Die Stimme
- Journal
- Die Stimme
- Volume
- 1 (1928)
- Issue
- Heft 22 (31.5.1928)
- Date
- 1928-05-31
- Page
- – (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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Nt. 22 m STIMME Seite 11 Mindefheitsbestimfnuiigen des Staatsvefträges von St. Germain seine Stütze. Wenn in der gegebenen Begründung staatsgrundgesetzlich statuierte Gleichberechtigung der Konfessionen und Minoritätenbestimmungen des Friedensvertrages nebeneinander gestellt werden, so ist diese Aneinanderreihung und Unterscheidung eine irreführende. Das Recht auf proportioneil gleiche Beitragsleistung, sowohl gegenüber dem Bunde, als auch gegenüber der Gemeinde fließt nur aus einer einzigen einheitlichen Rechtsquelle, der Bestimmung des Artikels 68, zweiter Absatz, des einen Teil der Verfassung bildenden Staatsvertrages von St. Germain. Daß man sich in gewissen Kreisen noch immer scheut, das verfassungsmäßig begründete Verlangen nicht offen unter Berufung auf die allein maßgebende gesetzliche Bestimmung des Friedensvertrages zu stellen und den klaren Rechtsanspruch durch den Hinweis auf die individuelle politische Gleichberechtigung und den Artikel 15 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, die mit dem Ansprüche auf gleiche Beitragsleistung nicht das geringste zu tun haben, verdunkelt, scheint seinen Grund darin zu finden, daß der Friedensvertrag wegen seiner drückenden, unserem Staatswesen auferlegten Bedingungen als anstößige Rechtsquelle empfunden wird. Uebersehen wird hiebei, daß die Bestimmungen über den Schutz der Minderheiten zu den wenigen Bedingungen des Friedenspaktes gehörten, denen von den österreichischen Unterhändlern unter Hinweis auf die demokratische Verfassung unserer Republik und den ohnedies gesetzlich anerkannten Grundsatz des gleichen Rechtes der Minderheiten nicht opponiert wurde. Die Kultusgemeindewahlen in Polen ln mehr als vierhundert jüdischen Gemeinden in Polen, und zwar in den Wojewodschaften von Wilna, Bialystok, Nowogrodek, Polesien, Wolhynien und in ganz Galizien werden bereits die Vorarbeiten für die auf Grund des Dekretes des Staatspräsidenten vorzunehmenden Kultuswahlen durchgeführt, Die in den genannten Gebieten existierenden jüdischen Gemeindeverwaltungen üben ihre Funktionen gegenwärtig vom Gesichtspunkte der polnischen Staatsgesetze eigentlich illegal aus, da ein Teil der Gemeinden noch auf Grund von Verordnungen der deutschen Regierung oder der deutschen Okkupationsmacht, und die galizischen Gemeinden im Sinne der alten österreichischen Gesetze geführt werden. Dieser Zustand soll nun durch die Vereinheitlichung der jüdischen Kultusgemeinden in ganz Polen endgültig liquidiert werden. Die Regierung ist bemüht, durch Schaffung unparteiischer Wahlkommissionen ein den wirklichen Parteiverhältnissen entsprechendes Wahlergebnis zu erlangen, um auf Grund dessen den im Erlaß des Staatspräsidenten vorgesehenen religiösen Oberrat der Judenschaft Pol e n s wählen zu lassen. Mit dem Bestreben, reine Kultuswahlen zu erzielen, wird auch die Auflösung einer Anzahl von Kultusverwaltungen begründet, die noch von früher her in ausschließlich agudistischen oder rein zionistischen Händen liegt. In Polen gibt es nunmehr auf Grund des neuen jüdischen Gemeindegesetzes 800 jüdische Gemeinden, davon mehr als 100 mit einem Kultusrat. Im Juli d. J, dürften die Wahlen in ganz Polen beendet sein, so daß im August der Delegiertentag zur Vornahme der Wahl des Oberrates stattfinden kann. Israelitischer Jugendgottesdienst. Samstag, den 2. Juni d. J„ findet um 3 Uhr nachmittags der Jugendgottesdienst für die israelitische Schuljugend in den Gemeinde- und Bezirks- Synagogen statt. Austritte aus den jüdischen Gemeinden Das Warschauer Rabbinat hielt vor kurzem eine sogenannte »große Beratung« ab, die der Frage der überhand nehmenden Austritte aus den jüdischen Gemeinden gewidmet war. Solche Austritte erfolgen überwiegend aus Steuerscheu. Das Rabbinat kam zu dem folgenden Urteil: Kein Rabbiner darf die Trauung eines Paares vornehmen, wenn der Bräutigam nicht einer jüdischen Gemeinde angehört. Stirbt ein Mann, der aus der Gemeinde ausgetreten ist, so darf er auf einem jüdischen Friedhof nicht bestattet werden. Das Rabbinat forderte den Vorstand der jüdischen Gemeinde auf, an alle diejenigen, die aus der Gemeinde ausgetreten sind, eine Wm r n u n g ergehen zu lassen und sie aufzufordern, binnen 30 Tagen ihren Wiedereintritt in die Gemeinde zu vollziehen, ansonsten, das oben angeführte Rabbinatsurteil auf sie Anwendung findet. Die jüdischen Gemeindeblätter in Deutschland Anläßlich der Presse-Ausstellung treten in Köln am 4. Juni zum ersten Male die an den jüdischen Gemeindeblättern in Deutschland interessierten Kreise, vor allem die Schriftleitungen, zusammen, um eine Reihe von Fragen zu erörtern, die diesen jüngsten Zweig der jüdischen Publizistik angehen. Die Einrichtung von Gemeindeblättern ist, besonders in den Jahren nach dem Kriege, von größeren und mittleren Gemeinden als ein wichtiges Mittel zur Belebung der Anteilnahme an den Angelegenheiten nicht nur der Gemeinde, sondern des Gesamtjudentums erkannt worden. In der Form der Gemeindeblätter haben sich auch mehrere Landesverbände Organe geschaffen. Aehnlich den ausgesprochenen Gemeindeblättern bestehen seit einiger Zeit auch eine Reihe von lokalen Wochenblättern, unabhängig von den Gemeindeverwaltungen« als neutrale Organe für die Gemeinden. Zur Teilnahme an den Beratungen kommen außer den Vertretern der genannten Organe auch Vertreter von Gemeinden in Frage, die sich über die mit der Einrichtung zusammenhängenden Fragen unterrichten wollen. Wien l. Utotenluvm slvaße 2Vx>« 22 Die und billigste Einkaufs quelle fUnfaeiis preise S 12- ' Die jüdischen Gemeinden in Jugoslawien Laut Mitteilung des jugoslawischen jüdischen Gemeindebundes zählt Jugoslawien gegenwärtig 111 jüdische Kultusgemeinden, unter ihnen 70 aschkenasische, 32 sephardische, 6 aschkenasisch-orthodoxe und 2 gemischte Gemeinden. Die Mehrzahl der jüdischen Gemeinden befindet sich in den neuerworbenen Gebieten. Im gesetzgebenden Ausschuß des Parlaments wurde am 7. Mai der Entwurf eines neuen Gesetzes über die Staatsbürgerschaft angenommen. Der jüdische Gemeindebund hat die Einbringung dieses Gesetzes durch Intervention beschleunigt, da durch dessen Annahme die unsichere Lage vieler Juden, die bisher die jugoslawische Staatsbürgerschaft nicht haben erlangen können, verbessert werden wird. Vergebung von Lieferungen und Arbeiten bei der Israelitischen Kultusgemeinde Wien. Seitens der Israelitischen Kultusgemeinde Wien gelangen im Laufe der nächsten Zeit die nachfolgenden Arbeiten und Lieferungen zur Vergebung: 1. XVIII. Bezirk, Spital der Israelitischen Kultusgemeinde. a) Diverse Verputzherstellungen in den Krankensälen etc. b) Ausbesserung der Oelanstriche und Malerei in den Krankensälen. c) Instandsetzung eines Einfahrtstores (Tischler-, Schlosser- und Anstreicher arbeiten). 2. Lieferung von rituellen Holzsärgen. Jene Firmen, welche zur Offertstellung herangezogen werden wollen, werden eingeladen, dies bis längstens 10. Juni 1928 dem technischen Amte der Israelitischen Kultusgemeinde, Wien, I., Seitenstettengasse 2, IV. Stock, woselbst auch während der üblichen Amtsstunden (Samstage ausgenommen) alle näheren Auskünfte erteilt werden, schriftlich bekanntzugeben. Die freie Auswahl unter den sich meldenden Firmen zwecks Heranziehung zur Offerterstellung für die einzelnen Arbeiten behält sich der Vorstand der Israelitischen Kultusgemeinde ausdrücklich seinem alleinigen Ermessen vorr Bezüglich der Sarglieferung wird außerdem bemerkt, daß hiefür nur solche Firmen in Betracht kommen, welche ihren Betrieb an Samstagen geschlossen halten. Wissenschaft, Literatur, Kunst Die Synagogenmusik in Amerika Von Lazare Saminsky (New York). Bei einem Versuch, die in den amerikanischen Synagogen verwendete Musik zu schildern und zu analysieren, habe ich nicht die seltenen Fälle im Auge, wo die Auswahl der Musikstücke in der Hand von Männern liegt, die wissen, was jüdische religiöse Musik ist. Es gibt nämlich nur wenige sachverständige und begeisterte jüdische Musiker, die die jüdische Musik lieben und nicht geneigt sind, sie als einen Mythos an- Zusehen. Als solche möchte ich nennen: Kantor Sukkenig von der Park Avenue Synagoge, New York, Reuben R. Rinder, den sehr begabten Kantor und Musikdirektor des Tempels Emanu-El in San Francisco, A. W. Binder, Chormeister der Free Synagogue in New York oder Henry Gideon, Boston. Abgesehen von einigen orthodoxen religiösen Melodien des Ostens die wahllos in den religiösen Gottesdienst dufgenommen wurden, wird jedoch die amerikanische Tempel musik von dem ni ch t j ü di s c h e n Organisten und Chormeister beherrscht, zum Teil sogar geschaffen. Dieser ist oft ein recht mittelmäßiger Musiker, fast immer aber vollkommen unwissend auf dem Gebiete der jüdischen Musik. Von der Existenz einer solchen hat der Durchschnitts-Chormeister oft überhaupt keine Ahnung. Natürlich spreche ich da «licht von so ausgezeichneten und gewissenhaften Musikern wie Frank van der Stucken, Gottfried Federlein oder Davis, welche sich viele Jahre hindurch mit hebräischer Musik beschäftigt haben und Verständnis für jüdische Musik besitzen. Es sei zugegeben, daß der Chorführer, wenn ihm einmal zum Bewußtsein kommt, daß es eine jüdische Musik gibt, ehrlich trachtet, diese einzuführen. Aber gerade dieser Fall ist der schlimmste. Denn die Verschiedenheit der Quellen, aus J denen der amerikanische Tempelchormeister schöpft, macht die Synagogalmusik dieses Landes zu einem sonderbaren Gemisch ohne Wurzeln, Stil und1 Einheit. Drei Elemente kann man in der amerikanischen Tempelmusik unterschieden. Eines ist der europäischen und orientalischen Tradition, weit öfter der Quasi-Tradition entlehnt. Ein zweites bildet die gewaltige Menge zweitklassiger Kirchenmusik, künstlich für den synagogalen Gebrauch zurechtgemacht und dem Geist des hebräischen Gebetes, dem Pathos und dem Kolorit des Loschen-Kodesch — des geheiligten Idioms — vollkommen fremd. Und dann gibt es noch eine recht dünne Schicht von sogenannter „amerikanischer hebräischer Tempelmusik". Wir wollen diese drei Elemente nun etwas näher betrachten: Die Unwissenheit des Chormeisters oder Kantors hält viele ■ Melodien der jüdischen Klassiker der Tempelmusik, wie Sulzer oder Lewandowsky, für geheiligte Tradition. So gilt Sulzers „Mi Chomocho“ in D-dur, komponiert für seinen Jomim-Neroim-Gottesdienst (Schire Zion, für hohe Festtage), jetzt als durch die Tradition geheiligt und niemand würde wagen, es durch ein besseres oder älteres „Mi Chomocho" zu ersetzen. Die amerikanische Tempelmusik strotzt von solchem Unsinn, solchen auf Unwissenheit aufgebauten Ueberlieferungen. Tatsächlich kann — mit Ausnahme der ältesten hebräischen Melodien, wie des alten „JisgadaU", „Schema", „Geschem" (oder „Tal"), einzig und allein der rezitativische Vortrag der Bibel („taamei neginoth" oder „trop“) als Tradition im wahren Sinne des Wortes betrachtet werden. Nur die letztangeführten Gesänge haben einen feststehenden Platz im Gottesdienst und sind Tradition im gleichen Sinne wie die alten Hymnen von St. Ambrosius von Mailand oder Papst Gregor. Was jedoch als der ärgste Schaden bei der Pflege dieses Musikstiles, der jüdische Tradition verkörpern soll, bezeichnet werden muß, das ist die Verwendung einer ganz bestimmten Gattung von trivialen und sentimentalen religiösen Melodien des Ostens, mit ihrem abgedroschenen Satz im banalem Moll. Eine der schlimmsten Absurditäten in der amerikanischen Tempelmusik ist zum Beispiel die unseren kraftvollsten Gebeten, wie der Keduscha unterlegte Musik in diesem unerträglich larmoyanten Moll. Die wirkliche überlieferte jüdische Musik, der rezitativische Bibelvortrag, Teile daraus wie z. B. die wunderbare coda jubilans aus dem Buche Genesis, „W’Noah mozo chen b‘ne Adonai" sind in Dur geschrieben; sie sind von der gleichen heroischen und jubelnden Art wie der traditionelle Schluß der Schrifttexte („Chasak, chasak w'nißchasak"). Dieses Element, dieser Stil sollte beim Gottesdienst vorherrschen. Findet man keine passendere Musik, so wäre es weit richtiger, das freudige und machtvolle „Halleluja" von Purcel oder „Freue Dich, Jehuda" aus Händels „Makkabäern" oder ein anderes wuchtiges Werk eines großen europäischen Klassikers vorzutragen als diese weibischweinerlichen „Keduschas", moderne Machwerke, die den Geist des Sabbats verletzen. Auf diese Weise ist es den Komponisten „moderner Tempelmusik" und den verschiedenen Chormeistern gelungen, den amerikanischen Tempelgesang mit Unmengen ihrer eigenen kläglichen „Keduschas" und anderer Kompositionen zu überfluten. Ein anderes Element, fremd dem Geiste des hebräischen Gebetes, dabei ein Schandfleck in ästhetischer Hinsicht, ist die Kirchenmusik dritten Ranges, die zu Schlußbymnen und Chören verwendet wird. Ich weiß keinen Grund, warum zum Beispiel Freitag Abend die Tempelmusik sich nicht aa die