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Die Stimme · 1935-05-21 · Heft 451 (21.5.1935) · page 2

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Journal
Die Stimme
Volume
8 (1934-1935)
Issue
Heft 451 (21.5.1935)
Date
1935-05-21
Page
– (sequence 2)
Language
German
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fielt# 2 DIE STIMME Kr. 451 — 2J Mai 108* ,,T i m e «“ im Jahre 1021 bekannt ist. haben die Herausgeber der S,P r o t o k o 11 e“, die sicherlich davon Kenntnis hatten, diese Ta tsache noch bis zur 15. Ausgabe im Jahre 1935 t o t g e s c h w i e g e n. Heute kann man dies nicht mehr, nachdem der Beweis des Plagiats vor dem unabhängigen Gericht eines unabhängig«! Staates erbracht worden ist. Darum stempelt man Joly zum Juden und sein Buch zu einem jüdischen ..Welthenv «ohafteprogramm“. Es werde ihn (den Richter) nicht wundern, wenn man später noch weiter zurückgreRcn un i a u c h M a cchiav e 11 i als Juden bezeichnen w e r d e. Das: Buch Jolys ist, soviel wir wissen, ein Pamphlet gegen Napoleon III. und nichts an der es. Dieser Prozeß hat die Echtheitsbcfürworter zum mindesten gezwungen, den Zusammenhang der „Protokolle“ mit Joly anzuerkennen. Damit ist eine Brasche m die Mauer ge-scWagen. Was die angebliche Verfasserschaft Achad Haams anbetriflt, eo waren sich sämtliche Zeugen darin einig, daß dieser Mann, angesichts seiner ganzen geistigen Einstellung, auch nicht eine einzige Zeile der „Protokolle“ ge? schrieben haben kann. Nun hat man weiter versucht. einen Kongreß des Bne Brith zu bezichtigen, der gleichzeitig mit dem ersten Zionistenkongreß geheim in Basel getagt halben soll. Der nicht-jüdische Zeuge Dr. Zoller hat aber erklärt, daß auch ein Geheimkongreß der Aufmerksamkeit der Journalisten in dem damals viel kleineren Basel unmöglich entgangen wäre. Er (der Richter) könnte e« auch nicht verstehen, daß die als so schlau hmgestellten Juden ihre Weltherrsohaftspläne ausgerechnet in der gleichen Stadt und zur gleichen Zeit wie der Zionistenkongreß beschlossen haben sollen. „S o dumm habe ich die Juden mein Lebtag noch nicht eingesehätz t.“ Da man diesem Standpunkt, auch im Gutachten Fleischhauers, aber selber nicht recht traute, operiere man mit der „inneren Wahrheit“ der „Protokolle“. Was ist überhaupt „jüdischer Geist?“ Der Talmud ist ein Riesenwerk, an dem unzählige Autoren während Jahrhunderten gearbeitet haben. Und da will man glauben machen, daß der Geist des Talmuds in den 57 Seiten der „Protokolle“ verkörpert sei! Das ist mir zu hoch! Fleischhauer hat mit einer Unmasse von Zitaten aus allen möglichen Schriften tagelang beweisen wollen, daß die „Protokolle“ nichts anderes seien als Jüdischer Geist“. „Ich i Geheimresrierung ausgearbeitet sind, ist nicht erbracht worden. worden ihm würde vor das Gutachten sehweizeri habe die größte Hochachtung vor dem Fleiß, vor der Willens- und Arbeitskraft des Herrn Fleischhauer, aber ich muß ihn doch ein wenig bedauern. Herr Fleischhauer, nehmen Sie mir es nieht übel, abeT Sie sind so eingestellt, daß Sie alles, was Sie in Ihrer Bibliothek oder in anderen Bibliotheken finden, nur auf das untersuchen, wasfüroderge gen die Juden darin ist, und daß Sie dann nur das herausaebreiben, was sich gegen die Juden richtet. Mit Zitaten kann man alles beweisen, mehr noch als mit der Statistik. Geben Sie mir Zeit und Geld und ich setze mich in eine Bibliothek, schreibe mir von A biß Z alles mögliche heraus und ich entwerfe Ihnen ein Bild vom Schweizer Volk, daß sieh die halbe Welt totlaoht.“ Irgend ein Beweis, daß die „Protokolle“ irgendwo und irgendwann von einigen oder mehreren Juden im Aufträge einer jüdischen Osaka an hutxgstt — Pernio* KfoU) t vo* Jot#«*/ I, 8«raff<tnfahUk«a MV4LI»IT*T«.B|MT|» l fflf «tu MfgtoMS All* aiti iS'tmrcft §. Im AbUbtnifalto HIHTKRBUIBIMIIt.BSNTIA Zwischen den früheren und der letzten Auflage konstatiert, der Richter merklich Milderungen, die offenbar ein Verdienst de Berner Prozesses sind. Trotzdem aber trag die letzte Auflage dieselbe Jahresziffe.r wir die eiitgeklagte! In der Schweiz, «so fährt der Gericht Präsident fort, kennen wir kein e U n t e ßGbicde d e r R e 1 i g i o n oder R a « s e Die schweizerischen Bürger jüdischer Konfession, zirka 0.6 Prozent der Bevölkerung stehen genau so gut unter dem Schutz der B u n d e s v e r f a s eu n wie a 11 e a n d e r n Bürge r. Wenn aber gegen diese jüdischen Bürger gehetzt und Haß ge<sät wird, wie es im Buche von Fritsch geschieht — und die Hetze hat be reite angefangen, sich in Taten umzusetzen —, so ist der Tatbestand des Artikel 14 de<s bemisohen Gesetzes über Schundliteratur erfüllt. In Übereinstimmung mit den Gutachten LaosU und Prof. Baumgarten kommt der Richter daher zur Überzeugung, daß die „Protokolle“ unter den Begriff der Schundliteratur fallen, Br schließt den Schlußfolgerungen dieser beiden Gut? achten an und lehnt das Gutachten Fleischhauer ab. Der Richter sagt weiter einem Zustand, in dem Fleischhauer in jeder sehen Familie zu finden wäre, als vor einem Rückfall jps Mittelalter grauen. „Ich hoffe vielmehr, daß eine Zeit kommen wird, in der kein Mensch mehr begreifen wird, daß sich im Jahre 1985 sonst gjtnz gescheite Leute vierzehn Tage lang vor einem Berner Gericht über die Echtheit oder Unechthe.it der „Protokolle die Köpfe zerbrochen haben, obwohl jene doch nichte anderes sind als lächerlicher U n s i n n.“ Mit der zusammen fassenden Feststellung, daß es sich um eine Fälschung, mn ein Plagiat und Schundliteratur handelt, nimmt der Gerichtspräsident von den „Protokollen“ Abschied. Im weiteren führt der Richter aus, daß auch die übrigen Inkriminierten Schriften, der Aufruf des „Bundes nationalsozialistischer Eidgenosse n“, ein Artikel sowie Inserate im „Eidgenossen“ unter den Begriff der Schundliteratur fallen, weil sie den Haß gegen die jüdischen Mitbürger schüren und bei jedem billig Denkenden Anstoß erregen. Die Berufung auf die Preßfreiheit geht, fehl, weil die Bundesverfassung ausdrücklich dien Schutz vor Mißbräuchen versieht. „D ie Pr e ßfreiheit hört auf, wo die Gemeinheit beginn t.“ Auf Grund dieser Überlegungen gelangt der Richter zu eurer Verurteilung der Angeklagten Schnell („Nationale Front“) und Fischer („Bund nationalsozialistischer Eidgenossen“). Schnell sei volljährig und überdurohßoluuttlioh gebildet, so iß er sich nicht zai seiner Entlastung auf die Echtheitsautorität eines Doktor Zander (oder Anbrunnen) berufen könne. Bezüglich der „Protokolle“ fehle vielleicht ein eigentliches Verschulden, nicht aber hinsichtlich der in der Broschüre enthaltenen Bemerkungen von Fritsch, deren verhetzende Absicht Schnell erkennen mußte. Man kann ihn auch nicht mit den Buchhändlern vergleichen, die für den Inhalt eines Buches kehre Garantie übernehmen, während er die „Protokolle“ ausdrücklich angepriesen habe. Immerhin sieht der Richter von einer schweren Strafe ab, einmal wegen des Zeitabiaufes, zum andern, um keinen Märtyrer?n machen. Ähnliche Erwägungon leiten den Richter auch bezüglich des Angeklagten Fischer, der Immerhin als Bundes 1 alter die« „Bundes schweizerischer Nationalsozialisten“ und wegen des wiederholten Verstoßes gegen Artikel 14 des Schundliteraturgesetzos stärker belastet erscheint, der zudem auch das Alter erreicht habe, „in dem man nach und nach vernünftiger zu werden pflegt“. Aber auch aus Fischer will der Richter keinen Märtyrer und noch weniger einen zukünftigen Heiligen machen. Dagegen sind die Angeklagten Haller, E b e r « o l rl und Meyer freizu sprechen, weil &ich hier keinerlei Schuldbewelse ergeben bahe<n, und ontepreobend dien erlittHm UüWwehmUobJteitda sowie ihrem Verhalten dem Gericht, gegenüber zu entschädigen. Das Urteil lautet demnach: 1. Die AngeschuMigten Hallet, Ebensold und Meyer werden freigesproeiien, unter Zubilligung einer Entschädigung von 400, beziehungsweise 200 und 50 Franken. Die Kosten trägt der Staat, die Parteikosten sind von den Privatklägern zu übernehmen. 2. Silvio Selmcll ist schuldig der Wklerha.ndlung gegen Artikel 14 des Ge.set.zes über Lichtepielwe-sen und Schundliteratur. Er wird verurteiltzu einer Geldbuße von 20 Frauken, er trägt fünf Achtzehntel der StaatskcKste« und muß die Klägersßhaft in einem noch zu bestimmenden Betrag entschädigen. In einem Schlußwort wendet sich der Ge* riehteprüßident an die verurteilten Angeklagten Schnell und Fischer. Er habe sein Urteil auf Grund seines rechtlichen und menschlichen Gewesene gefüllt und nicht aus Voreingenommenheit gegen ihre Personen. Sollten die heute Verurteilten einmal Rechteschutz suchend an ihn sich wenden, so werde er auch ihnen helfen, zu ihrem Recht zu kommen. Das Publikum nahm die Urteilsverkündung ohne jode Kundgebung auf. Frelmanfferprozeß gegen Fleischhauer Am Dienstag, 14. Mai, fand vor dean Riehteramt IV in Bern die erste Einvernahme im V erleumdungsprozeß, den Direkter Theodor T o b l e r, Inhaber der berühmten Schokoladenfabrik, in «einer Eigenschaft als Freimaurer höheren Grades gegen den Gutachter der Beklagten im Prozeß um die „Protokolle“, Ulr. Fleischhauer aus Erfurt, angestrengt hatte, statt. Gegenstand der Klage sind die verschiedenen Äußerungen, die Fleischhauer in «einer mündlichen Expertise gegenüber der Freimaurerei, insbesondere gegen die Person des Direktem Tobler, getan hat. Fidschianer hatte unter anderem Tobler der wissentlich falschen Aussage bezichtigt, In der Strafanzeige wird diia Art der Abgabe des Gutachtens seiten« Fleischhauers einer vernichtenden Kritik unterzogen und nachgewiesen, wie Fleischhauer mit falschen Angaben Effekte zu erzielen versuchte. Als Beispiel wird unter anderem der Zwischenfall Fleischhauer—Loosli wegen der jiddischen Ausgabe der „Protokolle“ angeführt. Fleischhauer «ei jede Vc r- 1 0 u m d u n g z u z u m u t e n. Direktor Tobler erschien in Begleitung seines Anwaltes Dr. Paul Held. Fleischhauer wird vom Richter gefragt, was er zu der Strafanzeige vorzubringen habe. Er diktiert «eine Aussage zu Protokoll und ergeht »ich dabei wiederum in A tisch uldig ungen gegenüber Judentum und F r e i m a n r c r o i. sowie gegen den Experten Loosli. Die unter freimaurcrisehem Einfluß stehenden oder die Macht der Freimaurer fürchtenden oder unter dem jüdischen Einfluß stehenden Zeitungen hätten über den Prozeß falsch berichtet. Im übrigen möge das steno g r np hie che Protokoll «einer Gerichtsexpertise dem Strafverfahren zugrundegelegt werden. Er stelle folgende Bedingungen: 1. E« müssen mindestens drei von ihm, Fleischhauer, namhaft gemachte Zeugen hier vernommen werden. 2. Es müssen durch zwei Schweizer Beamte «eine, Fleischhauers, Geheimdokumente an der deutschen Grenze abgeholt und hierher gebracht werden. Bei diesen Dokumenten handelt es sich vornehmlich um die „K ro n e S a 10 m 0 n i die „B 1 u t r i t u a 1flasche“ (es soll dies eine Flasche sein, in die jeder Hochgradfreimaurer einige Tropfen Blut fließen lassen müsse), sowie nur in Deutschland vorhandene Dokumente über d/ie Hostienangelegenbejt. Tobler lacht hier laut auf, worauf ihm Fleischhauer zuruft: „loh bin nicht gewohnt, daß man über meine Aussagen lacht!“ Fleischhauer beantragt die Ladung einiger Freimaurerexperten au« Polen und Frankreich. Da« Gericht setzte die Hauptverhandlung auf Mittwoch, 28. August, fest. In der Strafanzeige wird unter anderem ausgeführt: „Der Experte Fleißchhaner sagt die Unwahrheit, wenn er behauptet, es bestehe zwischen Juden und Freimaurerei eine Verbindung. Der Zweck der Freimaurerei ist die Erziehung zu edlem Menschentum ira Sinne der Humanität. Wer behauptet, die freimaurerischen Organisationen hätten einen anderen Zweck, der lügt.“ Vorsaison. Idealste Erholung Plattensee 1 £ - Pension. Warmes Schwefelbad nebenan. NäherejTel.B 60-6-85, Grunfeld Deutschland nimmt das Urteil nicht zur Kenntnis Zum Urteil im Berner Prozeß schreibt der AmtlieheDentscheNachrichtendienst: „Bei dem Berner Zionistenprozeß hat es sich um eine rein schweizerische Angelegenheit gehandelt. Verurteilt wurden schweizerische Staatsbürger, weil sie die „Protokolle der Welsen von Zion“ vertrieben hatten, die vom Bestehen einer geheimen jüdischon Weltregierung ausgehen. Trotzdem ist der Verlauf des Prozesses auch in Deutschland mit Aufmerksamkeit verfolgt worden. Das Urteil hat nach dem Prozeß verlauf, in dem die jüdichen Zeugen tagelang in breitester Form sprachen, die der Beklagten aber abgelehnt wurden, aber auch nach der Art, wie die Sachverständigen-Gutachten bewertet worden sind, nicht überrascht. Daß der Richter vor Eintritt in die Spruchverhandlung eine Ehrenerklärung gegenüber dem deutschen Sachverständigen abgeben mußte, spricht für sich. Enr Entscheidung stand nicht die Echtheit oder Unechtheit der „Protokolle“, über die das G ericht nach dem Beweisaufwand nicht befinden konnte und über die vor allem die historische Forschung zu entscheiden hat, sondorn nur die Frage, ob die von den Beklagten verbreiteten Aufrufe und Veröffentlichungen unter den Artikel 14 des Berner Gesetzes über Schundliteratur fallen. Im übrigen ist Seitens der Verteidigung der Verurteilten sofort Appellationsbcschwerde eingelegt worden- Es ist zu hoffen, daß die übergeordnete Instanz, falls sie sich mit der gleichen Fragestellung befaßten sollte, ihren Entscheid auf Grund einer ausreichenden Beweisaufnahme, fällen wird.“ Die hier angeführte „Ehrenerklärung44 bezieht sich darauf, daß sich Fleischhauer bei der Regierung beschwert hatte, daß der Richter angebliche Angriffe auf Deutschland nicht zurückgewiesen habe. Dar Richter erklärte, daß eich Fleischhauer bei ihm noch während der Verhandlung hätte beschweren müssen. Die Ansicht, daß dag Gericht nicht über Echtheit oder Unechtheit zu befinden hatte, ist falsch, denn die Klage hatte den Vorwurf der Fälschung erhoben. Dies ist übrigens auch unerheblich. Die Gutachten, die erstattet wurden, drehten sich um Echtheit oder Unechtheit und auf diesen Gutachten baute sich das Urteil auf. Stimmen der englischen Presse London, 10. Mai. (2 T. A.) Die englische Presse begrüßt das Urteil des Berner Gerichts über die „Protokolle“. „News C h r o n i c 1 e“ sieht in dem Urteil einen Lichtblick und äußert Dank dafür, daß die Vornunft noch nicht durch dio Finsternis wahnwitzigen Vorurteils erstickt ist- „Daily Express“ erklärt, dio „Protokolle“ sojen als die „größte Fälschung der Alkohollsmus, Versuche iu den Medizinischen Universitätskliniken ergaben, daß Alkoholiker, die an Magenkatarrh litten, durch du« natürliche „Franz-Joself“-Bitter\vasser ihre Eßluat tu kurzer Zeit wiedorfauden. ffpniatisshfl Bezlrkifiektlon Marlahllf-Neutrou und Wlzo, Loquaiplatz i|. Donnerstag, den 23. Mal 1939, um ‘/,9 Uhr abends, Dr. Josef Löwenherz, Vizepräsident der Israelitischen Kulfusgemeinde: ,Dlß Bedeutung des hemmenden Kongreeses1. 77857

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