zukunft zu erdarwie sie warten ist und die hier wahrheitsgemäß gestellt werden soll: Während in früheren Jahren jeder österreichische Staatsbürger nach seiner Promotion zum Doktor der gesamten Heilkunde sich einfach in einem beliebigen öffentlichen Spital zur Praxis, beziehungsweise als Hilfsarzt melden konnte, worauf seine Ernennung zum Aspiranten, beziehungsweise Sekundaram genau turnusmäßig erfolgte, ist seit dem 1. April 1933 dies nicht mehr der Fall. Weder muß die Anmeldung eines aspirierenden Hospitanten entgegengenommen werden, noch auch gibt es trotz der in Österreich verfassungsmäßig festgelogten Gleicht) erechtigung eine Möglichkeit, die Ernennung oder Beförderung durchzusetzen, da seit dem erwähnten Zeitpunkt jede Personal änderung dem Ministerium für soziale Verwaltung Vorbehalten ist. Die Folg« dieser _ Neueinführung ist, daß seit 1. April 1933 bis auf ganz vereinzelte Ausnahmen keine Ernennungen von jüdischen Aspiranten und Sekundarärzten in den Fondsspitälern erfolgten; ähnliche« gilt auch für die städtischen Kran kenanstalten. Eine Ausbildung ist unter diesen Umständen nur jenen möglich, welche über so reichliche Geldmittel verfügen, daß sie an Kliniken oder Privatkrankenanstalten ohne jede Aussicht auf Bezahlung — jahrelang ihren Studien obliegen können. Für die fernere Praxi« ergeben sich aber auch hier Schwierigkeiten. Da an gesichts der wirtschaftlichen Lage der ganzen Bevölkerung die Privatpraxis auf ein Minimum berabgesunken ist, und fix bezahlte Kassen stellen in absehbarer Zeit für Juden nicht erreichbar sein werden, bleibt mir die Betätigung in den (auch schon teilweise gesperrten) Kassen mit sogenannter freier Ärztewahl. Am übrigen verlangen auch diese Kassen wie überhaupt alle Krankenkassen den Nachw eie der Absolvierung einer mindest dreijährigen Praxis in einer System leierten Stellung an einem öffentlichen Krankenhaus, welchen wegen der erwähnten Spitalsperre wenige Juden werden erbringen können. Man sieht also, daß die Aussichten für Juden unter diesen Umständen katastrophal schlecht sind, abgesehen davon, daß auch die allgemeine Lage der Ärzteschaft durch Überfüllung de« Stande« usw. überaus traurig ist. Es mache sich also jeder Jude, der Medizin zu studieren beabsichtigt, damit vertraut, daß ihm Elend, Auswanderung oder — Umschichtung drohen! Das Elend, der weiten Öffentlichkeit leider zu wenig bekannt, erleben wir täglich in der UntorstützungsbedUrftlgkeit und Verzweiflung der jüdischen Jungärzte! Was die Auswanderung anlangt, so «in l so ziemlioh alle Länder für ärztliche Zuwanderung gesperrt oder sie gestatten sie nur oaob Erfüllung fast unüberwindlicher Schwierigkeiten. Man schichte sich also vor und nioht erst nachdem schwierigen, fast auseiohtsloeen Medizinstudium um!“ Dr. Egon Michael Zweig, am 21. Juli 1877 in Olmütz geboren, wandte sich als junger Jusstudent in Wien vom Deutsch-Liberalismus des Elternhauses ab und dem Zionismus zu Ihn verbreitete Zweig durch die von ihm 1896 gegründete Ferialverbindung ,,G e u 11 a h“ in Nordmähren und Schlesien. Schon 1898 vertrat. er seine Vaterstadt als Delegierter beim zweiten Zionistenkongreß und bei der Gründungskonferenz der Jüdischen Weltturnerschaft zu Basel. Als Mitglied des Brünner zionistischen Distriktskomitees und dann des Wiener Landeskomitees bearbeitet er zunächst Organisationsfragen und hält auf allen österreichischen Parteitagen ein Hauptreferat. So setzt er 1900 am Olmtitzer Tag im denkwürdigen § 2 des Statuts die Betonung des nationaljüdischen Charakters der Landesorganisation — mit allen Konsequenzen — durch und formuliert 1903 bei der Wiener Tagung.von Berzl persönlich belobt, das zionistische K u 11u 3geme i nd ep.r ogramm, für das er in den.stets erneuten beispielgebenden Wahlkämpfen um die Wiener Kultusgemeinde eintrat. Am sechsten Kongreß (1908) war Zweig einer der wenigen Westler, die Uganda vorneweg ablehnten. 1904, als Wiener Distrikteobmann, rüstete er Herzls Leichenfeier. Er trat für die Wegverlegung des Engeren A. C. von Wien ein, wirkte dann aber, als W o 1 f s o h n die Palästinaarbeit bemmte, am neunten und zehnten Kongreß auf dessen Sturz hin. Sohon 1906 hatte Zweig am Prager Parteitag das grundlegende Referat gehalten, dag zur Aufnahme der „Landespolitik“ durch die österreichischen Zionisten in Form der Jüdischen Nationalpartei und zum vorbildlichen Krakauer Programm führte, an dem Zweig — damals sohon Advokat — wesentlich mitwirkte. Nicht unerwähnt bleibe sein öffentlicher Angriff auf die Mischehe. Zweigs Hauptlebenswerk aber war der Aus bau de« Jüdischen Nationalfonds als des Mittele, unser Volk zum Opfersinn zu er ziehen. Dem Fond« hat er seit dessen Gründung 1901 fast ununterbrochen gedient. 1907 zur Leitung der KKL.-Landesstelle Österreichs berufen, brachte er deren Einnahmen durch die sorgsam gepflegten Kleinspenden und das erste lebende Legat (B. Caha.ne-Wien per Lst. 6000) immer höher, bis knapp hinter die von Tsctolettow betreute russische Landesstelle, bewahrte auch nach Loslösung Galiziens und der Bukowina vom Wiener Zionistischen Landeskomitee die Einheit der KKL.-Landesstelle Österreich, ja dehnte im Weltkrieg deren Arbeit auf die von der kaiserlichen Armee besetzten Teile Kronpolens aus. Sofort nach Kriegsschluß, noch 1918, wurde auf Zweigs Initiative das Wiener Palästinaamt gegründet, dessen Leitung er — seine Advokaturskanzlei opfernd — als Beamter übernahm und durch mehr als zwei kampfreiche Jahre behielt. Obgleich ohne Unter Stützung durch die Londoner Zionistische Exekutive, blieb das Palästinaamt — in Ab Iehnung jeden fraktiösen Sonderrinteresses — dem zionistischen Gemeinwohl gewidmet, erschloß den ersten Weg nach Erez und ermöglichte vielen Tausenden Juden, besonders au« Polen, die Alijah, noch vor deren gesetzlichen Regelung. 1920 ins Leitungskolleg des KKL.-Hauptbüros nach Haag berufen, bearbeitete Zweig Organisation«- und Pressepropaganda und wickelte einige schwierige englische Legatsfälle (Rosenblum, Gotz) ab. Zufolge der Weltwirtschaftskrise und des Wettbewerbes durch den Keren Hajessod, seinen neuen Bruderfonds, waren die Pfund-Eingänge des KKL. ins Gleiten geraten. Da initiierte Zweig gegen starke Widerstände cüe Verlegung de« Hauptbüros nach Jerusalem, in Ußslsohkins Obhut. Der vom 12. Kongreß gefaßte Beschluß wurde noch 1922 durchgeführt und Zweig im Jahr darauf in der Leitung durch Juliu« Berger abgelöst. Da schuf Dr. Zweig die Versicherungsa b t e i 1 u n g des Hauptbüros, welche durch Empfehlungsverträge mit großen Versicherungsanstalten, wie dem „Phönix“-Wien und später der „Prudential“-London, dem KKL, und anderen zionistischen Zwecken im Laufe der Jahre an Lst. 100.000 netto zubrachten, abgesehen von günstigen Hypothekarkrediten, wie für da« Zionistische Amtshau« in Jerusalem und den befruchtenden Palästina-Investi tionen der „Prudential“. Die Pflege de« Versicherungfiapparates in 20 Ländern, welcher in eine eigene nationale Anstalt münden sollte,' hielt Dn Zweig fast ständig unterwegs, bis nach Südafrika! Der Niederbruch des „Phönix“ 1936 gab dem KKL.-Hauptbüro die Handhabe, Zweig als entbehrlich zu entlassen. Seither beschränkt er sich auf Beiträge für die zionistl sehe Presse, zumal durch Schiderung des pa lästinensischen Lebens in feuilletonischen Bildern, sowie auf die Mitarbeit im Kreis der Hetachduth Olej Austria. In den 42 Jahren seiner zionistischen Betätigung blieb Zweig den Grundsätzen Herzls „Einheit des Volkes und straffe Zucht der Organisation“, treu. 2 AUTOCARPLÄTZE TOUR UND RETOUR ZUM XX. ZIONISTENKONGRESS M ZU ÜBEREIGNEN ZU -> AUSKUNFT BEI R 48-2-67 S65- G. W. Tschechoslowakei gegen ein Hakenkreuz-Attentat Das rituelle Schlachten Die Stadt Aussig in Böhmen hatte eine neue Idem Jahre 1920, S. d. G. u. Vdg., haben alle Schlachtordnung eingeführt, die das Schlachten verbot. Auf Eingabe der zuständigen jüdischen Stelle hat die Bezirksbehörde in Aussig, wie berichtet, dieses Verbot aufgehoben. Die Stadtgemeinde Aussig hat sich darauf mit einer Berufung au die Landesbehörde in Prag gewandt. Diese hat nunmehr den nachfolgenden Bescheid erteilt. Dieser Bescheid ist weit über die Tschechoslowakei hin aus von grundsätzlicberBedeutung. Der Bescheid der Landesbehörde, Prag, vom 18. Mai 1987 hat folgenden Wortlaut: Mit dem Bescheid vom 24. November 1986, ZI. 79.876, hat die Bezirksbehörde in Aussig einäß § 102 Gem.-Ordnung für Böhmen die lestimraung des 2. Abs. des § 80 der Schlacht ordnung der Stadt Aussig aufgehoben, soweit dadurch das Schlachten von Tieren nach jüdischen Ritus möglich gemacht wird. Die gegen diesen Bescheid zeitgerecht über' reichte Berufung der Gemeinde Aussig weist die Landesbehörde als unbegründet ab. Gründe: Die Schlachtordnung der Gemeinde Aussig bestimmt im 2. Abs. des § 80, dessen Wortlaut auf dem Beschlüsse der Gemeindevertretung in Aussig vom 11. Juli 1928 beruht, daß vor der Blutentziehung die Tiere vollständig zu betäuben sind. Zur Aufsichtsbeschwerde des Obersten Rates der Verbände der Israelitischen Kultusgemelndeu in Prag, der angeführt hatte, daß den rituellen und Kultusvorschriften der jüdischen Religion der Genuß des Fleisches von einem Tiere, das vor der Schlachtung betäubt wurde, widerspricht, so daß die Bestimmung dos 2. Abs. de« § 80 der Schlachtbofordnung den Angehörigen der jüdischen Religionsgeßellschaft die Möglichkeit nimmt, die religiösen und rituellen Vorschriften einzubalten — hat die Bezirksb< hörde den angefochtenen Bescheid erlassen. Zur Berufung der Gemeinde Aussig gegen di ec cm Bescheid hat die Lawlesbnhörde folgendes erwogen. Nach § 122, Vorfaßsungsurkuado Nr. 121 aus Bewohner der tschechoslowakischen Republik da« Recht, öffentlich und privat, welches Bekenntniß, Religion oder Glauben immer auszuüben, soweit diese Ausübung nicht im Widerspruch steht mit der öffentlichen Ruhe oder mit den guten Sitten. Diese Bestimmung gewährleistet den Angehörigen, welchen Bekenntnisses, Religion oder Glaubens immer, unter bestimmten Voraussetzungen die Ausübung dieses ihres religiösen Bekenntnisses. Unter „Ausübung des Bekenntnisses der Religion oder Glaubens“ können nicht lediglich die reinen Kultuszeremonien verstanden werden, sondern alles, was durch das betreffende Bekenntnis, Religion oder Glauben seinen Angehörigen als Pflicht auferlegt ist. Es kann daher kein Zweifel darüber bestehen, daü die rituellen Schlachtungen, unter die nach 8 122 der Verfassungsurkunde geschützten Ausübungen fallen, Die Beschwerde behauptet, daß die jüdischen rituellen Schlachtungen nicht im Einklänge stehen mit der öffentlichen Ordnung, resp. mit den guten Sitten und daß sie daher von dem Schutze nach § 122 Verfossungeurkunde ausgeschlossen sind. Dieser Ansicht kann »i o h t beigepfliohtet werden, denn es ißt ausgeschlossen, daß die gebräuchliche Ausübung des religiösen Ritus der staatlich anerkannten Religionsgesellschaften Handlungen enthalten könnten, die als der öffentlichen Ordnung oder den guten Sitten widersprechend bezeichnet werden könnten, nachdem diese Handlungen auf religiösen Vorschriften beruhen, bereits zur Zeit der Anerkennung der betreffenden Religionsgemeinschaft anerkannt wurden, ohne daß dieser oder jener Akt verboten oder aus der erteilten staatlichen Anerkennung ausgeschlossen würde. Die staatliche Anerkennung wäre ausgeschlossen, wenn jene Handlungen vom angeführten Gesichtspunkte aus anstößig wären. Das ergibt sich j schon aus der Natur der Sache, wurde jedoch auch ausdrücklich im § 1 des Gesetze» vom 20. Mai 1874, Nr. 68 R.-G.-Bl., betont, Die rituelle Schlachtung ist jedoch bei den Juden von altereber auf Grund der religiösen Vorschriften gebräuchlich und wurde auch als Bestandteil des jüdischen Ritus durch die staatlichen Vorschriften bei Anerkennung der jüdischen Religionsgesellschaft, anerkannt, resp. wurde dieser staatlichen Anerkennung teilhaftig. Das ergibt sich aus dem § 1 des „jüdischen Systems für Böhmen“ vom 8. August 1797, Ges. Franz H, Band XI, S. 27 u. ff., und § 25 des Ges. vom 21 März 1890, Nr. 57 R.-G.-Bl. Es kann daher nicht befunden werden, daß die jüdische rituelle Schlachtung von dem Schutze des § 122 der Verfassungsurkunde ausgeschlossen werden könnte. Soweit die Beschwerde sich auf die Bestimmung des g 125 Verf.-Urkunde beruft, indem sie begründet, daß die rituelle Schlachtung verboten werden kann, well sie der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sittlichkeit widerspricht, ist darauf zu verweisen, daß die Staatsverwaltung das Schlachten von Tieren nicht nach g 125 Verfassungsurkunde als der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sittlichkeit widersprechend erklärt hat. Es kann daher auch nicht die Gemeinde durch die Bestimmungen ihrer Schlachtordnung die Ausübung dieser bisher geltenden religiösen Handlungen unmöglich machen. Eine abfällige Änderung der allgemeinen Anschauung über diese oder jene rituelle Handlung, wie sie die Beschwerde zu begründen sieb müht, indem sie gefühlsmäßige und ethische, resp. fachliche veterinäre Gründe anführt, kann nicht das Recht der jüdischen Religionsgesellschaft aufdieungeatörteAusübung ihrer religiösen Zeremonien und Genf lo ge nheiten verletzen, welches Recht die Religionsgesellschaft eben durch die staatliche Anerkennung erworben hat. Aus dem Inhalte der Bestimmung des 2. Ab«, des § 30 der Sohlachbhofordnung, die sich auf den Oben zitierten Beschluß der Gemeindevertretung stützt, ergibt sich, daß durch diese Bestimmungen faktisch und rechtlich die Ausübung der rituellen jüdischen Schlachtungen in Aussig unmöglich gemacht wird, was übrigens auch die Beschwerde nicht in Abrede stellt. . Weil die Gemeinde Aussig mit Rücksicht auf das oben . Angeführte nicht befugt war, durch die Regelung des Wortlautes der Schlachthofordnung im Abe. 2 de« § 30 die Ausübung von religiösen Handlungen der jüdischen Kultusgemeinde in Aussig unmöglich zu machen, hat die Bezirksbehörde mit Recht in dem beschlossenen Wortlaut der Schlaohthof ordnung eine Ungesetzlichkeit befunden und den angefochtenen Ausspruch getätigt. Gegen diesen Bescheid kann nicht weiter berufen werden. Für den Landespräeidenten: Dr. Ri ha e. b. Die Kongreßwahlen in der Tschechoslowakei Prag, 15. Juli. (JTA.) Die Hauptwahlkomroißsion für die Tschechoslowakei teilt mit, daß bei den Wahlen zum XX. Zionietenkongreß in der Tschechoslowakei von 20.513 wahlberechtigten Schekelzahleim insgesamt 12.148 gültige Stimmen abgegeben haben. Die Wahlbeteiligung betrug rund 62 Prozent. Es entfielen auf die Allgemeinen Zionisten (Gruppe A) 4292, auf das Arbeitende ETezIßrael 4331, auf den Misrachi 2640, die Judenstaatepartei 253 und die Dr.-M a r g u 1 i e s-Gruppe 6,32 Stimmen. Sonach werden die Allgemeinen Zionisten (Gruppe A) auf dem Kongreß durch 4 Mandate (Dr. Angedo G o 1 d s t e i n, Prag; Hanna Steiner, Prag; Dr. Paul März, Mährisch- Ostrau; da der Listenführer Dr. Josef Hufeisen als Mitglied des Aktionskomitees eine Yirilißtenstimme hat, rückt Ign. Deutsch, Mukacevo, als vierter Kandidat hinauf) vertreten sein; das Arbeitende Erez Israel durch 5 Mandate (Dr. Arthur Heller, Prag; Abg. Dr. Chaim Kugel, Mukaveoo; Elieser Reich, Merohaviah; Fini Brada, Prag; Dr. Chaim Hoffmann, Prag); der Misrachi durch 3 Mandate (Mosche Goldstein, Mukacevo; M. Weiser, KoSice; Dr. Siegfried Steiner, Bratislava). Die Judenstaatspartei und die Gruppe des Dr. Margulies gingen ohne Mandate aus. Deutsch-arisches Adreßbuch Da« Deutsch-arische Adreßbuch 1936—1937, Verfasser Albert Neugeborn, I., Elisabethslraßo ::u Telephon B 23.0.08, ist eine interessant Lektüre. Wer darin inseriert, scheint nach unserer Auffassung auf niebtarischo oder jüdische Kundschaft nicht zu reflektieren. Ob auch „Mischlinge“ unerwünscht sind, ist uns mangels Vorwort unbekannt und interessiert uns nicht. Wir wollen uns heute das Produkt des Herrn Neugeborn flüchtig ansehen und behalten uns vor, darauf näher zurückzukommen. Zunächst fallen uns jene Firmen auf, die besondere Inserate eingeschaltet haben, oder wiederholt genannt sind. Es sind die u. a. die Firmen Rai-