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Die Stimme · 1930-03-13 · Heft 117 (13.3.1930) · page 4

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Journal
Die Stimme
Volume
3 (1930)
Issue
Heft 117 (13.3.1930)
Date
1930-03-13
Page
– (sequence 4)
Language
German
Belongs to
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Seite 4 PIE STIMME Nr. 117 »Z. P. CHAJES Verein Zionistischer Hochschüler beehrt sich einzuladen zu dem am 19. MSrz 1930 im Kursalon der Stadt Wien (Stadtpark) stattfindenden Gesellschaftsabend I Damen: Abendtoilette Beginn 9 Uhr Herren: Abendkleidung | The Young Boys Jazz Symphony Orchestra / Karten im Vereinsheim, 11., Untere I Augartenstr. 35, Zion. Bureau, 1., Kärntnerstr. 78, u. bei sämtl. Komiteemitgliedem | nischen Zusammenfassung der einzelnen Gemeinden in Landesverbänden vorgeschritten ist. bei uns in Oesterreich die Isoliertheit der jüdischen Gemeinden weiter fortbesteht. Wenn auch zugegebenermaßen die zahlenmäßige Verteilung der Juden auf die einzelnen Gemeinden in Oesterreich anders gestaltet ist als in den Nachbarländern, so wird man sich dennoch der Notwendigkeit einer organischen Verbindung der österreichischen Kultusgemeinden auf die Dauer mit dem Argument nicht entziehen können, daß die Wiener Großgemeinde ohnedies zufolge der von ihr repräsentierten überwiegenden Mehrheit der jüdischen Einwohnerschaft Oesterreichs dazu berufen ist, in Angelegenheiten der österreichischen Judenschaft die führende Stellung einzunehmen. Zwei Beispiele aus der letzten Zeit erweisen mit voller Deutlichkeit die unbedingte Notwendigkeit des Bestandes einer anerkannten, ständigen Repräsentanz der gesamten Judenschaft der Republik. Als letzthin die Novellierung des Preßgesetzes in Diskussion stand, wurde von jüdischer Seite das Verlangen gestellt, ein Anklage- und Verfolgungsrecht für den Fall der dnroh die Presse begangenen Beleidigungen konfessioneller Gemeinschaften und Verunglimpfung ihrer religiösen Lehren zu normieren. Die verlangte gesetzliche Bestimmung wurde bisher nicht erlassen. Sie würde die Judenschaft Oesterreichs in arge Verlegenheit gebracht haben. Wer sollte berufen sein, für die jüdische Gemeinschaft einzutreten? Soll die Entscheidung über die einzuleitende strafgerichtliche Verfolgung etwa dem Ermessen jener Gemeinde überlassen bleiben, in deren 'örtlichen Sprengel die strafbare Handlung begangen wurde oder soll im einzelnen Falle eine Befragung sämtlicher jüdischer Gemeinden Oesterreichs veranlaßt werden? Als der Vorstand der Wiener Kultusgemeinde in Ausführung des Plenarbeschlusses vom 10. Mai 1928 daranging, gegenüber dem Bunde den im Art. 68, Absatz 2, des Friedensvertrages begründeten Anspruch auf Zuweisung eines entsprechenden Betrages aus Bundesmitteln für jüdische Erziehung, Religions¬ und Wohltätigkeitszwecke geltend zu machen, war. sie gezwungen, um nicht der Einwendung ihrer mangelnden Legitimation zu begegnen, sich der Zustimmung der übrigen Gemeinden Oesterreichs zu vergewissern. In das Gebiet des öffentlichen Rechtes dringt immer mehr die Institution der kollektiven Berechtigungen ein. Private Vereinigungen, politische Parteien, Gruppenverbände erkämpfen sich erfolgreich ihre Rechtspersönlichkeit. In dieser Zeit kann und darf die österreichische Judenschaft in falsch angewendeter Bescheidenheit nicht abseits stehen. Der Zusammenschluß der Juden Oesterreichs in einer höheren Organisationsform, die Vereinigung der jüdischen Gemeinden zu einem mit dem Rechte und der Legitimation zur Vertretung der gesamten österreichischen Judenschaft ausgestatteten repräsentativen Verbände wird auf die Dauer unaufschiebbar. Ein wirksames Instrument wird der Gemeindebund allerdings nur dann sein, wenn er seine Autorität auf den Gesamtwillen der jüdischen Bevölkerung Oesterreichs’ wird stützen können. Eine Versammlung von Delegierten, mittelbar oder unmittelbar hervorgegangen aus Wahlen auf Grund eines Privilegienwahlrechtes, wird niemals die Kraft aufbringen, ihrer Aufgabe gerecht zu werden und die in sie gesetzten Hoffnungen zu erfüllen. Die Repräsentanz des Gemeindebundes wird aus allgemeinen Wahlen hervorgehen müssen. Jeder Jude in Oesterreich, der das aktive Wahlrecht für den Nationalrat besitzt, wird berechtigt sein müssen, durch Wahl der Mandatare an der Willensbildung des Gemeindebundes, als der Gesamtvertretung der jüdischen Einwohnerschaft Oesterreichs, teilzunehmen. Nur eine solcherart gewählte Vertretung wird für sich in Anspruch nehmen können, als die Trägerin des Willens der österreichischen Judenschaft und als deren berufene Sachwalterin gewertet zu werden. Wäre die Rückständigkeit des Wahlrechtes in den jüdischen Gemeinden, die wie eine Anomalie in unsere demokratische Zeit hineinragt, endlieh beseitigt, würde in unseren Gemeinden der wahre Volkswille sich Geltung verschaffen können, dann wäre der jüdische Gemeindebund Oesterreichs schon längst zur Tatsache geworden. Ansprüche von Angehörigen einer Minderheit im Bezug auf Gleichbehandlung mit anderen Staatsbürgern finden demnach im Friedensvertrage eine ausdrückliche, nicht bloß vom Standpunkt des Völkerrechtes,\ sondern auch der österreichischen Rechtsordnung vollgiltige Rechtsgrundlage. Für die rassischen, religiösen und ethnischen Minderheiten verdient sogar die durch den Friedensvertrag geschaffene Rechtslage beiweitem vor der aus dem Staatsgrundgesetz sich ergebenden Rechtslage den Vorzug; nicht bloß deswegen, weil die Gleichberechtigung auch jene Staisbürger, die rassischen, sprachlichen oder religiösen Minderheiten an gehören, nunmehr ausdrücklich statuiert, sondern weil die staatsbürgerliche Gleichberechtigung zugunsten der Minderheitsangehörigen im Friedensvertrage wirksamer sanktioniert ist. Die Gleichberechtigung derjenigen österreichischen Staatsbürger, die rassischen, religiösen oder sprachlichen Minderheiten angehören, ist nämlich nicht bloß innerstaatlich wie die der sonstigen Staatsbürger durch die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung der durch die Verfassung gewährleisteter Rechte, sondern auch durch internationale Instanzen garantiert. (Aus Prof. Dr. Adolf Mer kl s: Gutachten über die Frage der innerstaatlichen Geltung der Bestimmungen des Friedensvertrages über den Minderheitsschutz und über deren Anwendbarkeit auf die jüdische Minderheit in Oesterreich.) Ein köstlicherBissen Etwas fUr den Feinschmecker sind die nach etnem besonderen Verfahren erzeugten, in Geschmack und Bekömmlichkeit unerreichten Strum-Mazzoth und Grieß die als vorzüglich, schmackhaft, hygienisch einwandfrei erzeugt, bestbekannt sind und wegen ihrer Güte und Frische allgemein bevorzugt werden! Die vielen tausende Freunde der Qualitäts-Mazzoth «Struma lassen sich keine anderen* Erzeugnisse aufdrängen. Wer die weltbekannten Strum-Mazzoth kauft, ist dessen gewiß, daß er in diesem Jahre er* zeugte, also verläßlich frische Mqzzoth genießt. Die Mazzoth-Bäckerei H. Strum, II., Rote Stern* gasse 11, steht unter Aufsicht des Ehrwürdigen Rabbi* nates der Israelitischen Kultusgemeinde in Wien. Besonders in ritueller Hinsicht sind Strum-Mazzoth un* bedingt einwandfrei. Die Erzeugung . erfolgt mit eigens konstruierten, patentamtlich geschützten Maschinen (Ofen) auf elektrischem Wege, die von fachmännisch geschulten jüdischen Arbeitern bedient werden. Das ganze Maschinenmaterial wird von eigens hiezu bestellten Vertrauenspersonen (Masch* glchim) des Rabbinates viertelstündlich vollständig gereinigt und ausgewechselt Achten Sie auf die Stampiglie «H. Strum», die auf jedem Paket ersichtlich ist. STRUM-RUNDE EINE DELIKATESSE Mazzoth-Bäckerei H. Strum Wien, II., Rote Sterngasse 11: Telephon R 41-6-12. Gemeinde oder Kehilla? Budgetpräludien von Kultusvorsteher Viktor Batiming e r, Obmann .der Kommission für Kultus und rituelle Angelegenheiten. Manchen wird schon die Fragestellung nicht gar verständlich sein, besondere jenen nicht, die es noch vermögen, geläufige, aus dem Wörterbuche des Gemeindelebens hergeholte hebräische Worte zu übersetzen. Aber gerade diesen soll der Unterschied klargemacht werden, weil sie nicht nur die Worte entgeigtigen und dieselben buchstäblich inhaltslos übersetzen, sondern auch ihr ganzes Judentum in allen . seinen Formen und Aeußerungen entseelen. Sie merken es nicht und wissen es vielleicht selbst nicht mehr, daß sie Repräsentanten eines übersetzten, angepaßten Judentums, eines mechanisierten und schablonisierten jüdischen Lebens sind: Mitglieder oder Vorsteher einer «Gemeinde» — nicht einer «Kehilla». In einer «Schul» ist während des Schofarblasens ein Streit ausgebrochen, der zu Ehrenbeleidigungen führte. Die Sache kam vor das Gericht. Der Richter forschte eingehend nach dom Sachverhalt und in Unkenntnis des jüdischen Ritus fragte er, was denn eigentlich ein Schofar sei. Man übersetzte ihm das Wort «Schofar» mit «Trompete». Da sprang der anwesende greise Rabbi auf: «Herr Richter! Ein Schofar ist wofol eine Trompete, aber ist den»'eine Trompete wirklich ein Schofar? . . , Eine Trompete ist halt eine Trompete und ein Schofar ist halt ein Schofar ...» Diese augenscheinlich belanglose Anekdote birgt in sich einen tiefere« Sinn und eine jüdische Wahrheit: Die Unübersetzbarkeit des Judentums und seiner Lebensformen. Man kann jede Religion in jeder Sprache fühlen und denken, man kann jedoch das Judentum und seine Religion nur in seiner ursprünglichen Muttersprache leben und erleben. Eine Trompete ist eben kein Schofar und eine Gemeinde ist keine Kehilla. «Gemeinde» ist in unserem Falle nicht nur ein deutsches Wort, sondern auch ein deutscher Begriff. «Kehilla" hingegen ist nicht nur ein Fremdwort, sondern auch ein jüdischer Inhalt. Eine Gemeinde erblickt ihre hauptsächlichste Aufgabe darin, den quälenden' Strom des jüdischen Lebens in bestimmte, planmäßig entworfene Bahnen zu lenken, als Ordner und Regulator des jüdischen Scbaffensgeistes zu gelten, die lebendige Religion amtlich einzurichten, sie zu uniformieren und zu bevormunden, die Grenzen ihres Daseins zu bestimmen und in festgesetzte, anderen Verwaltungsbehörden entlehnte Normen und Regulativen hineinzuzwängen und zu automatisieren. Sie ist die Vertreterin des übertragenen, verwalteten, beamteten Judentums, das in Akten gilbt und langsam abstirbt. Und sie verwahrt wohl behutsam die Akten des von ihr konservierten Judentums, damit auch die Nachwelt sich ihrer «glorreichen» Geschicjite erfreue und ein Zeugnis vergangener «Herrlichkeit» besitze. Eine Kehilla pflegte auch den Zweck zu verfolgen, für religiöse Eirichtungen zu sorgen, das gemeinsame Vermögen zu verwalten und die erforderlichen Mittel zu beschaffen. Sie war aber hauptsächlich bemüht, hervorragende Männer für sich zu gewinnen, um Geist und Leben zu produzieren, um neue Menschen herairzuziehen. Die Kehilla kennt keine Grenzen der religiösen und kulturellen Betätigung. Sie ist nicht an Paragraphe, an «statutenmäßige Aufgaben» . und an «territoriale Zwecke» gebunden. Sie läßt dem jüdischen Leben freien Spielraum, betrachtet sich als Teil des Gesamtjudentums und erblickt ihren jüdischen Stolz in ihrer dominierenden Religiosität und Geistigkeit. Nicht engherziges Statuten- und Paragraphenjudentum bestimmt ihre Entwicklung, sondern die lebendige, freie und freudige Schaffenskraft des Volkes, seiner Lehre und seiner Religion, gestaltet ihr Leben. Sie ist die Vertreterin des sich immer erneuernden religiösen Lebens und der ungehemmten, sefoaffensfrohen Lehre, welche nicht in Bibliotheken und Akten verborgen bleiben, sondern in ihren Menschen, die als lebendige Zeugen eines lebendigen Volkes dastehen, tatsächlich leben. Die Kehilla pflegt mit weniger Sorgfalt die Akten ihrer Vergangenheit und hütet dafür mit besonderer religiöser und kultureller Aufmerksamkeit ihre Menschen — ihre Zukunft. Eine Gemeinde verwaltet die Religion, eine Kehilla wird von der Religion verwaltet. Eine Gemeinde ist eia starres, eintöniges, trockenes und frigides Gebilde. Eine Kehilla hat in sich etwas Elastisches, Mannigfaltiges, Schöpferisches und Romantisches. Eine Gemeinde ist ein Denkmal der Vergangenheit, eine Kehilla — die Hoffnung auf die Zukunft. Eine Gemeinde ist ein Buch, eine Kehilla —- ein Leben. Ein bekannter Gelehrter hat in einer historischen Parallele zwischen dem Führer der Mithnagdim, dem Gaon aus Wilna und dem Schöpfer des Chassidismus Rabbi Israel Baal-Schem das historische Fazit jener bewegten Zeit folgendermaßen gekennzeichnet: «Der Gaon hinterließ Bücher der Bäal- Schem — Menschen.» Man könnte ebenso gut auch sagen: Eine Gemeinde hinterläßt Bücher, eine Kehilla —- Menschen. , Den Stock einer Gemeinde bilden: Der Seelsorger, der Tempel, der Kantor, der Tempeldiener, der Schächter, der Aufseher. Eine Kehilla hingegen fiat einen Raw, eine Schul, einen Chasen, einen Schämes, einen Schochet, einen Maschgiach. Das ist nicht dasselbe. Eine Trompete ist halt eine Trompete und ein Schofar ist halt ein Schofar ... ' J »4.; Was ist nun unsere Wiener Kultusgemeinde? Sie] scheint ein Zwischending zu sein. Sie hat sich von den1, Fesseln einer «Gemeinde» teilweise befreit, den engen Rahmen der religiösen . und kulturellen Tätigkeit einigermaßen erweitert; die Pflichten und den Geist einer «Kehilla» in sich jedoch noch nicht ausgenommen. Sie bläst vorläufig den Schofar und die Trompete. Sie ist noch immer Sklavin der «statutarischen Aufgaben», die einer umsichtigen, ziejbewußten, auf breiter jüdischer Basis aufgebauten und die G e s a m t i n t e ressen des Judentums umfassenden Gemeindearbeit, hindernd entgegentreten. Die Ambition jeder altehrwürdigen Kehilla als religiöses und kulturelles Zentrum zu gelten und kraft dominierender Religiosität und Geistigkeit f ü h r e n d i m Volke zu sein, hat sie sich noch nicht zu eigen ge* macht Die Jahrzehntelange Assimilation hat aus den jüdischen «Kehilloth» jüdische , «Gemeinden» gemacht Die Wiener Kuitusgemeinde hat einen geschichtlich umgekehrten Weg zurücfcgeJegt. Sie war im Ur-

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