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Die Stimme · 1928-06-28 · Heft 26 (28.6.1928) · page 10

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Journal
Die Stimme
Volume
1 (1928)
Issue
Heft 26 (28.6.1928)
Date
1928-06-28
Page
– (sequence 10)
Language
German
Belongs to
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Seite 10 DIE STIMME Nr. 26 gasse 5, Wlach Viktor, Im Werd 3 und Winter Moritz, Heinestr. 9; im III. Bezirk: Lempert Israel, Custozzag. 3; im IX. Bezirk: Kornmehl Sigmund; im X. Bezirk: Spuller Emil, Planeteng. 3; im XIV. Bez.: Loheit Froim, Rauchfangkehrerg. 22; im XV. Bezirk: Margules Josef Leib, Oesterleing. 4; im XVI. Bezirk: Melzer Simon, Friedmanng. 29 und Piontkewitz Wolf. Hoferplatz 10; im XVIII. Bezirk: Kornmehl Sigmund, Währingerstr. 97; im XX. Bezirk: Eichner Heinrich, Rauscherstr. 3, Hirsch Eugen, Treustr. 1, Hornung Leopold, Jägerstr. 26, Lederer Josef, Jägerstr. 24 (Heinzelmanng. 16), Lempert Moriz, Klosterneuburgerstr. 1, Petyan Wilhelm, Klosterneuburgerstr. 10 und Kurzrock Osias, Mortaraplatz 4, ferner befindet sich im XXI. Bezirke die Fleischbank des Bock Josef, Schloßhoferstr. 6 unter Aufsicht des Gemeinderabbiners Dr. M. Rosenmann. Das Geilügelschächt-Lokal der Israel. Kultusgemeinde Wien befindet sich in Wien II., Karmeliterplatz, Im Werd Nr. 1. Kundmachung betreffend die temporären Betveranstaltungen an den diesjährigen hohen Feiertagen. I. Der Vorstand beabsichtigt für den gegenwärtigen Bedarf an temporären Bethäusern durch eigene Maßnahmen vorzusorgen, beziehungsweise durch die Tempelvereine Vorsorgen zu lassen. Demgemäß wird die Kultusgemeinde nur in Fällen, in welchen ein tatsächlicher Bedarf vorhanden ist, die Genehmigung für ein temporäres Bethaus an andere Vereine oder Private erteilen. Hiezu ist im Sinne des § 80 des Gemeinde-Statutes vor Miete eines Lokales und vor Einschreiten um die behördliche Genehmigung die Bewilligung des Kultusvorstandes einzuholem 2 Die Gesuche um Bewilligung sind bis längstens'10. August d. J. im Einreichungs-Protokolle der israel. Kultusgemeinde I., Seitenstettengasse 4, III. Stock zu überreichen. Es wird ausdrücklich aufmerksam gemacht, daß später einlangende Gesuche nicht angenommen werden, Auf nicht entsprechend belegte Gesuche wird keine Rücksicht genommen. 3. Die Gesuchsteller haben für sich und für die zu verwendeten Vorbeter (die Namen derselben sind im Gesuch anzugeben) genaue Ausweise über Charakter, Moralität und Befähigung zu erbringen. 4. An weibliche Personen wird weder direkt noch indirekt eine Bewilligung erteilt. 5. Die als Betlokale einzurichtenden Räume müssen sich für diesen Zweck vollkommen eignen und ist die schriftliche Zustimmung des Vermieters sowie des Hauseigentümers zur diesfälligen Verwendung beizubringen. 6. Wohnungen und andere Lokale dürfen nur dann zur Abhaltung des Gottesdienstes verwendet werden, wenn sie vollkommen ausgeräumt sind und an den Festtagen ausschließlich für den erwähnten Zweck benützt werden. 7. Für Lokale, in welchen während des Jahres Veranstaltungen stattfinden, deren Tendenz unvereinbar ist mit einer Stätte, an welcher ein Gottesdienst abgehalten werden soll, wird dine Bewilligung nicht erteilt. 8. Die Errichtung eines temporären Betlokales in der Nähe von ständigen Bethäusern wird in der Regel nicht bewilligt. 9. Ein Ankauf von Betsitzen seitens der Kultusgemeinde ist nicht zu gewärtigen. 10. Die Bewilligung wird den Betlokal-Inhabern nur unter der Bedingung erteilt, daß dieselben der Kultusgemeinde für unbemittelte Personen (Männer und Frauen) zusammen den zehnten Teil der von der Behörde genehmigten numerierten Sitzplätze unentgeltlich bis längstens 2. September 1928 zur Verfügung stellen und als Kultusgebühr 10 % des Bruttoerlöses aus dem Verkaufe der Betsitze an die Hauptkassa der israel. Kultusgemeinde Wien abführen. II. Unmittelbar nach den hohen Feiertagen ist an den Vorstand der israel. Kultusgemeinde Wien ein Verzeichnis der beim Aufrufen zur Thora erfolgten Spenden mit Namen und Adresse des Spenders sowie genauer Bezeichnung des Zweckes einzusenden. 12. Zur Sicherstellung der Einhaltung dieser Verpflichtung, sowie aller für die Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines temporären Bethauses gestellten Bedingungen ist eine Kaution zu erlegen, welche bei Nichteinhaltung auch nur einer dieser Verpflichtungen für wohltätige Zwecke der Kultusgemeinde verfällt. Die zu leistende Kaution, welche in Bargeld zu erlegen ist, wird mit S 20.— bis 200.— bemessen. 13. Der Text einer etwa beabsichtigten Annoncierung oder Plakatierung ist dem Gesuche zur Genehmigung anzuschließen. Eine Ankündigung, welche der Würde einer Betveranstaltung widerspricht, ist unstatthaft und hat zur Folge, daß die erteilte Bewilligung rückgängig gemacht wird. Es ist Pflicht einer jeden Partei, für eine entsprechende Polizeiaufsicht auf eigene Kosten zu sorgen. Als „Hausandachten“ werden nur jene gottesdienstlichen Uebungen anerkannt, welche ohne jegliches Entgelt und lediglich Familienangehörigen zugänglich sind. Wien, 1. Juli 1928. Der Vorstand der israelitischen Kultusgemeinde Wien. Vorbeter für die hohen Feiertage. Für die vom Vorstande der israel. Kultusgemeinde anläßlich der hohen Feiertage im Jahre 1928 zu veranstaltenden temporären Gottesdienste werden Vorbeter, welche in der Lage sind, mit Chor zu fungieren, aufgenommen. Nähere Auskünfte im Kultus- und Schulamte der israel. Kultusgemeinde, I., Seitenstettengasse 4, von 8—12 Uhr vorm. Stellenausschreibung. Bei der israel. Kultusgemeinde Wien gelangen Bassistenstellen in den Tempelchören zur Besetzung. In Betracht kommen nur des Blattlesens kundige, musikalische und hebräisch entsprechend vorgebildete Bewerber mit sehr schönen Stimmitteln. Nähere Auskünfte im Kultus- und Schulamte der israel. Kultusgemeinde, Wien I., Seitenstettengasse 4, von 8—12 Uhr vormittags. Ferialkurse aus den Religionsfächern. Ueber Verfügung des Vorstandes der israel. Kultusgemeinde Wien werden während der Ferialmonate in den Schullokalitäten XX., Othmargasse 46, 1, Stock, Kurse für Volks-, Bürger-(Haupt-) und Mittelschülerfinnen) aus folgenden Gegenständen abgehalten werden: 1. Nachhilfe aus Hebräisch-Lesen, 2. Uebersetzungen von Gebetstücken, 3. Einübung liturgischer Gesänge, 4. Vorbereitung für die Barmiz- Sommersprossen Wimmerin, Ausschläge der Haut, Pickel, Sonnenverbrannte Haut, Rote Wangen, Nase und Hände usw. bringt sofort zum Verschwinden, die auf wissenschaftlicher Basis hergestellte. „Dim“ Kampfer-Sauerstoff-Creme (matt, ffir Tag) „Dim“ Citronen-Sauetttoff-Creme (fett, ffir Nacht) und macht die sprödeste oder rauhe Haut sammetweich u. blendend weifi. Jede Tube S 2*- (beide Tuben S 3*75). 1» Jeder Apelfciie, Drogerie. Perienerfe oder direkt io babea: „Dlm" Laboralorlum.Wlen II, Obere Donanstr, 17 BÜCHERSTUBE M. RATH j II. TABORSTRASSE 20 a, TELEPHON R-43-1-58 j: "I MODERNE LITERATUR / WISSENSCHAFT ii JUGENDSCHRIFTEN / JUDAICA UND HEBRAICA jj {•«•••»•»•«•*•••»•••••••••••••••••••••••#••«•••«••••••••«••••••••••••••••••••♦•• wah, 5, Hebräische Lektüre für Fortgeschrittene. Diese Kurse beginnen am Mittwoch, den 4. Juli d. J. Die Einschreibungen finden: Mittwoch, den 4. Juli, Donnerstag, den 5. Juli und Freitag, den 6. Juli 1928, jedesmal von 10—12 Uhr vormittags im Schullokale XX., Othmargasse 46, I. Stock, statt. Die Unterrichtsstunden werden bei der Einschreibung bekanntgegeben werden. Der Unterricht ist unentgeltlich. Im Rahmen des Unterrichtes sind Lehrausgänge mit den Schülern und Schülerinnen vorgesehen. Lehrplan für den israel. Religionsunterricht an den Hauptschulen. Ueber Aufforderung des Bundesministeriums für Unterricht wurde vom Vorstande der israel. Kultusgemeinde Wien der Lehrplan aus israelitischer Religion für die neugeschaffenen „Hauptschulen“ festgesetzt und nunmehr im Bundesgesetzblatt für die Republik Oesterreich, 41. Stück, vom 12. Juni d. J, verlautbart. Der Verteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen (4) Klassen der Hauptschule ist das „Lehrziel“ wie folgt vorangesetzt: „Der Unterricht in der israelitischen Religionslehre hat die Aufgabe, die Jugend religiös-sittlich zu erziehen und zur Teilnahme am religiösen Leben der israelitischen Religionsgemeinschaft zu befähigen.“ Diesem Ziele dienen nachstehende Unterrichtsaufgaben in folgender Weise: 1. Der Unterricht in biblischer und nachbiblischer Geschichte soll die äußere und innere Geschichte des Judentums und seiner Literatur im Zusammenhang mit der Weltgeschichte behandeln. 2. Der Unterricht im Hebräischen soll in das Verständnis der Bibel und des Gebetbuches einführen und zur Teilnahme am öffentlichen Gottesdienst befähigen. 3. Der Unterricht in der Religionslehre, der sowohl in systematischer Form als auch im Anschluß an den Unterricht in der Geschichte und im hebräischen Lesen erteilt wird, soll die Grundgedanken des Judentums, den Gottesbegriff, die Lehren von der sittlichen Bestimmung des Menschen und der Menschheit und die sittlichen Pflichten des Menschen entwickeln. Der neue Lehrplan tritt mit Beginn des Schuljahres 1928/29 in Wirksamkeit. Jüdische Ehefragen Von Sigma. Soeben erschien im Verlage „Menorah“ (Wien, II., Heinestraße 16) ein hebräisches Buch, das geeignet ist, großen Eindruck zu machen und lebhafte Diskussionen zu erregen. Es betitelt sich „Widdujim“ (Bekenntnisse), „Briefe über Judentum und Juden unserer Zeit“ (Erster Teil) und hat den Chief Rabbi der südafrikanischen Judenheit, Prof. Dr. I. L. Landau in Johannesburg, zum Verfasser. Landau ist zugleich Professor für hebräische Sprache und Literatur an der dortigen Universität und hat vor vier Jahren seine daselbst gehaltenen Vorlesungen über die moderne hebräische Literatur herausgegeben. Er nimmt nicht nur als Lehrer und Redner eine hervorragende verantwortliche Stellung ein, sondern hat auch eine sehr rege soziale Tätigkeit entfaltet. Im Zionismus steht er als Vizepräsident des Misrachi an weithin sichtbarer Stelle und hat in Südafrika für den Keren Hajessod und Keren Kajemeth sehr viel gewirkt. Er ist in Lemberg geboren und war Schüler der Wiener theologischen Lehranstalt. Landau hat also viele Länder kennengelernt, in Zustände Einblick gewonnen, die nicht für alle Welt klar auf der Hand liegen. Das spiegelt sich alles in dem vorliegenden Buche, das aber nicht nur das Werk eines Wissenschafters und sozialen Führers, sondern auch eines Dichters ist. Landau hat in hebräischer Sprache acht dramatische Dichtungen aus dem Altertum und aus der Neuzeit, einen Band lyrischer Gedichte und eine Reihe literarischer Unterhaltungen herausgegeben, in eine eigenartige Form gekleidet, die es ermöglicht, Schilderungen von großer, anschaulicher Schönheit einzustreuen. Er ist also gewöhnt, die Dinge mit den Augen des Dichters und- Psychologen zu betrachten, dem sich vieles unter der Fläche Schlummerndes entschleiert. Was wir hier vor uns haben, ist ein angeblicher Briefwechsel zwischen dem Verfasser, der bereits in Südafrika residiert, und einem Freund, einem orthodoxen Rabbiner einer kleinen galizischen Stadt, der auf einmal von einem anderen Geiste erfaßt wurde, seinen Rabbinersitz verließ und sich nach dem Westen aufmachte, um einen erlauchteren Wirkungskreis für seine Kraft zu finden. Er kommt über Wien, Berlin und Amsterdam und landet schließlich in London. Die beiden Korrespondenten tauschen nun ihre Anschauungen über die Zustände im Judentum aus. Ein wirklich stattgehabter Briefwechsel scheint dem Buche zugrunde zu liegen. Doch ist der Rahmen mit einem reichen Inhalt gefüllt worden. Der kleine galizische Rabbiner, ein sehr gelehrter Talmudist und streng orthodoxer Mann, der den Sprung in die große Welt hinaus gewagt hat, schildert mit naiver und erstaunter Anschaulichkeit seine Eindrücke vom westlichen Judentum und seinen Trägern, Eine Reihe bekannter Persönlichkeiten wandelt in scharfem kritischen Lichte vorüber. Aeußerst sympathisch erscheint die Gestalt des Rektors Adolf Schwarz sowie seines ganzen Hauses. Sonst aber imponieren die Repräsentanten der westlichen Kultur nicht gerade sonderlich. Anknüpfend an einzelne Erlebnisse, erörtern beide Korrespondenten die brennendsten geistigen Fragen des Judentums der Gegenwart. Es fällt auf, daß von den ökonomischen Zuständen und Kämpfen, die das jüdische Volk betreffen, in dem ganzen Buche nicht mit einem Worte die Rede ist. Hoffentlich beschäftigt sich mit dieser Sache des Lebens der zweite Band, es wäre sonst ein viel zu einseitiger Intellektualismus. Allerdings, die erörterten rein geistigen Probleme sind wichtig und schmerzlich genug und fordern unsere ganze Aufmerksamkeit heraus. Die sozial und geistig vollkommen unabhängige Stellung des Verfassers erlaubt ihm, die heikelsten Fragen mit ungewöhnlichem Freimut zu behandeln, ohne die Furcht, verketzert zu werden. Mit vollendeter technischer Geschicklichkeit — die er von seiner dramatischen Vergangenheit her hat — läßt der Verfasser hier jedes Problem von zwei verschiedenen Gesichtspunkten betrachten, sozusagen von der nördlichen und von der südlichen Halbkugel aus. Rede und Gegenrede ergänzen einander und sind geschmackvoll auf beide Seiten verteilt. So berührt der Verfasser einen der wundesten Punkte im Leben der jüdischen Gemeinschaft, nämlich die Frage des jüdischen Eh er echtes. „Der Zustand der Töchter Israels innerhalb unserer Gemeinschaft nach unseren Ehegesetzen hat mir oft schon Herzweh und Kummer verursacht. Es darf nicht verschwiegen werden, daß sie, gleichsam gefesselt wie die Lämmer, der Willkür ihrer Männer ausgeliefert sind, und der rabbinische Gerichtshof ist machtlos, sie und ihre Ehre zu schützen. Sie fordern ihr Recht, sie fordern Beistand, wir Rabbiner aber sind nicht in der Lage, ihnen zu helfen. Schließlich geraten manche von ihnen auf Abwege und beflecken die Reinheit des jüdischen Familienlebens, aus Armut oder weil sie dem natürlichen Triebe nicht zu widerstehen vermögen, zumal die Landesgesetze keine Rücksicht auf das jüdische Eherecht nehmen. Ich frage mich, warum schweigen die orthodoxen Gaonim, die es in der Hand hätten, diesen Armen zu helfen? Was für Mühe gaben sich nicht die ehemaligen Rabbiner, um Frauen verschollener Männer (agunoth) vom Eheband zu befreien, heutzutage aber schreit die Not von hunderten solcher Frauen und niemand achtet darauf.“ Der so spricht, ist nicht das Rabbinerchen einer kleinen deutschen Reformgemeinde, sondern der Chief-Rabbi der orthodoxen südafrikanischen Judenheit und einer der Vizepräsidenten des Misrachi. Noch viel schärfere Worte legt er in den Mund seines Korrespondenten: „Es ist kein Zweifel, daß nach der jetzt geltenden Halacha die Frau nach der Ehe wie in Ketten gefesselt und der Willkür ihres Mannes ausgeliefert ist. Die Mischnah (Jebamoth 14, 1) sagt es unzweideutig: „Der Unterschied zwischen Mann und Frau besteht darin, daß die Frau geschieden werden kann, ob sie will oder nicht, der Mann dagegen sie nur dann scheidet, wenn er will." Daß die Einwilligung der Frau zur Scheidung nicht erforderlich, ist für die Gemara und die Dezisoren so unzweifelhaft, daß sie dagegen gar keinen Einwand erheben. Mischnah Kethuboth (4, 49) heißt es: „Wenn sie erkrankt, ist der Mann verpflichtet, sie kurieren zu lassen. Spricht er aber: Hier ist ihr Scheidebrief und ihr Heiratsgut, sie mag sich selber kurieren, so ist er im Rechte.“ Maimonides entscheidet in demselben Sinne, bemerkt aber, es sei nicht sittlich, so zu handeln. Adreth bemerkt in seinen Responsen, daß,

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