Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 36 (1919)
- Issue
- 45 (28.11.1919)
- Date
- 1919-11-28
- Page
- Seite 632 (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
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Säte 728 ßr. ößüGfi’S WOCHENSCHRIFT Bewilligung zur Ausgrabung von Leichen oder Leichenresten zu entscheiden. Allein aus diesen Bestimmungen ist rifctr zu folgern, daß die Ausgrabung einer Leiche nicht ohne Zustimmung der staatlichen Verwaltungsbehörde erfolgen kann und daß der Behörde die Entscheidung darüber zusteht, ob aus sanitären Gründen diese Ausgrabung zulässig sei. Es liegt in diesen Bestimmungen eine Einschränkung der freien Disposition der Parteien, also sowohl der Angehörigen als auch der Friedliofsverwaltung in bezug auf die Verfügung der Vornahme von Exhumierungen und diese Einschränkung gilt zweifellos auch für konfessionelle Friedhöfe. Aus dieser Bestimmung kann aber nicht gefolgert werden, daß, wenn für einen konfessionellen Friedhof von dem ,zuständigen Organe der Religionsgesellschaft gegen die Ausgrabung der Leiche Einspruch erhoben wird, der staatlichen Verwaltungsbehörde die Befugnis zustünde, unter Zurückweisung dieses Einspruches den Angehörigen die Ausgrabung der Leichen zu bewilligen und die Religionsgesellschaft zur Duldung der Exhumierung zu verhalten. Die Absicht, eine solche Befugnis den staatlichen Verwaltungsbehörden einzuräumen, kann den gedachten sanitären Vorschriften, welche durch die Intervention der 'Sanitätspolizeibehörde den Gefahren begegnen wollten, wie solche unter Umständen durch die Ausgrabung von Leichen für die öffentliche Gesundheitspflege erwachsen, nicht unterlegt werden, wenn durch die Belassung der Leiche in dem fortgesetzt in Benützung stehenden Friedhofe sanitäre Nachteile nicht entstehen können. Das Recht, auf einem konfessionellen Friedhofe die Ausgrabung von Leichen ans religiösen Gründen zu versagen, kann im Hinblicke auf den erwähnten Artikel 15 des St.-G.-G. und den § 1 des Gesetzes vom Jahre 1890 den Organen der Religiousgesellschaft nicht abgesprochen werden, eine Einschränkung dieser Befugnis ist in den Gezeichneten sahitätspolizeiiicheu Vorschriften nicht gelegen. Ebenso ist die Frage, ob die ablehnende Haltung der Kultusorgane in den religiösem Satzungen der Religionsgesellschafc eine Begründung findet, eine innere Angelegenheit der Religionsgesellschaft und von ihren Organen selbständig zu entscheiden. Die bei der mündlichen Verhandlung von den Parfceienvertre em erörterte Frage, ob religiöse Bedenken gegen die Exhumierung bestehen und ob diese von der Kultusgemeinde geltend gemachten Bedenken in den religiösen Satzungen begründet sind, entzieht sich ebenso der Überprüfung durch die Verwaltungsbehörden und somit auch des Verwaltnngsgerichfcshotes, wie die Entscheidung über Ansprüche, welche etwa ans Gründen des P r>i v a tr echt es, insbesondere aus speziellen Verabredungen über die Benützung der Grabstätte sich ergehen und die eventuell vor dem ordentlichen Richter anszutragen wären. Die angefochtene Entscheidung, welche aus den Bestimmungen des Sanitätsgesetzes und der Ministerialverordnnng vom Jahre 1874 für die staatlichen Verwaltungsbehörden die Kompetenz ableitet, die Ausgrabung der Leiche des N. N. unter Zurückweisung des auf religiöse Bedenken gestützten Einspruches der Kultusgemeinde zu bewilligen und welche trotz dieses Einspruches den Angehörigen das Recht zur Exhumierung . einräumen will, beruht auf einer unrichtigen Auslegung der Gesetze. und war daher nach § 7 des Gesetzes über den Verwaltungsgerichtshof aufzuheben. Wien, am 14. Oktober 1919. Vermischtes. Chewra-Kadisoha Wien. Die Herren Leo Brill und Dr. Wilhelm Pappenheim wurden in den Vorstand der Chewra- Kadischa gewählt. __;!! - . Krsnzablösungspeiiden zugunsten der Chevra-Kadiseh* Wien L, Seltenstettengasse 4 für ar-Hß, kranke Glaubensgenossen. Anläßlich des Ablebens der sei. Valerie Fachs: Sato und Betti' Stern 10; Fritz und Mitzi Taußig 10; Max und Grete Taußig 10; .Moritz und Gustav Kohn 10; zusammen 40 K. t - Anläßlich! des Ablebens des sei. Friedrich. Pollak: Henriette und Emil Pollak 250; Hedwig und Emil Eisenstädtor 250; Alte Angestellte der Firma D. R. Pollak & Söhne 100; Josef Leitner 20; Gen.-Dir. Emil Fürth 200; Leo Mislap 50; zusammen 870 K. <; Anläßlich' des Ablebens' der sek Auguste Reichmann: Emil König 40 K. Zum Andenken an Adolf Deutsch von N. N. 10 K. Anläßlich des Ablebens der sei. Charlotte Strauß: Familie Strauß 50 K. t Anläßlich des Ablebens der sei. Henriette Steiner: Fam. 8. Karpeles 10; Hermine Schwarz 10; Gisa und Hugo Reiner 10; Karl Bondy 20; Josef Winterstein 100; Faml Ludwig Knopp 20; Sophie Spiegel 20; Fam. Albert Knopp 20; Adolf Wjhterstein 20; zusammen 230^ K. Anläßlich' des Ablebens des sei. Max Rfeßler: Amalie Kreuzer 10 K. ' - C Anläßlich' des Ablebens des sei. Armin Moderan: Her- Mine Squärenina 20 K. < ' Anläßlich des Ablebens, der sei. Rosa Jedlinsky: Oskar und Irena Jedlinsky (20: Jösjef Jedlinsky 5; Leontine Jediinsky 6; Poldi Jedlinsky 10; zusammen 41 K. Anläßlich' des Ablebens des Kl. Dr. Siegmund Örnstehu: Siegfried Beck 20; Jakob Frankl 50; zus. .70 K. Anläßlich’ des Ablebens des sei. Bernhard Massarik: N. H. 80; Resek 20; zusammen 60 K. '■{ - ' ' : Anläßlich .des Ablebens der .seh. Karollne Bustln: Markus Bustin 10 K. , V .. : . Anläßlich des Ablebens der sei. Fanny Wender: Adolf Wender, Hallein, 20; Heinrich Wender 40; Dr. David Wender 20; Leopold .Hainberg 20; Dr. Trichter 40; zusammen 140 K. Anläßlich' des Ablebens’ des sei. Ernst Stadler: Julius Eisner 30; Ignaz Stadler 50; Adolf Feldmann 50; Paul Stadler 50; Viktor und Mia Rosenbaum 30; zusammen 210 K. Anläßlich' des Ablebens des sei. Ludwig Friedmann: Adolf Morgenstern 20; Rudolf Friedmann 10; Leo Schärf 10; zusammen 40 K. { Anläßlich' des Ablebens des sei. Benjamin Wolf Reisherg: Josef Leib Reisberg. 30; ‘ Max Ladenheim 10; Laura Ladenheim 10; Emil Reisberg 10; zusammen 60 K. Anläßlich' des Ablebens' des sei. Hermann Barbasch: Pauline Frauenglas 25;/Josef und Amalie Grünhäut 25; Familie Barbasch1 100; Samuel Grünhaut 20; zusammen 170 K. Anläßlich' des Ablebens der sei. Amälia Sehnet: Siegfried EJeppner 25; Max Kleppner 26; zusammen 50 K. Anläßlich' des Ablebens des sei. Josef Choezner: Salomon Chbczner 20; Eva Fluß 20; Familie Josef Neumann 100; Jakob Choezner 100; Zusammen 240 K. „Allgemeine Hllfskommission für Palästina.'* Wien, 4. Bezirk, Frankenberggasse 14. Geschäftsstelle: Wien, II., Kleine Schiff gaase 3/6. Telephon 44.871. Isidor Kaufmann, Wien, 20; BethäuBverein „Freund-, schaft und Brüderlichkeit“, Wien, 10; Otto Dux, Wien, 2 Kronen. 1 „Für Spitalshilfe für Palästina.“ Hofral Dr. Julius Schlag, Wien, II, Ob. Donaustr. IM. Geschäftsstelle: Wien, II., Kleine Schiffgasse 3/6. Telephon 44671. (Für die einzige jfld. Augenklinik in Jerusalem.) Israelitische Kultusgemeinde Bielitz 8000; Rabbiner Moritz Friedmann, Linz, Sammlung von: Rudolf und Egon Kafka 200; Familie Adolf Fürst, Emil Bruder, Fr*u M. Schapira,