Die Stimme
- Journal
- Die Stimme
- Volume
- 4 (1931)
- Issue
- Heft 164 (19.2.1931)
- Date
- 1931-02-19
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
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äette i DIE STIMME Nr. 164 — 19. Februar 1931 Arbeit des jüdischen Volkes in Palästina wohltuende Wirkungen auf die Entwicklung und die ^Wohlfahrt des Landes an sich ausgeübt hat. Die Regierung schätzt den Wert der Arbeiter- und Gewerkschaftsorganisationen in Palästina und hat den Wunsch, dieselben in jeder Weise zu fördern. Man fragt nach der Bedeutung der Worte: «Wahrung der bürgerlichen und religiösen Rechte aller Einwohner Palästinas ohne Unterschied von Abstammung und Religion», die im Art. 2 Vorkommen, und der Worte «wobei gewährleistet werden soll, daß die Rechte und die Stellung (rights and position) der anderen Teile der Bevölkerung nicht präjudiziert werden sollen», die im Art. 6 des Mandats enthalten sind. Die Worte «Wahrung der bürgerlichen und religiösen Rechte» im Art. 2 können nicht so verstanden werden, daß die bürgerlichen und religiösen Rechte der einzelnen Individuen unverändert bleiben müssen, ln dem Fall von Suleiman Murra, auf den Bezug genommen worden ist, sagt der Privy Council in Auslegung dieser Worte aus dem Artikel 2: «Das bedeutet nicht,... daß alle bürgerlichen Rechte jedes Einwohners von Palästina während der ganzen Dauer des Mandats unverändert bleiben können, wie sie es beim Inkrafttreten des Mandates waren; denn wenn dies eine Bedingung für die Jurisdiktion der Mandatarmacht wäre, würde überhaupt keine wirksame Gesetzgebung möglich sein.» Diese Worte müssen demnach in einem anderen Sinne gelesen werden, und der Schlüssel zu der wahren Absicht und Bedeutung des Satzes ist in den Schlußworten des Artikels zu finden: «Ohne Unterschied von Abstammung und Religion». Diese Worte bedeuten, daß in bezug auf die bürgerlichen und religiösen Rechte der Mandatar keinen Unterschied zwischen Personen auf Grund ihrer Religion und Nationalität machen darf; diese Schutzbestimmung bezieht sich gleichmäßig auf Juden, Araber und alle Teile der Bevölkerung. Die Worte «die Rechte und die Stellung (rights and position) anderer Teile der Bevölkerung», die im Artikel 6 enthalten sind, beziehen sich deutlich auf die nichtjüdische Bevölkerung. Diese «Rechte und Stellung» dürfen nicht präjudiziert werden, d. h. nicht beeinträchtigt oder verschlechtert werden. Die Auswirkung der Einwanderungs- und Ansiedlungspolitik auf die ökonomische Lage der nichtjüdischen Bevölkerung darf nicht außer Betracht bleiben. Aber die Worte dürfen nicht so auf gef aßt werden, als bedeuteten sie, daß die bestehenden ökonomischen Bedingungen in Palästina zum Erstarren gebracht werden sollen. Im Gegenteil, die Verpflichtung, jüdische Einwanderung zu erleichtern .»*■.« Jflid geschlossene Ansiedlung von Juden auf dem Lande zu fördern, bleibt eine positive Verpfllch- .. Jpng des Mandats und sie kann erfüllt werden, ohne die Rechte und Lage anderer Teile der Bevölkerung Palästinas zu beeinträchtigen. Wir können nun zu der Behauptung übergehen, daß das Mandat in einer den jüdischen Interessen in den wichtigen Angelegenheiten von Ansiediung und Einwanderung höchst schädlichen Weise neu interpretiert worden ist. Man hat gesagt, daß die Politik des Weißbuches der Einwanderung einen Riegel vorschieben und geschlossene Ansiedlung der Juden auf dem Lande, die eine primäre Aufgabe des Mandats ist, suspendieren, wenn nicht völlig unmöglich machen würde. Zur Unterstützung dieser Behauptung wurde besonderer Nachdruck gelegt auf den Passus in dem Weißbuch, der sich mit den Staatsländereien beschäftigt, und in dem gesagt worden ist, «es würde nicht möglich sein, solche Landstrecken für jüdische Siedlung zur Verfügung zu stellen, im Hinblick darauf, daß sie gegenwärtig von arabischen Bearbeitern besetzt sind, und im Hinblick darauf, daß es wichtig ist, zusätzliches Land verfügbar zu machen, auf dem man die jetzt landlosen arabischen Bauern seßhaft machen kann». Dieser Satz muß im Licht der Gesamtpolitik beurteilt werden. Es ist wünschenswert, klarzuraachen, daß die landlosen Araber, auf die sich dieser Passus beziehen sollte, solche Araber sind, bei denen gezeigt werden kann, daß sie von den von ihnen okkupierten Ländereien infolge des Ueberganges der Böden in jüdischen Besitz verdrängt wurden und die weder anderen Boden, auf dem sie seßhaft werden konnten, noch eine andere gleiche Beschäftigung finden konnten. Die Anzahl dieser so dislozierten Araber muß sorgfältig festgestellt werden. Den landlosen Arabern dieser Kategorie gegenüber fühlt die Regierung sich verpflichtet, ihre Ansiedlung auf dem Land zu fördern. Die Anerkennung dieser Verpflichtung ist keineswegs eine Abweichung von den weiter gesteckten Zielen der Landentwicklung, welche die Regierung als das durchgreifendste Mittel für die Förderung der Errichtung eines Nationalhelmes für die Juden ansieht. Bel der Formulierung einer Politik für ländliche Ansiedlung ist es wichtig, daß die Regierung alle Umstände ln Betracht zieht, die zu den Hauptzwecken des Mandates in Beziehung sind. Die Fläche des kultivierbaren Landes, die Möglichkeiten der Bewässerung, die Aufnahmefähigkeit des Landes in bezug auf Einwanderung, all dies sind Elemente der aufzuklärenden Probleme, und die Außerachtlassung eines dieser Punkte wäre schädlich für die Aufstellung von Riehtttniea einer gerechten und stabilen Politik. Die Regierung beabsichtigt, so schnell wie möglich eine Untersuchung anzustellen, um unter anderem festzustellen, welche Staats- und andere Ländereien für geschlossene Ansiedlung von Juden unter Bezug auf die Verpflichtung, die gemäß Artikel 6 des Mandats dem Mandatar obliegt, verfügbar sind oder verfügbar gemacht werden können. Diese Untersuchung wird umfassend sein und alle Landreserven Palästinas einschließen. Bei der Durchführung der Untersuchung wird vorgesehen werden, daß alle Interessenten, ob Juden oder Araber, die Möglichkeit haben, die von ihnen gewünsch m Vorstellungen zu machen. Die Regierung beschäftigt sich sorgfältig mit der Frage der räumlichen Zusammendrängung unter den Fellachen in den Hügelgebieten von Palästina. Es sollen Maßregeln für die Verbesserung und Intensivierung des Landes getroffen werden und dafür, daß Landstrecken, die bisher unbearbeitet blieben, unter Kultur gebracht werden, um so den Fellachen einen besseren Lebensstandard zu sichern, ohne daß, abgesehen von außergewöhnlichen Fällen, zu dem Mittel der Umsiedlung gegriffen wird. Um der Politik von ländlicher Ansiedlung, wie im Art. 11 des Mandats vorgesehen, Wirkung zu verschaffen, ist es nötig, um Desorganisation zu vermeiden und die Möglichkeit eines Erfolges zu haben, daß eine zentralisierte Kontrolle irgendwelcher Art für Transaktionen auf dem Gebiet der Erwerbung und Uebertragung von Grund und Boden während der Uebergangszeit bestehen soll, die vernünftigerweise erforderlich sein dürfte, um dem Landentwicklungsplan (Development Scheine) eine sichere Grundlage zu geben. Die in Aussicht genommene Kompetenz ist eine regulierende und nicht etwa eine prohibitive, obwohl sie ein Recht einschließt, solche Transaktionen zu verhindern, die mit dem Tenor des Planes nicht zu vereinen sind. Aber die Ausübung dieses Rechtes ist beschränkt und in keiner Weise willkürlich. Sie ist in jedem Falle bedingt durch Erwägungen, wie den Zwecken des Mandats am besten entsprochen werden kann. Jegliche Kontrolle soll mit gehörigen Schutzbestimmungen umgeben werden, um die Gewähr zu geben, daß so wenig wie möglich ln den freien Grundstücksverkehr eingegriffen wird. Die Zentralkontrolle wird erst dann in Kraft treten, wenn die Behörde zur Durchführung der Landentwickiungspolitik ihre Arbeit aufnimmt. Der High Commissioner wird bis zur Errichtung dieser zentralisierten Kontrolle das volle Recht haben, alle notwendigen Schritte zu tun, um die Rechte der Pächter und Okkupanten einschließlich der Rechte der Squatters (mehrjährige unrechtmäßige OkKupankn) in Palästina zü schützen. Ferner enthielt die Erklärung über die Politik der Regierung kein Verbot der Erwerbung von weiteren Ländereien durch Juden. Weder enthält sie eine solche Behinderung, noch ist eine solche beabsichtigt. Was in Aussicht genommen wird, ist solche zeitweilige Kontrolle von Landdisposition und Uebertragungen, wie sie notwendig ist, um die Harmonie und Wirksamkeit des in Aussicht genommenen Plans für die Landansiedlung (Landsetttement) vor Störung zu schützen. Die Regierung fühlt sich verpflichtet, hervorzuheben, daß sie als einzige von allen Regierungen, die seit der Uebernahme des Mandats für dessen Verwaltung verantwortlich waren, Ihre definitive Absicht, eine aktive Entwicklungspolitik einzuleiten, bekundet hat, von der sie glaubt, daß damit sowohl Juden wie Arabern greifbarer und dauernder Nutzen erwachsen wird. Hiermit steht die Frage der Kontrolle der Einwanderung im Zusammenhang. Es muß zunächst I darauf hingewiesen werden, daß eine solche Kontrolle in keiner Welse eine Abkehr von der früheren Politik darstellt. Von 1920 an, als die ursprünglichen Einwanderungsbestimmungen (Immigration Ordinance) In Kraft traten, wurden von Zeit zu Zeit Bestimmungen über die Kontrolle der Einwanderung erlassen, um unrechtmäßige Einwanderung zu verhindern und die legale Einwanderung zu definieren und zu erleichtern. Dieses Recht der Regulierung ist zu keiner Zelt ln Frage gestellt worden. Aber die Absicht der Regierung scheint so dargestellt worden zu sein, als besage sie, daß «keine fernere Einwanderung von Juden zugelassen werden dürfe, solange sie irgendeinen Araber daran verhindert, Beschäftigung zu finden.» Die Regierung hat niemals beabsichtigt, eine solche Politik zu verfolgen. Et lag der Regierung daran, zu erklären, daß bei der Regulierung der jüdischen Einwanderung die folgenden Grundsätze Anwendung finden müssen, nämlich: «es ist wesentlich, Sicherheiten zu schaffen, daß die Einwanderer der palästinensischen Bevölkerung als einer Gesamtheit nicht zur Last fallen und daß sie nicht Irgend einen Teil der gegenwärtigen Bevölkerung seiner Beschäftigung berauben». (Weißbuch'1922.) Auf der einen Seite muß die Regierung ihrer Verpflichtung eingedenk sein, die jüdische Einwanderung unter angemessenen Bedingungen zu fördern und eine geschlossene Ansiedlung von Juden auf dem Lande zu erleichtern, auf der anderen Seite hat sie gleichfalls ih.er Pflicht eingedenk zu sein, Sicherheiten Ztf schaffen, daß den Rechten und der Stellung der nichtjüdischen Gemeinschaften kein Schaden zugefügt werde. Wegen dieses anscheinenden Konfliktes der Pflichten hat die Regierung sich gezwungen gesehen, die Notwendigkeit der sorgsamen Anwendung des Prinzips der Aufnahmefähigkeit zu betonen. Dieses Prinzip ist von vitaler Bedeutung für jeden Plan der Landentwicklung, dessen hauptsächlicher Zweck die Ansiedlung von Juden und dislozierten Arabern auf dem Lande sein muß. Aus diesem Grunde hat die Regierung darauf bestanden und ist verpflichtet, darauf zu bestehen, daß die Einwandcmngsbestimmungen der Regierung ordnungsmäßig angewendet werden müssen. Die Erwägungen in bezug auf die Grenzen der Aufnahmefähigkeit des Landes dürfen nur von rein ökonomischen Gesichtspunkten aus aufgestellt werden. Die Regierung hat irgendwelche Unterbrechung oder Verhinderung jüdischer Einwanderung in irgend einer der Kategorien weder vorgeschrieben noch beabsichtigt. Die Praxis der Bestätigung einer Arbeiter- Einwanderungsliste (Labour Schcdule) für einwandernde Lohnempfänger wird fortgesetzt werden. In jedem einzelnen Fall werden Arbeiter-Anforderungen berücksichtigt werden für solche Arbeiten, die von jüdischem oder hauptsächlich jüdischem Kapital abhängig sind und die nicht vorhanden wären oder nicht unternommen worden wären, wenn nicht jüdische Arbeiter zur Verfügung stehen würden. Mit Bezug auf die öffentlicher! und städtischen Arbeiten, die aus öffentlichen Fonden finanziert werden, ist der Anspruch jüdischer Arbeiter auf einen gehörigen Anteil an der vorhandenen Arbeitsgelegenheit ln Betracht zu ziehen, wobei man die jüdischen Beiträge zu den öffentlichen Einnahmen in Rechnung zu setzen hat. Was andere Arten der Beschäftigung betrifft, wird es notwendig sein, in jedem Fall die Faktoren zu berücksichtigen, die der Nachfrage nach Arbeitskräften zugrundeliegen, einschließlich des Faktors der Arbeitslosigkeit unter Juden und Arabern. Einwanderer; mit Aussicht auf Beschäftigung (außer Beschäftigungen von nur ganz vorübergehendem Charakter) dürfen nicht ausgeschlossen werden, nur aus dem Grunde, weil ihre Beschäftigung auf unbeschränkte Zeit nicht garantiert werden kann. Bei der Bestimmung des Ausmaßes, zu dem die Einwanderung zu irgendwelcher Zeit erlaubt wird, ist es notwendig, die Politik der Jewlsh Agency in Betracht zu ziehen, nach der «in allen Arbeiten oder Unternehmungen, die durch die Agency ausgeführt oder gefördert werden, der Grundsatz gelten soll, daß die Arbeit durch Juden ausgeführt wird.» Die Regierung greift in keiner Weise das Recht der Agency an, eine solche Politik zu formulieren, oder zu billigen und zu bestätigen. Das Prinzip vorzugsweiser oder sogar ausschließlicher Beschäftigung jüdischer Arbeiter durch jüdische Organisationen ist ein solches, das die Jewlsh Agency berechtigt ist, aufrecht zu erhalten. Aber es muß betont werden, daß, wenn als Folgfc dieser Politik arabische Arbeiter verdrängt oder bestehende Arbeitslosigkeit verschärft wird, dies eir Faktor in der Situation ist, auf den die Mandatarmachi ihr Augenmerk richten muß. Die Regierung wünscht endlich noch auszusprechen, wie sie mehrmals und in unzweideutiger Welse versichert hat, daß die Verpflichtungen, die die Mandatarmacht durch die Annahme des Mandates auf sich genommen hat, feierliche internationale Verpflichtungen sind, denen sie sich weder jetzt entziehen will, noch zu Irgend einer früheren Zelt hat entziehen wollen. Der Durchführung der Aufgaben, die ihr durch das Mandat auferlegt worden sind, hat die Regierung ihre Hand geliehen und wird sie nicht zurückziehen. Aber wenn ihre Bemühungen erfolgreich sein sollen, ist Zusammenarbeit, Vertrauen, Bereitwilligkeit von allen Seiten notwendig, um die Schwierigkeiten und die Kompliziertheit des Problems einzusehen, und vor allem soll und muß unbedingt anerkannt werden, daß keine Lösung zufriedenstellend oder von Dauer sein kann, die nicht auf Gerechtigkeit gegenüber dem jüdischen Volke und den nichtjüdischen Gemeinschaften in Palästina beruht. Hochachtungsvoll (gez.) J. Ramsay Mac Donald. Liga Nr das arbeitende Palästina Win, II., Czemingas8e 4/1V./50 Telephon R 44-9-52 BUrostunden von 9 bis H\ und 3 bis 6 Uhr Juden, deckt Euren Bedarf an Palästinaprodukten (Orangen, Wein, Oel und Seife) nur bei der Vertriebsstelle der «Liga für das arbeitende Palästina». Der Reinertrag fließt dem Aufbaufonds der jüdischen Arbeiterschaft Palästinas (Paf) zu. Bestellungen können telephonisch oder schriftlich an obige Adresse gerichtet werden. Die Waren werden frei ins Haus zugestellt.