Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 37 (1920)
- Issue
- 1 (2.1.1920)
- Date
- 1920-01-02
- Page
- Seite 3 (sequence 3)
- Language
- German
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>•1 Bkeeirs w ihrer Sprache vor Gericht in Wort öder Schrift gefcbten.^rden." Artikel 67. „Oesterreichiöche Staatsangehörige, die eiaer .Minderheit nach Rasse, Religion oder Sprache angehören, genießen ^dieselbe Behandlung und dieselben Garantien, rechtlich und faktisch, wie die äderen österreichischen Staatsangehörigen; insbesondere haben sie ein gleiches Recht, auf ihre eigenen Kosten Wohltätigkeits-, religiöse oder soziale Einrichtungen, Schulen und andere Erziehungsanstalten zu errichten, zu verwalten und zu beaufsichtigen, rnit der Berechtigung, in denselben ihre eigene Sprache nach' Beheben zu gebrauchen und ihre Religion frei zu üben." Artikel 68. „Was das öffentliche Unterrichtswesen anlangt, [wird die österreichische Regierung in Sden Städten und Bezirken, [wo österreichische} Staatsangehörige, die eine andere als die deutsche Spräche sprechen, einen beträchtlichen Teil der Bevölkerung bilden, angemessene Erleichterungen gewahren, um' sicherzustellen, daß in den Volksschulen den Kindern dieser österreichischen Staatsangehörigen, ider Unterricht in ihrer Muttersprache erteilt werde. Diese Bestimmung [wird die österreichische. Regierung nicht hindern, den Unterricht der deutschen Sprache in den besagten Schulen zu einem' Pflichtgegenstande zu machen. * In Städten und Bezirken, wo eine verhältnismäßig beträchtliche Anzahl österreichischer Staatsangehöriger wohnt, die einer Minderheit nach Rasse, Religion oder Sprache angehören, wird diesen, Minderheiten von allen Beträgen, die etwa für .Erziehung, Religions- oder Wohl1#tigkeitszwecke aus öffentlichen Mitteln in Staats-, Gemeinde- oder anderen Budgets ausgeworfen w.erden, ein angem&s&ier Teil zu Nutzen ülM Verwendung gesichert." Ben vorstehenden Artikelin gemein ist, daß sie lediglich für österreichische Staatsangehörige Geltung haben. Der erste Absatz des' Artikel 66 proklamiert die vollständige Gleichberechtigung aller Staatsangehörigen und besagt somit das, was bereits1 in den Österreichischen Staatsgrundgesetzen Artikel 2 mit den Worten „Vor dem1 Gesetze sind alle Staatsbürger gleich". zum' Ausdrucke gebracht wurde, ja es issferden sogar dieselben Ausdrücke gebraucht. Was als Erweiterung des Textes erscheint, ist einerseits der Zusatz „ohne Unterschied der Rasse, Sprache oder Religion", wodurch alle in der Praxis bisher geübten Eins chränkungen der Gleichberechtigung unbedingt abgelehnt werden, andererseits1 der Zusatz, daß alle österreichischen Staatsangehörigen! dieselben bürgerlichen und politischen Rechte genießen, was nur eine notwendige Konsequenz der Gleichberechtigung ist Dieser Artikel bietet somit nichts wesentlich Neues, hat jedoch gegenüber der bisherigen Fassung der Staatsgrundgesetze den Vorzug, daß derselbe keinerlei antisemitische Einschränkungen: zuläßt. Durch Artikel 62 ist überdies der Grundsatz der Gleichberechtigung unabänderlich verankert und darf durch kein Gesetz, keine Verordnung und keine Amtshandlung aufgehoben oder verletzt werden!. Der zweite Absatz!des Artikel 66 enthält in seinem! ersten Teil im! wesentlichen eine negative Fassung dessen, was bereits im ersten Absatz positiv ausgesprochen ist und erklärt namentlich', daß bei Zulassung zu öffentlichen Stellungen usw. Unterschiede in Religion, Glauben oder Bekenntnis , nicht nachteilig sein ^dürfen. Es ist also derselbe Grundsatz, der im' Artikel 3 der - ^äts^nd^setete viel kürzer gefaßt wurde: „Die ytmm&mm&s., - - . j.;,v. ■* *•«* s - öffentlichen Aemter sind für alle Staatsbürger gleich zugänglich." Auch dieser Absatz bringt somit nur Altes inneuer Fassung. Der dritte Absatz gestattet den freien Gebrauch jedweder Sprache ohne irgendwelche Eins^hrä^ftkiüig. somit auch der hebrä^hen Sprache sowohl i* Urkunden als auch in öffe^ttichen Versammluiageifc Der letzte Absatz enthalt die Bestimmung, daß österreichischen Staatsbürgern, welche nicht deutsch! sprachen können, angemessene Erleichterungen beim; Ge* brauche ihrer Sprache vor Gericht in Wort ocfej Schrift geboten werden sollen. Es1 ist Recht de® Einzelnen, der nicht deutsch sprechen kann, vor Gericht sich seiner Sprache zu bedienen, somit Ausfluß des Prinzipes der Gleichberechtigung, Daß der Ausdruck „angemessenet Erleichterungen" (facilites appropriees) sehr dehnbar ist, bedarf keine» «besonderen Nachweises1* Ein Dolmetsch und Translator wird als angemessene Erleichterung betrachtet werden müssen, hm Strafverfahren ist deren Zuziehung schon jetzt vorgeschrieben. Ob eine snennenswerta Anzahl österreichischer Staatsiangeh'öriger der deutschen Sprache nicht mächtig ist, kann woM bez^wjei»- feit werden. Im Artikel 67 ist neuerlich :der Grundsatz der Gleichberechtigung aller österreichischen Staatsangehörigen, die einer Minderheit nach Rasse, Religion oder Sprache angehören, mit den anderen österreichischen Staatsangehörigen zum Ausdrucke gebracht^ Hiebei sei bemerkt, daß der französische Text, welcher im ersten Absatz des* Artikel 66 von „RÄCe" spricht, diesmal (ebenso wie im Artikel 67) „minorites ethniques" nennt, jalso völkliche Minderheit Doch scheint es, daß diese beiden Bezeichnungen als identisch aufgefaßt werden. Auch ist hervorzuheben, dal der deutsche Text sieb der gegenwärtigen Zeit bedient, wiährend der französische Text in der zukünftigen Zeit labgefaßt jfct, Jh jder Diplomatensprache bedeutet dies eine Verpflichtung, Es hätte also die Ueber- Setzung zu lauten: „Oesterreichische Staatsangehörige usw. sollen genießen us!wö." Diese Form des Postulates gilt insbesondere für den zweiten Absatz, [welcher allerdings für die Juden nichts Neues beinhaltet, da alle angeführte» Berechtigungen denselben, auch bisher zugestanden wurden. Die Bestimmungen dieses Artikels habe® .hauptsächlich' praktischen Wert für die Tschechen, welchen bekanntlich die Errichtung von eigenen Schulen mit tschechischer Sprache teils1 verboten, teils erschwert imtede. Wfährend die in den Artikeln 66 und 67 angeführten Rechte auf dem Grundsatze der Gleichberechtigung beruhen und auch die Spezialisierungen Ausfluß und Konsequenz der Gleichberechtigung sind, bringt der Artikel 68 ausgesprochene Sonderrechte, Die Voraussetzungen sind, daß österreichische Staatsangehörige^ die eine andere als die deutsche Sprache sprechen, in einer Stadt oder in einem Bezirke einen beträchtlichen Teil der Bevölkerung bilden. Ist dies der Fall, so sollen angemessene Erleichterungen für den Unterricht ihrer Kinder in den Volksschulen gewährt ^werden. Für 'dieses Sonderrecht kann lediglich Wien m Frage kommen und hier wird die künftige Volkszählung vom 30. Jänner 1920 die Grundlage für die Beurteilung bilden, ob die in diesem Artikel verlangten Voraussetzungen zutreffen. Bei der letzten Volkszählung wurdet 8 PÄ>ze|jtt Juden in Wien konstatiert, wobei jedoch kein Unterschied in bezug auf Staatsangehörigkeit gemacht