Die Stimme
- Journal
- Die Stimme
- Volume
- 9 (1935-1936)
- Issue
- Heft 528 (3.3.1936)
- Date
- 1936-03-03
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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Seit« 4 Dil STIMM! Nr, 528 — 8. Mftr* 1988 Grenzen der rabbinischen Kompetenz Der Bundesgerichtshof hatte kürzlich Gelegenheit über eine interessante Rechtsfrage zu entscheiden. Der Beschwerdeführer Dr. Hartwig Carlebach hatte als Oberrabbiner der Israelitischen Kultusgemeinde Baden im November 1933 den Schächtern dieser Gemeinde untersagt, der Geflügelhändierin I. M. Getliigel in einem ihren täglichen Privatbedarf von zwei Stück Geflügel übersteigenden Ausmaß zu Schächten. Der Vorstand der Israelitischen Kultusgemeinde Baden teilte hierauf dem Oberrabbiner Dr. Carlebach über Vorstellung der gemimten Geflügelhändlerin schriftlich mit, daß .,der Vorstand an die Schächter die strikte Weisung erteilt habe, daß sie jedem Gemeindeangehörigen der Badener Kultusgemeinde soviel Stück Geflügel zu Schächten haben, als ihnen Schächtzettel vorgelegt werden, gegen Zuwiderhandelnde werde der Vorstand das Disziplinarverfahren einleiten“. Der Bundesgerichtshof hat nun befunden, daß für die Androhung des Disziplinarverfahrens kein genügender Anlaß vorlag, da es sich um einen Verstoß gegen die Amtspflichten des genannten Rabbiners handelt, sondern um eine andere Auffassung. Im übrigen jedoch hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, daß die Verwaltung der Kultusgemeinde berechtigt war, den Schächtern eine andere Weisung als der Rabbiner zu erteilen. deckt, die entgegenstehende /Verfügung der Organ-Kultusgemeinde in den Bestimmungen der §§ 12 i) und 29 b), beziehungsweise § 15 b) begründet. Zu Unrecht schließt der Beschwerdeführer daraus, daß sich das Schächtverfahren nicht nur auf die eigentliche Schlachtung beschränke, sondern auch auf die Nachbehandlung der getöteten Tiere beziehe, für die aber eigene Überwachungsorgane bestellt seien. Gerade diese weitere Überwachung durch besondere Organe, von denen Beschwerdeführer spricht, ist jedoch eine innere Angelegenheit der Religionsgesellschaft, für die in den Statuten nicht vorgesehen ist, für die dort kein eigenes Organ bestimmt ist und die durch die Versagung der Schächtung nicht erzwungen werden kann, wenn die Statuten dafür keine Handhabe bieten. (§ 76 der Statuten.) Sind für die Entscheidung des Rechtsstreites nur die Statuten — deren Wortlaut, wie bereits betont, für den Bundesgerichtshof eine unabänderliche Gegebenheit bildet — maßgebend, dann handelt es sich nur mehr um deren Auslegung, also um eine reine Rechtsfrage, die einem Sachverständigenbeweis gar nicht zugänglich ist. Sollte aber im Anstellungsvertrag Über die Rechte des Rabbiners etwas anderes bestimmt sein, so wäre dies unerheblich, da der Anstellungsvertrag nicht geeignet war, die Statuten zu ändern und der Inhalt des Anstellungsvertrages nur so weit maßgebend ist als er durch die Statuten gedeckt wird (§ 26 letzter Satz der Statuten). Hat der Beschwerdeführer seinen in den Statuten festgesetzten Wirkungskreis überschritten, haben die Organe der Kultusgemeinde etwas anderes angeordnet als der Rabbiner, dann war der Bescheid, der die Verfügung der I. Instanz in dieser Richtung bestätigt, als gesetzwidrig aufzuheben und auszusprechen, daß sich das Überwachungsrecht des Rabbiners auf die rein rituellen Dienstverrichtungen der ihm unterstellten Schächter beschränke, daß ihm ein darüber hinausgehendes Recht nicht zustehe und daß die Gemeindeorgane berechtigt waren, eine andere Verfügung zu treffen, womit einsohließend zum Ausdruck gebracht wurde, daß ein Anlaß zum Einschreiten der staatlichen Kultusverwaltung nicht bestanden hat. Saut CUafes Zorn 10. Adar, seinem ersten Jahrzeittag. Von Studienrat Dr. M. Rosenfeld Diesbezüglich führt der Bundesgerichtshof aus: ..Nach § 15 der Statuten gehört zum Wirkungskreis des verstärkten Kultusausschusses b) die Entscheidung in allen religiösen oder rituellen Fragen, bezüglich deren die nach Maßgabe der Bestimmungen der vorliegenden Statuten vorgeschriebene Einigung zwischen dom Kultusausschuß und ,. n ...... dem Rabbiner n i c h t e r z i e 11 worden ist.“' *°™Ugen_ Q“?“en, Daß diese Einigung nicht erfolgt ist, erhellt j daraus, daß der Beschwerdeführer selbst auch das Aufsichtsrecht der Behörde angerufen hat. Nach § 25 c) hat der Rabbiner Wenn die der Nachwelt obliegende Pflicht der Dankbarkeit von dem Grade des Idealismus reguliert werden sollte, in welchem verdiente Männer ihre Lebensarbeit vollbracht haben, dann müßte die Dankbarkeit, die wir den Arbeitern auf dem Gebiete der Wissenschaft des Judentums bewahren, die höchste sein. Denn diese Männer zeichnet neben ihren jener einzigartige Idealismus aus, der in dem Bewußtsein liegt, daß ihre Arbeit sich von vornherein nur an eine unverhältnismäßig geringe Anzahl von Menschen wendet, daß nur ganz wenige ihrer das Recht der „Beaufsichtigung der, Zeitgenossen ihrer Arbeit Interesse entgegenkulturellen und rituellen Anstalten und der Dienstesverrichtungen der bei denselben Angestellten“, ferner „die Beaufsichtigung der rituellen Dienstes Verrichtungen der Religionsdiener, insbesondere auch der Schächter“. Nach Abschnitt VH gehören zu den Funktionären der Kultusgemeinde und werden nur zu mechanischen Verrichtungen verwendet: Die Schächter. Diese haben die Schlachtungen nach jüdischem Ritus vorzunehmen un i jedem Gemeindeangehörigen diesbezüglich ihre Dienste zu leisten, ferner die Aufsicht in den von der Kultusgemeinde bestimmten Fleischbänke, in welchen das Koscherfleisch ausgeschrotet wird. Die Schächter unterstehen der Überwachung des Rabbiners. Nach § 29 steht den Angehörigen der KuJtusgemeinde b) das Recht der Teilnahme an den Anstalten und Einrichtungen der Kultusgemeinde nach Maßgabe der für deren Benützung von der Kultusgemeindeverwaltung getroffenen Bestimmungen und Anordnungen zu. Aus der Bestimmung des Abschnittes VII hinsichtlich der Schächter ergibt sich demnach, daß diese Funktionäre nur zur mechanischen Verrichtung der Purimball Sonntag, den 8. Härz Rosensäle, X., Favoritenstraße 89 bringen und sie darum zu würdigen in der Lage sind. Um die Richtigkeit dieser Bemerkung zu überprüfen, genügt es, die Auflagenziffern jüdisch-wissenschaftlicher Publikationen mit denen aus anderen Disziplinen zu vergleichen. Eines solchen vielverdiemten und jedem Belang idealistischen jüdischen Gelehrten und Forschers, des frühverstorbenen Bibliothekars und Archivars der Wiener jüdischen Gemeinde, Saul C h a j e s, sei aus Anlaß der ersten Wiederkehr seines Todestages in diesen Zeilen in dankbarer Würdigung gedacht. Saul Chajes war der letzte jüdisch-wissenschaftlich wirkende Sproß der berühmten Familie Chajes, die seit Jahrhunderten dem Judentum und seiner Wissenschaft die erlesensten Geister geschenkt hat. Er hat in immensem Fleiß und getreu der edlen Familientradition seine hohe Begabung und alle seine Kräfte restlos, ja selbstvergessen, neben seiner Berufstätigkeit der wissenschaftlichen Arbeit gewidmet. Dabei zählte er, wie sein großer Amtsgenosse, der ihm im Tode vorangegangene Regierungsrat Dr. Bernhard Wachstein, von ihm sagte, zu den Menschen, „die nicht den Weg in die Öffentlichkeit suchen.“ Neben einer größeren Zahl kleinerer, aber wertvoller und interessanter Abhandlungen, die in verschiedenen Zeitschriften erschienen sind, verdankt ihm die hebräische und jiddische Bibliographie, das Standardwerk: Schlachtung verwendet werden, aus § 29 b), daß in der Frage des Rechtes der Teilnahme an den Einrichtungen der Kultusgemeinde nur die Kultusgemeindeverwaltung zuständig ist. Aus diesen Bestimmungen folgt zwangsläufig der Schluß, daß das Uberwachungsrecht des Rabbiners nicht weitergehen kann, als der Wirkungskreis der Schächter selbst reicht, und dort aufhören muß, wo die Kultusgemeinde eine andere Anordnung hinsichtlich der Benützung einer Kultuseinrichtung trifft oder getroffen hat. Das Überwachungsrecht des Rabbiners schränkt sich daher einerseits auf die mechanische Tätigkeit der Schächter ein und kann anderseits nicht in das der Kultusgemeindeverwaltung vorbehaltene Recht eingreifen, hinsichtlich der B e-1 rt ü t z u n g i h r e r Einrichtungen bindend*- Anordnungen zu treffen. Diese gegenständliche Verfügung des Beschwerdeführers ist dä&tf Ja den Statuten nM g* Protektoren: Staatsrat Dr. Des. Friedmann Rat d. Stadt Wien Dr. Jak. Eh r lieh Präs. Dr. Oskar Grünbaum über fast 6000 Schriftstellernamen und -siegeln und ist ein unentbehrliches Nachschlagewerk für jeden Freund der einschlägigen Literatur. Saul Chajes besorgte ferner die Herausgabe und Drucklegung des ersten Bandes der Responzen des Brodyer Gaon R. Schlomo- Kluger, mit dessen Familie er verschwägert war, und schrieb das Vorwort zu diesem Buche, das im Sommer 1934 erschien. Eine Arbeit über den historisch interessanten Briefwechsel dieses Gelehrten findet sich neben mehreren anderen druckfertigen Schriften in seinem Nachlaß. Im Herbst desselben Jahres brachten die Jiwwo-Blätter (Monatsschrift vom jiddischwissenschaftlichen Institut in Warschau, November 1934) seine Abhandlung über „Namen von galizischen Örtern in jüdischen Quellen und im Volksmund“. Diese Arbeit war für eine spezielle philologische Publikation in Aussicht genommen. Da sich ihr Erscheinen aber hinauszog, druckte die Redaktion dieser Monatsschrift diese Abhandlung vorher ab, mit dem Vermerk, daß sie diese wichtige, für den Forscher so überaus nützliche Arbeit nicht länger zurückhalten wollte. Im Aufträge des Präsidiums der Wiener Kultusgemeinde legte er anläßlich des dreißigjährigen Amtsjubiläums Dr. Wachsteins (1933) eine vollständige Bibliographie der Schriften dieses Gelehrten vor, nachdem bereits iim Jahre 1932 die vom Schreiber dieser Zeilen gemeinsam mit ihm bearbeitete „Bibliographie der Schriften, Reden und Vorträge von Hirsch Perez Chajes“, seinem großen, unvergeßlichen Vetter, erschienen war. Wie seine wissenschaftlichen Arbeiten von bleibenden Werte sind, wird seine Liebenswürdigkeit und seine Hilfsbereitschaft, die er in seiner Berufstätigkeit als Bibliothekar und Archivar jedem Benutzer der geistigen Schatzkammern unserer Gemeinde entgegenbrachte, unvergessen bleiben. Insbesondere sähe er es gerne, daß das Archiv, um das er sich durch eine Neuaufstellung der Bestände so große Verdienste erwarb, von Gelehrten und Forschern fleißig besucht wurde, und förderte ihre Arbeiten in einer weit über seine Pflicht hinausgebenden Weise'. Diese soine Urbanität war nur eine Seite seiner vornehmen und gewinnenden, geistig und ethisch durchgebildeten Persönlichkeit. Nicht zuletzt sei seine zionistische Gesin- „Pseudonymen- Lexikon der hebräischen und jiddische Literatur“, das er iim Jahre 1933 in hebräischer Sprache veröffentlicht hat. Dieses Werk, die Frucht langjähriger Studien, das den Rang des großen deutschen Pseudoftymenlexikons von M. Holzmann und Bohata behauptet, zählt nach dem einstimmigen Urteile der Fachkreise zu den glanzvollsten Leistungen auf dem Gebiete der hebräischen Bibliographie der letzten Jahrzehnte. Es beh.niilelt des hebräische, jiddische und jüdisch-deutsche Schrifttum von yielejj Jahrhunderten, gibt Aufschluß Jazzkapelle I. Geiger Mlttnclitskiibiirett Sevilla Pastor u. a. m. dos Mannesalters kaum überschritten. Doch auch darin glich er ihnen, daß er trotzdem Ganzes, Vollendetes geleistet bat. Und nennt man ihre besten Namen, wird auch sein Name genannt. Sichro lanezach. 4iiinimiminiimiiiinnKniniiiiiiinimtmiitiittmniniiiiimunmiiiintiiimiinititriiuniiitiiiiimnnt »Eine Nacht in Tel-Aviv41 Für den repräsentativen Purim-Ball des Klubs Erez-Israel, der am 14. März in den Sophiensälen unter der Devise „Eine Nacht in Tel-Avivu veranstaltet wird, gibt sich außerordentliches Interesse kund. Das reichhaltige Programm der Veranstaltung wird dieses Interesse auch vollauf rechtfertigen. Es spielen zum Tanz zwei Jazzkapellen. Das Tanzarrangement liegt in den Händen des Ballettmeisters Fred Erdstein. Es gibt Tombola, Mitternachtsakademie, Juxbasar! Jede Karte ist gleichzeitig ein Los. Verlost wird eine Freifahrt nach Erez-Israel. T Karten im V or v erkauf: Club Erez Israel, Wien, II, Praterstraße 13 (Tel. R 42-407), Bureau des Zionistischen Laudesverbandes, /., Marc-Aurel-Straße 5 (Tel. U 22-2-11), in allen Bezirkssektionen und bei der WIZO, /., Schottenring Nr. 25 (Tel. A 11-6-26), Bücherstube R. Löwit, /., Woüze'de 6 (Tel. R 21-4-25), Jüdische Kulturstelle, /., Franz-Josef-Kai 3 (Tel. R 28-2-36), Bücherstube Rath, II., Taborstraße Nr. 20a (Tel. R 45-305), Kartenzentrale Grohner, /., Graben 28 (Tel. U 22-4-45). itiiiiiiiiiiitiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiimiiiiiiiiiiiitiitiiiiiiiimiiimiiiiiiiiiiiiiifiitiimiimiiiiiiiimitiiiiiniira» Dr« Arthur Kuppln - 60 Jahre alt Dr. Arthur Ruppin, Leiter des Kolonisationsdepartments der Jewisih Agency, beging am 1. März seinen 60. Geburtstag. Arthur R u p p i n, der hervorragende Volkswirtschaftler und Soziologe, wurde 1876 in Rawitsch (Provinz Posen) geboren, war Rechtsanwalt in Magdeburg, kam dann nach Berlin, wo er den Verband für 'Statistik der Juden gründete und die „Zeitschrift für Demographie und Statistik der Juden“ redigierte. 1904 erschien sein Werk „Die Juden der Gegenwart“, das ihn schnell bekannt machte. Auf Einladung' David Wolffsohns bereiste er 1907 Palästina und übernahm 1908 die Leitung des Paläsfchmamtes in Jaffa. Ruppin leitete die zionistische Kolonisation bis zu seiner 1918 während des Weltkrieges durch Dscbemol Pascha erfolgten Ausweisung aus Palästina. Unter seiner Leitung wurden 1908 die ersten genossenschaftlichen Siedlungen (Kwuzofch' Daganja und Merobawja sowie die Farmen.-. Kineret und Hulda gegründet. Er begründete die Palestine Land Development Co. und andere Wirtschaftsinstitutionen. Auch die Gründung der ersten rein jüdischen Stadt Palästinas Tel Aviv geht auf Ruppius Anregung zurück. Während des Weltkrieges trug Ruppin durch Organisierung des Hilfswerkes für Palästina zur Rettung der jungen jüdischen Kolonisation bei. Nach dem Weltkrieg kehrte er nach Palästina zurück und organisierte den Bodenkauf und die Besiedlung des Emek Jesreel, begründete die Arbeiterbank und entwarf die Projekte der Hypothekenbank und der Palestine Investment Corporation. Seine Aufbaumethoden legte er in seinen Werken „Der Aufbau des Landes Israel“, „Die landwirtschaftliche Kolonisation der Z. 0. in Palästina“ sowie in mehreren großen Referaten auf den Zionistonkongresson seit 1913 dar. Van 1920 bis 1925 war er Mitglied der zionistischen Palästina-Exekutive und wurde 1929 in diese wiedergewählt. 1926 trat Ruppin als Dozent für Soziologie der Juden in den Lehrkörper der Hebrä-, ischen Universität Jerusalem ein. 1930 erschien sein zweibändiges Werk „Soziologie der Juden“, das als grundlegend auf diesem Gebiet gilt. Die Entwicklung der jüdischen Siedlung in Palästina ist mit Ruppins Namen für immer verbunden. Seit 30 Jahren steht er im Dionsto der nationalen Idee, für die or als Wissenschaftler und Praktiker wirkt, ein unermüdlicher, in seiner Sachlichkeit unbeirrbarer Arbeiter an der Verwurzelung des jüdischen Volkes in Erez Israel. nungstreue hervorgehoben, die ihm eine Selbstverständlichkeit war. Saul G ha j e s unterlag dem tragischen Genivluck vieler IxHlculeiKler Mitglieder seiner Familie, vorzeitig von binnen zu scheiden. Gleich mehreren von ihnen hat er die Höhe Karten erhältlich: Zionistischer Landesverband und allen Funktionären Saoleröffnune? Ilhr ebenda»